5.19 Die finanziellen Transaktionen sind mehrfach untergliedert. Ihre Klassifikation stimmt voll mit der der Forderungen und Verbindlichkeiten überein (siehe 5.06 – 5.08). Daher reicht es aus, die einzelnen Positionen nur im Kapitel 5, Finanzielle Transaktionen, zu definieren und zu erläutern. Kapitel 7, Vermögensbilanzen, wiederholt diese Erläuterungen nicht. Jedoch gibt Anhang 7.1 eine Übersicht über alle im ESVG definierten Aktiva und Passiva.
5.20 Die Gliederung der finanziellen Transaktionen und der Forderungen und Verbindlichkeiten basiert in erster Linie auf der Liquidität und den rechtlichen Merkmalen der Forderungen. Mit Ausnahme der nachrichtlich gezeigten "Ausländischen Direktinvestitionen" gibt es keine funktionellen Untergliederungen. Im allgemeinen sind die Positionen unabhängig von den institutionellen Einheiten definiert. Falls erforderlich, können die Forderungen und Verbindlichkeiten jedoch durch eine Kreuztabellierung nach den Sektoren der institutionellen Einheiten weiter aufgegliedert werden. Eine Unterposition für die "Einlagen zwischen Kreditinstituten" wäre ein Beispiel. Der Detaillierungsgrad der dargestellten Forderungen und Verbindlichkeiten hängt auch vom untersuchten Sektor ab.
Tabelle 5.1 Gliederung der finanziellen Transaktionen |
Gliederung der finanziellen Transaktionen | Code | |
|
Währungsgold | F.11 | |||||
Sonderziehungsrechte (SZR) | F.12 |
|||||
Bargeld und Einlagen |
F.2 |
|||||
Bargeld
|
F.21 |
|||||
Sichteinlagen
|
F.22 |
|||||
Sonstige
Einlagen |
F.29 |
|||||
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate |
F.3 |
|||||
Wertpapiere
(ohne Anteilsrechte) |
F.33 |
|||||
Geldmarktpapiere
|
F.331 |
|||||
Kapitalmarktpapiere
|
F.332 |
|||||
Finanzderivate
|
F.34 |
|||||
Kredite |
F.4 |
|||||
Kurzfristige
Kredite |
F.41 |
|||||
Langfristige
Kredite |
F.42 |
|||||
Anteilsrechte |
F.5 |
|||||
Anteilsrechte
(ohne Investmentzertifikate) |
F.51 |
|||||
Börsennotierte
Aktien |
F.511 |
|||||
Nichtbörsennotierte
Aktien |
F.512 |
|||||
Sonstige
Anteilsrechte |
F.513 |
|||||
Investmentzertifikate
|
F.52 |
|||||
Versicherungstechnische Rückstellungen |
F.6 |
|||||
Ansprüche
privater Haushalte aus Rückstellungen bei
Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen |
F.61 |
|||||
Ansprüche
privater Haushalte aus Rückstellungen bei
Lebensversicherungen |
F.611 |
|||||
Ansprüche
privater Haushalte aus Rückstellungen bei
Pensionseinrichtungen |
F.612 |
|||||
Prämienüberträge
und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle
|
F.62 |
|||||
Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten |
F.7 |
|||||
Handelskredite
und Anzahlungen |
F.71 | |||||
Übrige
Forderungen/Verbindlichkeiten |
F.79 | |||||
Nachrichtlich:
Ausländische Direktinvestitionen |
|
5.21 Die Analyse geldpolitischer Maßnahmen erfordert u.U. den Ausweis von Geldmengenaggregaten sowohl in den Vermögensbilanzen als auch in den Finanzierungskonten der Sektoren und der übrigen Welt. Doch sind die Geldmengenaggregate von Land zu Land und im Zeitablauf sehr unterschiedlich definiert. Außerdem enthalten sie Bestandteile, die im ESVG als solche nicht ausgewiesen werden. Ferner hängt die Abgrenzung der geldschöpfenden, geldverwendenden und geldneutralen Sektoren von dem jeweils betrachteten Geldmengenaggregat ab. Daher werden im ESVG keine Geldmengenaggregate definiert. In Anhang 5.1 zu dem vorliegenden Kapitel wird jedoch ein Verfahren dargestellt, mit dem in den Vermögensbilanzen und im Finanzierungskonto beliebige Geldmengenaggregate ausgewiesen werden können.
5.22 Aufgrund der Innovationen an den Finanzmärkten hat die Unterscheidung zwischen kurzfristigen und langfristigen Forderungen an Aussagekraft verloren. Wenn Laufzeiten wichtig sind, etwa für Analysen von Zinssätzen und Renditen von Aktiva, ist jedoch u. U. eine Aufgliederung nach Laufzeiten erforderlich. Die Laufzeit kann daher, wenn sie relevant ist, als sekundäres Klassifizierungskriterium verwendet werden.
Definition:
Kurzfristige
Forderungen haben eine ursprüngliche Laufzeit von in der Regel
höchstens einem Jahr und in außergewöhnlichen Fällen von bis
zu zwei Jahren.
(In bestimmten Fällen können vom Staat ausgegebene Wertpapiere, außer Aktien, mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren den kurzfristigen Papieren zugeordnet werden.)
Langfristige Forderungen haben eine ursprüngliche Laufzeit von in der Regel mehr als einem Jahr und in außergewöhnlichen Fällen von mehr als zwei Jahren.
5.23 Viele Forderungen und Verbindlichkeiten können nach der Währung aufgegliedert werden, auf die sie lauten.
Definition:
Forderungen und Verbindlichkeiten in Landeswährung sind in der Währungseinheit ausgedrückt, die in dem betreffenden Land gesetzliches Zahlungsmittel ist.
Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen lauten auf Währungseinheiten, die in dem betreffenden Land nicht gesetzliches Zahlungsmittel sind.
Zu den Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen zählen auch solche in Korbwährungen (beispielsweise ECU oder Sonderziehungsrechte) oder die auf Gold lauten. Die Unterscheidung zwischen Landes- und Fremdwährung ist bei Bargeld und Einlagen (AF.2) besonders sinnvoll.