GLIEDERUNGEN DER FINANZIELLEN TRANSAKTIONEN
Währungsgold und Sonderziehungsrechte (F.1)
- Währungsgold (F.11)
- Sonderziehungsrechte (F.12)
Bargeld(F.21)
Sichteinlagen (F.22)
Sonstige Einlagen (F.29)Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (F.3)
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (F.33)
- Geldmarktpapiere (F.331)
- Kapitalmarktpapiere (F.332)
Kurzfristige Kredite (F.41)
Langfristige Kredite (F.42)Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate) (F.51)
Börsennotierte Aktien (F.511) und nichtbörsennotierte Aktien (F.512)
Sonstige Anteilsrechte (F.513)Versicherungstechnische Rückstellungen (F.6)
- Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.611)
- Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (F.612)
Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62)
Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (F.7)
REGELN FÜR DIE BUCHUNG FINANZIELLER TRANSAKTIONEN
Die Ermittlung von finanziellen Transaktionen anhand der Veränderung der Vermögensbestände
ANHANG 5.1
5.01 Definition:
Finanzielle Transaktionen sind Transaktionen in Bezug auf finanzielle Vermögenswerte (Forderungen und Verbindlichkeiten) zwischen institutionellen Einheiten sowie zwischen diesen und der übrigen Welt.
5.02 Ausgehend von der Definition des Begriffs Transaktion (siehe 1.33) ist eine finanzielle Transaktion eine Interaktion im gegenseitigen Einvernehmen zwischen institutionellen Einheiten oder zwischen einer institutionellen Einheit und der übrigen Welt, die gleichzeitig einen finanziellen Vermögenswert (Forderung) und die ihm gegenüberstehende Verbindlichkeit schafft oder auflöst oder die das Eigentum an einem finanziellen Vermögenswert überträgt oder die zur Übernahme einer Verbindlichkeit führt.
5.03 Finanzielle Vermögenswerte (Forderungen) sind wirtschaftliche Werte, die Zahlungsmittel, andere Forderungen und forderungsähnliche Vermögenswerte umfassen.
5.04 Zahlungsmittel umfassen Währungsgold, Sonderziehungsrechte, Bargeld und Sichteinlagen.
Forderungen berechtigen ihre Eigentümer (die Gläubiger) dazu, von anderen institutionellen Einheiten (den Schuldnern), die die gegenüberstehenden Verbindlichkeiten eingegangen sind, eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen ohne Gegenleistung zu erhalten.
Beispiele für forderungsähnliche Vermögenswerte sind Aktien und sonstige Anteilsrechte sowie ein Teil der Eventualforderungen. Es wird unterstellt, daß die institutionelle Einheit, die einen derartigen forderungsähnlichen Vermögenswert ausgibt, eine diesem gegenüberstehende Verbindlichkeit eingeht.
5.05
Eventualforderungen sind vertragliche
Vereinbarungen zwischen institutionellen Einheiten oder zwischen
diesen und der übrigen Welt, in denen eine oder mehrere
Bedingungen festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, bevor
eine finanzielle Transaktion stattfindet. Beispiele sind
Bürgschaften, Akkreditive, Kreditlinien, durch Kreditlinien
abgesicherte Note Issuance Facilities (NIF) sowie zahlreiche
derivative Finanzinstrumente. Im ESVG ist eine Eventualforderung
als finanzieller Vermögenswert zu buchen, wenn die vertragliche
Vereinbarung selbst einen Marktwert besitzt, da sie handelbar ist
oder am Markt verrechnet werden kann. Andernfalls werden
Eventualforderungen im ESVG nicht erfaßt. 5.06
Es werden sieben Forderungsarten
unterschieden: Währungsgold und Sonderziehungsrechte (AF.1),
Bargeld und Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und
Finanzderivate (AF.3), Kredite (AF.4), Anteilsrechte (AF.5),
versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6) und sonstige
Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7). 5.07
Mit Ausnahme des Währungsgoldes und
der Sonderziehungsrechte steht im ESVG jeder Forderung eine
gleichhohe Verbindlichkeit gegenüber. Die Gliederung der
Verbindlichkeiten entspricht der der Forderungen, jedoch ohne
AF.1. 5.08
Die finanziellen Transaktionen sind
in der gleichen Weise gegliedert wie die Forderungen und
Verbindlichkeiten: Transaktionen mit Währungsgold und
Sonderziehungsrechten (F.1), Transaktionen mit Bargeld und
Einlagen (F.2), Transaktionen mit Wertpapieren (ohne
Anteilsrechte) und Finanzderivaten (F.3), Transaktionen mit
Krediten (F.4), Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5),
Transaktionen mit versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6)
und Transaktionen mit sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten
(F.7). 5.09
Die zu einem bestimmten Zeitpunkt
vorhandenen Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten eines
Sektors oder der übrigen Welt werden in der Vermögensbilanz
erfaßt (siehe Kapitel 7). Finanzielle
Transaktionen verändern die Vermögensbestände. Die Änderungen zwischen der
Eröffnungsbilanz und der Schlußbilanz können jedoch auch
sonstige Ströme umfassen (siehe Kapitel 6), die nicht
im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Einheiten
erfolgen. Dazu zählen die Umbewertung von Forderungen und in
gleicher Höhe der Verbindlichkeiten sowie die sonstigen
Volumenänderungen. Sie werden im Umbewertungskonto (Konto
III.3.2) bzw. im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen
(Konto III.3.1) unter den Positionen Katastrophenschäden,
Enteignungen, sonstige Volumensänderungen von Forderungen und
Verbindlichkeiten sowie Änderung der Vermögensart bzw. des
Sektors (siehe Kapitel 6) gebucht. 5.10
Finanzielle Transaktionen zwischen
institutionellen Einheiten werden im Finanzierungskonto der
betreffenden Sektoren gebucht. Finanzielle Transaktionen zwischen
institutionellen Einheiten und der übigen Welt werden im
Finanzierungskonto der betreffenden Sektoren und im Außenkonto
der Finanzierungsströme ausgewiesen (siehe Kapitel 8). Das Finanzierungskonto (eines
Sektors oder der übrigen Welt) zeigt auf der linken Seite den
Erwerb abzüglich der Veräußerung von finanziellen
Vermögenswerten und auf der rechten Seite die Aufnahme
abzüglich der Tilgung von Verbindlichkeiten. Der Nettoerwerb von
Forderungen abzüglich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten
ergibt als Saldo des Finanzierungskontos den Finanzierungssaldo
(B.9), und zwar den Finanzierungsüberschuß (+) oder das
Finanzierungsdefizit (-). 5.11
Das Finanzierungskonto eines Sektors kann konsolidiert sein oder
nicht. Das unkonsolidierte Finanzierungskonto eines Sektors zeigt die
Veränderung der Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund sämtlicher
finanziellen Transaktionen, an denen institutionelle Einheiten beteiligt sind,
die zu dem betreffenden Sektor gehören. Das konsolidierte Finanzierungskonto
eines Sektors zeigt die Veränderung der Forderungen und Verbindlichkeiten
aufgrund finanzieller Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten des
betreffenden Sektors und institutionellen Einheiten anderer Sektoren oder der
übrigen Welt. Anders als im unkonsolidierten Finanzierungskonto werden im
konsolidierten Finanzierungskonto die finanziellen Transaktionen zwischen
institutionellen Einheiten des betreffenden Sektors nicht berücksichtigt. Das
Außenkonto der Finanzierungsströme ist stets konsolidiert. 5.12
Eine finanzielle Transaktion zwischen zwei institutionellen Einheiten
vergrößert den Finanzierungssaldo der einen Einheit und vermindert den Saldo
der anderen Einheit um den gleichen Betrag. Durch finanzielle Transaktionen
zwischen institutionellen Einheiten desselben Sektors ändert sich der
Finanzierungssaldo des Sektors nicht. Das konsolidierte und das
unkonsolidierte Finanzierungskonto eines Sektors haben also stets den gleichen
Finanzierungssaldo. Ebenso verändern finanzielle Transaktionen zwischen
inländischen Einheiten nicht den Finanzierungssaldo der Volkswirtschaft. Der
Finanzierungssaldo der Volkswirtschaft und der der übrigen Welt sind gleich
groß, jedoch mit umgekehrtem Vorzeichen, also ist ihre Summe stets gleich
null. 5.13
Das Finanzierungskonto nach Schuldnern/Gläubigern (eines Sektors oder der übrigen Welt) ist eine
erweiterte Fassung des Finanzierungskontos, die zusätzlich den Nettoerwerb von
finanziellen Vermögenswerten, gegliedert nach Schuldnersektoren und die
Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten gegliedert nach Gläubigersektoren,
zeigt. Sie liefert daher Informationen über die
Schuldner-Gläubiger-Beziehungen und ist somit konsistent mit der finanziellen
Bilanz nach Schuldnern/Gläubigern (siehe 7.69).
Allerdings kann im Fall von finanziellen Transaktionen auf Sekundärmärkten
(d.h. im wesentlichen dem Handel mit vorhandenen Wertpapieren) aus dem
Finanzierungskonto nach Schuldnern/Gläubigern nicht entnommen werden, an
welche institutionellen Einheiten finanzielle Vermögenswerte verkauft oder von
welchen institutionellen Einheiten finanzielle Vermögenswerte gekauft
wurden. Daher liefert das Finanzierungskonto nach Schuldnern/Gläubigern keine
vollständige Antwort auf die Frage, wer wen in einer Berichtsperiode
finanziert. 5.14
Das Finanzierungskonto schließt die Transaktionskonten ab (siehe
Kapitel 8). Daher wird der
Finanzierungssaldo nicht auf das folgende Konto übertragen, sondern er ist
identisch mit dem Saldo des Vermögensbildungskontos. In der Praxis können die
beiden Salden etwas voneinander abweichen, da sie anhand unterschiedlicher
statistischer Daten berechnet werden. 5.15
Einer finanziellen Transaktion steht
immer eine andere Transaktion gegenüber, bei der es sich
entweder ebenfalls um eine finanzielle Transaktion oder um eine
nichtfinanzielle Transaktion handelt. Die gleichzeitige Erhöhung oder
Verringerung von finanziellen Vermögenswerten und
Verbindlichkeiten wird, ebenso wie der Austausch eines
finanziellen Vermögenswertes gegen einen anderen, vollständig
im Finanzierungskonto (eines Sektors oder der übrigen Welt)
gebucht. Handelt es sich bei einer Transaktion und der ihr
gegenüberstehenden Transaktion um finanzielle Transaktionen, so
ändert sich die Zusammensetzung der finanziellen Vermögenswerte
und Verbindlichkeiten und unter Umständen die Summe der
finanziellen Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten der
betroffenen Einheiten im Inland oder der übrigen Welt. Der
Finanzierungssaldo und das Reinvermögen werden davon allerdings
nicht berührt. Den finanziellen Transaktionen
können auch Gütertransaktionen (siehe Kapitel 3),
Verteilungstransaktionen (siehe Kapitel 4) oder
Transaktionen mit nichtproduzierten Vermögensgütern (siehe 6.06)
gegenüberstehen. In diesen Fällen wird der Finanzierungssaldo
der an finanziellen Transaktionen beteiligten Einheiten
geändert. 5.16
Wenn einer finanziellen Transaktion
ein laufender Transfer oder ein Vermögenstransfer
gegenübersteht (siehe Kapitel 4), so
wechselt der Eigentümer einer Forderung (also der Gläubiger)
oder eine Verbindlichkeit wird von einem Dritten übernommen
(Schuldübernahme) oder eine Forderung und die ihr
gegenüberstehende Verbindlichkeit werden gleichzeitig aufgelöst
(Schuldenaufhebung oder Schuldenerlaß). Die Schuldübernahme und
die Schuldenaufhebung werden in der Regel als Vermögenstransfer
(D.9) im Vermögensbildungskonto (Konto III.1) gebucht. Wenn der Eigentümer einer
Quasi-Kapitalgesellschaft dieser Gesellschaft Schulden erläßt
oder von ihr Schulden übernimmt, so handelt es sich nicht um
einen Vermögenstransfer, sondern um eine Transaktion mit
Anteilsrechten (F.5). Wenn der Staat einer öffentlichen Kapitalgesellschaft, die als solche
aufgelöst wird, Schulden erläßt oder von ihr Schulden übernimmt, so wird weder
im Vermögensbildungskonto noch im Finanzierungskonto eine Transaktion
gebucht. In diesem Fall erfolgt die Gegenbuchung im Konto der sonstigen
realen Vermögens nderungen (Konto III.3.1) (siehe
Kapitel 6). Wenn der Staat einer öffentlichen Kapitalgesellschaft im Zusammenhang
mit einem laufenden Vorgang der Privatisierung Schulden erläßt oder von ihr
Schulden übernimmt, so wird auch dieses nicht als Vermögenstransfer, sondern
als Transaktion mit Anteilsrechten (F.5) gebucht. Privatisierung liegt vor,
wenn der Staat durch den Verkauf von Anteilsrechten die Kontrolle über die
öffentliche Kapitalgesellschaft aufgibt (siehe
2.26). Eine derartige Entschuldung führt
zu einer Zunahme des Eigenkapitals der Gesellschaft (siehe
7.05), und zwar unabhängig davon, ob diese
Zunahme mit der Ausgabe neuer Anteilsrechte verbunden ist oder nicht. Die vollständige oder teilweise Abschreibung zweifelhafter
Forderungen durch den Gläubiger oder die einseitige Aufhebung von Schulden
durch den Schuldner werden nicht als finanzielle Transaktion gebucht, da sie
keine Interaktion im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beteiligten
Partnern darstellen. Die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen durch den
Gläubiger geht in das Konto sonstiger realer Vermögensänderungen ein (siehe
6.27 d). Die einseitige Schuldenaufhebung
durch den Schuldner wird dagegen überhaupt nicht gebucht. 5.17
Auch Zinszahlungen (D.41) können der
Anlaß finanzieller Transaktionen sein. Zinsen werden von den
Schuldnern an die Gläubiger auf bestimmte Forderungen gezahlt,
nämlich auf Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte)
und Finanzderivate (AF.3), Kredite (AF.4) oder auf sonstige
Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7). Zinsen werden im ESVG
periodengerecht zugerechnet, d.h. bei der Verbuchung der Zinsen
wird davon ausgegangen, daß die Zinsen auf den ausstehenden
Kapitalbetrag dem Gläubiger kontinuierlich zuwachsen (siehe 4.50). Einem
Eintrag unter der Position Zinsen (D.41) steht immer eine
finanzielle Transaktion gegenüber, durch die eine zusätzliche
Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner entsteht. Die
Zinsen werden also reinvestiert. Die eigentliche Zinszahlung wird
nicht als Zinsen (D.41) gebucht, sondern als zwei finanzielle
Transaktionen, in der einerseits Zahlungsmittel übertragen
werden und im Gegenzug der Bestand der Forderung des Gläubigers
gegenüber dem Schuldner vermindert wird. Werden aufgelaufene
Zinsen nicht bei Fälligkeit gezahlt, entstehen Zinsrückstände.
Da aufgelaufene Zinsen im Kontensystem bereits gebucht sind,
ndert sich durch Zinsrückstände zwar nicht der Gesamtbetrag der
Forderungen und Verbindlichkeiten, u. U. jedoch deren Zuordnung
(siehe 5.131). 5.18
Bei der einer finanziellen Transaktion gegenüberstehenden Transaktion
kann es sich um zugerechnetes, aber nicht ausgeschüttetes Vermögenseinkommen
handeln. Beispiele sind Zins- und Dividendeneinnahmen (D.41 bzw. D.421) von
Investmentfonds aus den von diesen angelegten Geldern, soweit die Erträge den
Anteilsinhabern zugerechnet, aber nicht an sie ausgeschüttet werden (siehe
4.49 b und
4.54 b), reinvestierte Gewinne aus
ausländischen Direktinvestitionen (D.43) und das (positive oder negative)
Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen (D.44), das den
Versicherungsnehmern von Einzellebensversicherungen zusteht. Durch die
finanzielle Transaktion wird das (positive oder negative) Vermögenseinkommen
reinvestiert.
(Versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6) sind unbedingte Verbindlichkeiten von Versicherungs-gesellschaften und Pensionskassen. Bei den ihnen gegenüberstehenden finanziellen Aktiva der einzelnen Versicherungsnehmer und Leistungsempfänger handelt es sich dagegen in den meisten Fällen um Eventual-forderungen.)