a) Überziehungsprovisionen, Treueprämien und auf festverzinsliche Wertpapiere ausgeloste Prämien;
b) von Investmentfonds (siehe 2.51 b) aus ihrer Anlagetätigkeit empfangene und den Anteilsinhabern zugerechnete Zinsen, auch wenn sie im Fonds verbleiben (kapitalisiert werden). Dazu gehören nicht die Umbewertungsgewinne auf Geldanlagen im Besitz von Investmentfonds, die nicht zu den Vermögenseinkommen rechnen.