Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.611)

5.106 Definition:

Transaktionen mit Ansprüchen privater Haushalte bei Lebensversicherungen (F.611) sind die Bestandsänderungen der Ansprüche der privaten Haushalte auf die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.611). Dazu gehören Deckungsrückstellungen und Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten, die zur Versicherungssumme von Erlebensfallversicherungen mit Gewinnbeteiligung hinzukommen.

5.107 Die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.611) umfassen Deckungsrückstellungen, Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung sowie versicherungstechnische Rückstellungen bei Lebensversicherungen, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, wie in den Artikeln 27, 29 und 31 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsgesellschaften definiert.

5.108 Transaktionen mit den Ansprüchen der privaten Haushalte auf die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Lebensversicherungen bestehen aus Zugängen abzüglich Abgängen, jedoch ohne die Umbewertungsgewinne bzw. -verluste aus den von den Versicherungsgesellschaften angelegten Rückstellungsbeträgen (siehe 6.57):

Die Zugänge umfassen:

  1. die im laufenden Rechnungszeitraum tatsächlich verdienten Lebensversicherungsprämien;
  2. zuzüglich der Prämien, die den Vermögenseinkommen entsprechen, die den privaten Haushalte der Versicherungsnehmer aus der Anlage der Rückstellungen zugerechnet werden;
  3. abzüglich des Entgelts für die Dienstleistungen der Lebensversicherungen.
Die Abgänge umfassen:
  1. die Beträge, die an die Versicherungsnehmer von Erlebensfall- und vergleichbaren Versicherungen am Ende der Vertragslaufzeit oder an die Leistungsempfänger im Todesfall der Versicherten zu zahlen sind;
  2. zuzüglich der im Falle des Rückkaufs von Versicherungen zu zahlenden Beträge.
5.109 Versicherungstechnische Rückstellungen bei Lebensversicherungen sind Forderungen von gebietsansässigen oder gebietsfremden privaten Haushalten und Verbindlichkeiten von gebietsansässigen oder gebietsfremden Versicherungsgesellschaften.

Im Falle von Gruppenversicherungsverträgen, die z. B. von Kapitalgesellschaften für ihre Arbeitnehmer geschlossen werden, gelten die Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber als Gläubiger, da sie als die tatsächlichen Versicherungsnehmer angesehen werden.