Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

2.21 Definition:

Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfaßt institutionelle Einheiten, deren Verteilungs- und finanzielle Transaktionen sich von jenen ihrer Eigentümer unterscheiden und die als Marktproduzenten (siehe 3.31, 3.33 und 3.37) in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren .

2.22 Zum Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zählen ebenfalls nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften.

2.23 Zu den Marktproduzenten mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zählen folgende institutionelle Einheiten, die als Marktproduzenten in der Hauptfunktion Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren:

  1. private und öffentliche Kapitalgesellschaften;
  2. Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit;
  3. öffentliche Produzenten mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht;
  4. Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ;
    (Einschließlich der Organisationen, die aus freiwilligen abgabeähnlichen Beitr gen der Produzenten finanziert werden, denen sie als Gegenleistung Dienstleistungen erbringen. Diese Beitragszahlungen gelten als Käufe von marktbestimmten Dienstleistungen.)
  5. Holdinggesellschaften, die eine Gruppe von Marktproduzenten kontrollieren (siehe 2.26), sofern die überwiegende Tätigkeit des Konzerns insgesamt – gemessen an der Wertschöpfung – in der Produktion von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen besteht;
  6. private und öffentliche Quasi-Kapitalgesellschaften als Marktproduzenten.
2.24 Als nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften gelten Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Marktproduzenten in der Hauptfunktion Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen produzieren und die Bedingungen für die Einstufung als Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f) erfüllen.

Quasi-Kapitalgesellschaften müssen über eine vollständige Rechnungsführung verfügen und werden wie Kapitalgesellschaften geführt. Das De-facto-Verhältnis zu ihrem Eigentümer entspricht dem Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft zu ihren Anteilseignern.

Daher werden nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften im Eigentum von privaten Haushalten, staatlichen Einheiten oder Organisationen ohne Erwerbszweck wie nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zusammengefaßt.

Das Vorhandensein einer vollständigen Rechnungsführung einschließlich Vermögensbilanzen ist keine hinreichende Bedingung für die Einstufung von Marktproduzenten als Quasi-Kapitalgesellschaften. Daher sind Personengesellschaften und öffentliche Marktproduzenten, mit Ausnahme der unter 2.23 a, b, c und f genannten, sowie Einzelunternehmen, auch wenn sie über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, in der Regel keine getrennten institutionellen Einheiten, weil sie keine Entscheidungsfreiheit genießen. Ihre Geschäftsführung bleibt von den privaten Haushalten, Organisationen ohne Erwerbszweck oder öffentlichen Körperschaften, denen sie gehören, abhängig.

2.25 Zu den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zählen auch fiktive gebietsansässige Einheiten (siehe 2.15), die vereinbarungsgemäß wie Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden.

2.26 Als Kontrolle über eine Kapitalgesellschaft gilt die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem ggf. die Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können.

Eine einzelne institutionelle Einheit – eine andere Kapitalgesellschaft, ein privater Haushalt oder eine staatliche Einheit – kontrolliert eine Kapitalgesellschaft, wenn sie über mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile verfügt oder auf anderem Wege mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner ausüben kann. Darüber hinaus kann die Kontrolle einer Kapitalgesellschaft durch den Staat aufgrund eines besonderen Gesetzes, Erlasses oder einer besonderen Verordnung erfolgen, die den Staat ermächtigt, die Unternehmenspolitik festzulegen oder die Unternehmensleitung einzusetzen.

Um mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner kontrollieren zu können, muß eine institutionelle Einheit nicht selbst Eigentümer der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile sein. So könnte eine Kapitalgesellschaft C Tochterunternehmen einer anderen Kapitalgesellschaft B sein, über deren stimmberechtigten Gesellschaftsanteile mehrheitlich die Kapitalgesellschaft A verfügt.

Die Kapitalgesellschaft C gilt als Tochterunternehmen der Kapitalgesellschaft B, wenn entweder die Kapitalgesellschaft B mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Anteile an der Kapitalgesellschaft C kontrolliert oder wenn die Kapitalgesellschaft B Anteilseigner von C ist und das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder der Unternehmensleitung von C einzusetzen oder zu entlassen.

2.27 Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften wird in drei Teilsektoren untergliedert:

  1. öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11001);
  2. private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11002);
  3. ausländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003).