5.26 Definition:
Transaktionen mit Währungsgold (F.11) sind Transaktionen mit dem Gold, das von Währungsbehörden oder von anderen Institutionen, die der effektiven Kontrolle der Währungsbehörden unterstehen, als Bestandteil der Währungsreserven gehalten wird (AF.11).
5.27
Die funktional abgegrenzten Währungsbehörden umfassen die Zentralbank (Sektor
S.121) sowie Institutionen des Zentralstaates, die Zentralbankaufgaben
wahrnehmen. Hierzu gehört die Ausgabe von Zahlungsmitteln, das Halten und die
Verwaltung von Währungsreserven sowie die Verwaltung von Währungsausgleichsfonds.
Daher kann Währungsgold in der Regel bei der Zentralbank oder beim
Zentralstaat ein finanzielles Aktivum darstellten. Unter bestimmten Bedingungen können
jedoch auch Kreditinstitute Währungsgold halten, das sie jedoch nur mit der
ausdrücklichen Zustimmung der Währungsbehörden veräußern dürfen. Nur wenn die
effektive Kontrolle über den Goldbestand gegeben ist, können ausnahmsweise auch
Kreditinstitute Währungsgold halten.
5.28 Währungsgold hat normalerweise die Form von Barren mit einer Feinheit von
mindestens 995/1000.
5.29 Bei Transaktionen mit Währungsgold handelt es sich um den Kauf und den Verkauf
von Währungsgold zwischen Währungsbehörden. Der Kauf von Währungsgold wird im
Finanzierungskonto der inländischen Währungsbehörde als Erhöhung der
Forderungen gebucht. Ihr steht als Gegenbuchung eine Verringerung der finanziellen Aktiva
der übrigen Welt gegenüber.
5.30 Transaktionen mit Warengold, also mit Gold, das nicht zum Währungsgold zählt,
werden als Zugang/Abgang von Wertsachen (sofern es als Wertaufbewahrungsmittel
dient) als Konsum, Vorleistungen, Vorratsveränderung, Warenexport oder als
Warenimport gebucht. Auch bei Währungsbehörden können Transaktionen mit Warengold
vorkommen, das nicht die Währungsreserven betrifft.
5.31 Wenn Währungsbehörden Warengold in die Währungsreserven aufnehmen oder Währungsgold für andere Zwecke verwenden, so wird dies als Monetisierung bzw.
Demonetisierung von Gold bezeichnet. Die Monetisierung und Demonetisierung von Gold
wird nicht im Finanzierungskonto gebucht, sondern im Konto sonstiger realer
Vermögensänderungen (Konto III.3.1) als Änderung der Vermögensart (K.12.2), nämlich
als Umwandlung einer Wertsache (AN.13) in Währungsgold (AF.11.) bzw. umgekehrt
bei der Demonetisierung (siehe 6.32).
5.32 Auf Gold lautende Einlagen, Wertpapiere und Kredite zählen nicht zum Währungsgold, sondern zu den entsprechenden Forderungsarten in Fremdwährung.
Der vorübergehende Tausch von Nichtwährungsgold gegen Einlagen wird wie ein
Lombardkredit behandelt (siehe 5.81 e).