Geldmarktpapiere (F.331)

5.56 Definition:

Transaktionen mit Geldmarktpapieren umfassen solche mit kurzfristigen (siehe 5.22) Wertpapieren ohne solche mit Aktien, anderen Anteilsrechten oder mit Finanzderivaten.

5.57 Geldmarktpapiere werden in der Regel mit einem Disagio ausgegeben.

5.58 Zu den Geldmarktpapieren (AF.331) zählen:

  1. Schatzwechsel, Schatzanweisungen und sonstige kurzfristige Staatspapiere einschließlich der von Kreditinstituten im Rahmen der Mindestreservevorschriften gezeichneten Papiere;
  2. von finanziellen oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegebene marktfähige kurzfristige Wertpapiere, wie etwa Commercial Paper, gezogene und eigene Wechsel oder Einlagenzertifikate;
  3. im Rahmen von langfristig durch Kreditlinien abgesicherten Note Issuance Facilities (NIF) emittierte kurzfristige Wertpapiere;
  4. Bankakzepte, also die von finanziellen Kapitalgesellschaften akzeptierte Wechsel, die von einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgestellt wurden und das Versprechen auf Zahlung eines bestimmten Betrages zu einem bestimmten Zeitpunkt garantieren. Ein Bankakzept garantiert dem Inhaber, daß die finanzielle Kapitalgesellschaft, die es akzeptiert hat, die Zahlung leistet. Dem Bankakzept steht als Transaktion eine kurzfristige Kreditgewährung der finanziellen Kapitalgesellschaft an ihren Kunden gegenüber. Daher wird vorgeschlagen, Bankakzepte als Verbindlichkeit der sie akzeptierenden finanziellen Kapitalgesellschaft und als Forderung des Inhabers zu behandeln, auch wenn u. U. keine Mittel ausgetauscht wurden. Diese Empfehlung muß flexibel angewendet werden, um den nationalen Praktiken im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten und deren unterschiedlicher Ausgestaltung Rechnung zu tragen.

5.59 Zu den Geldmarktpapieren (AF.331) zählen nicht Wertpapiere, deren – theoretisch mögliche – Umlauffähigkeit in Wirklichkeit stark eingeschränkt ist. Sie rechnen vielmehr zu den sonstigen Einlagen (AF.29) bzw. zu den kurzfristigen Krediten (AF.41, siehe 5.74 bis 5.76).