Börsennotierte Aktien (F.511) und nichtbörsennotierte Aktien (F.512)

5.90 Definition:

Transaktionen mit börsennotierten Aktien (F.511) und mit nichtbörsennotierten Aktien (F.512) sind solche mit handelbaren Wertpapieren, die Beteiligungen am Kapital von Kapitalgesellschaften verbriefen. Die Kurse börsennotierter Aktien (AF.511) werden an amtlichen Börsen oder anderen Sekundärmärkten notiert. Die Kurse nichtbörsennotierter Aktien werden nicht notiert.

5.91 Die börsennotierten und nichtbörsennotierten Aktien umfassen:

  1. von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien, d.h. Titel, die ihre Inhaber zu Teilhabern machen und ihnen zugleich einen Anspruch auf einen Anteil am gesamten ausgeschütteten Gewinn sowie am gesamten Nettovermögen im Liquidationsfall gewähren;
  2. von Aktiengesellschaften ausgegebene Genußscheine, d.h. Titel, die nach Rückzahlung des Kapitals bei den Anteilseignern, die weiterhin Teilhaber sind, verbleiben und ihnen einen Anteil am Gewinn nach Ausschüttung (Bedienung des Aktenkapitals) und gegebenenfalls am Liquidationsüberschuß (Reinvermögen abzüglich Aktienkapital) sichern;
  3. von Aktiengesellschaften begebene Dividendenaktien: Hierbei handelt es sich um Wertpapiere, die:

    (1) von Land zu Land und je nach den Umständen ihrer Ausgabe unter verschiedenen Bezeichnungen wie Gründeranteile, Gewinnanteile, Gewinnschuldverschreibung usw. auftreten und nicht Bestandteil des im Handelsregister eingetragenen Kapitals sind;

    (2) ihren Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern gewähren (Anteil am Kapital und dessen Ertrag, Stimmrecht in der Hauptversammlung usw.);

    (3) Anspruch auf einen Teil des nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinns und auf einen Anteil am Liquidationsüberschuß geben.

  4. Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängig davon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börse notiert werden oder nicht.
5.92 Zu den Aktien (AF.511 und AF.512) zählen nicht:
  1. Aktien, die bei der Emission nicht plaziert werden konnten. Sie werden im Kontensystem nicht erfaßt;
  2. In Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen. Sie werden bis zum Zeitpunkt der Umwandlung unter AF.33 gebucht (siehe 5.62 l);
  3. Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter am Kapital von Kommanditgesellschaften auf Aktien. Sie werden unter AF.513 erfaßt;
  4. Beteiligungen des Staates am Kapital internationaler Organisationen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften. Sie werden unter AF.513 ausgewiesen (siehe 5.95 c).
5.93 Die Teilpositionen F.511 und F.512 umfassen nicht Bonusaktien, die durch Umwandlung von Rücklagen an die Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses ausgegeben werden. Dieser Vorgang, bei dem sich weder der Wert des gesamten Gesellschaftskapitals noch der dem einzelnen Aktionär hieran zustehende Anspruch ändert, stellt keine finanzielle Transaktion dar und wird im Kontensystem nicht erfaßt (siehe 6.56). Das gleiche gilt für den Aktiensplit.