2.21 Definition:
Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfaßt institutionelle Einheiten, deren Verteilungs- und finanzielle Transaktionen sich von jenen ihrer Eigentümer unterscheiden und die als Marktproduzenten (siehe 3.31, 3.33 und 3.37) in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren .
2.22
Zum Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zählen ebenfalls
nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften.
2.23
Zu den Marktproduzenten mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sektor
nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zählen folgende institutionelle Einheiten, die als
Marktproduzenten in der Hauptfunktion Waren und nichtfinanzielle
Dienstleistungen produzieren:
Quasi-Kapitalgesellschaften müssen über eine vollständige Rechnungsführung
verfügen und werden wie Kapitalgesellschaften geführt. Das De-facto-Verhältnis zu
ihrem Eigentümer entspricht dem Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft
zu ihren Anteilseignern.
Daher werden nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften im Eigentum von
privaten Haushalten, staatlichen Einheiten oder Organisationen ohne Erwerbszweck
wie nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sektor nichtfinanzielle
Kapitalgesellschaften zusammengefaßt.
Das Vorhandensein einer vollständigen Rechnungsführung einschließlich
Vermögensbilanzen ist keine hinreichende Bedingung für die Einstufung von
Marktproduzenten als Quasi-Kapitalgesellschaften. Daher sind
Personengesellschaften und öffentliche Marktproduzenten, mit Ausnahme der
unter 2.23 a, b, c und f genannten, sowie
Einzelunternehmen, auch wenn sie über eine vollständige Rechnungsführung
verfügen, in der Regel keine getrennten institutionellen Einheiten, weil sie
keine Entscheidungsfreiheit genießen. Ihre Geschäftsführung bleibt von den
privaten Haushalten, Organisationen ohne Erwerbszweck oder öffentlichen
Körperschaften, denen sie gehören, abhängig.
2.25
Zu den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zählen auch fiktive
gebietsansässige Einheiten (siehe 2.15),
die vereinbarungsgemäß wie Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden.
2.26
Als Kontrolle über eine Kapitalgesellschaft gilt die Möglichkeit, die
allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem ggf. die Personen in die
Unternehmensleitung berufen werden können.
Eine einzelne institutionelle Einheit – eine andere Kapitalgesellschaft, ein privater Haushalt oder eine staatliche
Einheit – kontrolliert eine Kapitalgesellschaft, wenn sie über mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Gesellschaftsanteile verfügt oder auf anderem Wege mehr als
die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner ausüben kann. Darüber hinaus kann
die Kontrolle einer Kapitalgesellschaft durch den Staat aufgrund eines
besonderen Gesetzes, Erlasses oder einer besonderen Verordnung erfolgen, die den Staat
ermächtigt, die Unternehmenspolitik festzulegen oder die Unternehmensleitung
einzusetzen.
Um mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner kontrollieren zu
können, muß eine institutionelle Einheit nicht selbst Eigentümer der
stimmberechtigten Gesellschaftsanteile sein. So könnte eine Kapitalgesellschaft C
Tochterunternehmen einer anderen Kapitalgesellschaft B sein, über deren stimmberechtigten
Gesellschaftsanteile mehrheitlich die Kapitalgesellschaft A verfügt.
Die Kapitalgesellschaft C gilt als Tochterunternehmen der Kapitalgesellschaft
B, wenn entweder die Kapitalgesellschaft B mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Anteile an der Kapitalgesellschaft C kontrolliert oder wenn die
Kapitalgesellschaft B Anteilseigner von C ist und das Recht hat, die Mehrheit der
Mitglieder der Unternehmensleitung von C einzusetzen oder zu entlassen.
2.27
Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften wird in drei Teilsektoren
untergliedert:
2.24
Als nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften gelten Einheiten ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, die als Marktproduzenten in der Hauptfunktion Waren und
nichtfinanziellen Dienstleistungen produzieren und die Bedingungen für die
Einstufung als Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f) erfüllen.
(Einschließlich der Organisationen, die aus freiwilligen abgabeähnlichen Beitr gen der Produzenten finanziert werden, denen sie als Gegenleistung Dienstleistungen erbringen. Diese Beitragszahlungen gelten als Käufe von marktbestimmten Dienstleistungen.)