KAPITEL 7
VERMÖGENSBILANZEN

ART DER AKTIVA

Produzierte Vermögensgüter (AN.1)

Nichtproduzierte Vermögensgüter(AN.2)

Forderungen und Verbindlichkeiten (AF)

BEWERTUNG DER AKTIVA UND PASSIVA

Allgemeine Bewertungsgrundsätze

VERMÖGENSGÜTER (AN)

Produzierte Vermögensgüter (AN.1)

Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2)

Forderungen und Verbindlichkeiten (AF)

Nachrichtlicher Ausweis

Finanzielle Vermögensbilanzen

ANHANG 7.1

DEFINITION DER AKTIVA UND PASSIVA

ANHANG 7.2

ÜBERBLICK ÜBER DIE BUCHUNGEN VON DER VERMÖGENSERÖFFNUNGSBILANZ BIS ZUR VERMÖGENSSCHLUSSBILANZ

7.01 Definition:

Eine Vermögensbilanz ist eine Aufstellung der eigenen Vermögenswerte (Aktiva) und der ausstehenden Verbindlichkeiten (Passiva) zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ihr Saldo ist das Reinvermögen (B.90).

Die Aktiva und Passiva in der Vermögensbilanz sind zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen zu bewerten.

7.02 Vermögensbilanzen werden für die Sektoren, die Volkswirtschaft und die übrige Welt aufgestellt.

Die Vermögensbilanz eines Sektors zeigt den Wert aller produzierten, nichtproduzierten und finanziellen Aktiva und der Verbindlichkeiten dieses Sektors sowie sein Reinvermögen.

Der Saldo der Vermögensbilanz der Volkswirtschaft wird auch als Volksvermögen bezeichnet. Es umfaßt alle nichtfinanziellen Aktiva sowie die Nettoforderungen gegenüber der übrigen Welt.

Die Vermögensbilanz der übrigen Welt enthält ausschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten.

7.03 Kapitalgesellschaften können zusätzlich zum Wert der ausgegebenen Aktien und sonstigen Anteilsrechte ein eigenes Reinvermögen haben. Das Reinvermögen von Quasi-Kapitalgesellschaften ist gleich null, da man davon ausgeht, daß die Differenz zwischen ihren Aktiva und ihren Verbindlichkeiten gleich dem Eigenkapital ihres Eigentümers ist. Das Reinvermögen von gebietsansässigen Zweigniederlassungen gebietsfremder Unternehmen, die Gegenstand einer Direktinvestition sind und daher als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, ist also gleich null.

7.04 Die Differenz zwischen den gesamten Forderungen und den gesamten Verbindlichkeiten wird als Nettogeldvermögen (BF.90) bezeichnet (siehe 7.67).

7.05 Für die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften liefert die Berechnung des Eigenkapitals einen aussagekräftigen analytischen Indikator.

Das Eigenkapital ist gleich der Summe des Reinvermögens (B.90) und der Anteilsrechte (AF.5).

7.06 Die Vermögensbilanz schließt das Kontensystem ab. In ihr schlagen sich die Endergebnisse des Produktionskontos, der Einkommensverteilungskonten, des Einkommensverwendungskontos und der Vermögensänderungskonten nieder (siehe Kapitel 8 "Kontenabfolge und Kontensalden").

7.07 Die Vermögensbilanz zeigt den Wert der Aktiva und Passiva an einem bestimmten Zeitpunkt. Vermögensbilanzen sind am Anfang und Ende des Rechnungszeitraums zu erstellen, wobei die Eröffnungsbilanz der Schlußbilanz der vorherigen Periode entspricht.

7.08 Die Vermögensbilanzen am Anfang und Ende einer Periode sind durch folgende Buchungsregeln miteinander verknüpft:

Wert des Bestandes an einem bestimmten Aktivum am Periodenanfang

plus Transaktionen: Gesamtwert der Zugänge dieser Aktiva während des Rechnungszeitraums abzüglich des Gesamtwerts der Abgänge in demselben Zeitraum. Die Transaktionen mit nichtfinanziellen Aktiva werden im Vermögensbildungskonto und die Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten werden im Finanzierungskonto gebucht

minus Abschreibungen

plus sonstige reale Vermögensänderungen: Wert sonstiger positiver oder negativer Veränderungen des Volumens der Aktiva (z. B. infolge der Entdeckung von Bodensch tzen oder der Zerstörung eines Vermögenswertes durch Krieg oder Naturkatastrophen). Diese Veränderungen werden im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen gebucht

plus Umbewertungen: Wert der nominellen Umbewertungsgewinne, die im Rechnungszeitraum aufgrund einer Änderung des Preises der Aktiva entstehen. Sie werden im Umbewertungskonto verbucht

ist gleich dem Wert des Bestandes an dem Aktivum am Periodenende.

Wie die Vermögenseröffnungs- und die Vermögensschlußbilanz über Transaktionen und sonstige Vermögensänderungen (sonstige reale Vermögensänderungen und Umbewertungsgewinne) buchungstechnisch miteinander verknüpft sind, ist schematisch in Anhang 7.2 zu Kapitel 7 dargestellt. Für die Passiva gilt Entsprechendes.