Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62)

5.114 Definition:

Die Transaktionen mit Prämienüberträgen und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62) umfassen die Bestandsänderungen an derartigen Rückstellungen (AF.62). Das sind versicherungstechnischen Rückstellungen, die von Versicherungsgesellschaften und Pensionseinrichtungen gebildet werden, und zwar in Höhe:

  1. des Teils der Bruttoprämien, der dem folgenden Rechnungszeitraum zuzurechnen ist (Prämienüberträge);
  2. der geschätzten Gesamtaufwendungen, die aus der Abwicklung der bis zum Ende des Rechnungszeitraums angefallenen – gemeldeten oder nicht gemeldeten – Versicherungsfälle entstanden sind oder noch entstehen werden, abzüglich der für solche Versicherungsfälle bereits gezahlten Beträge (Schadenrückstellungen).
5.115 Prämienüberträge ergeben sich daraus, daß die Versicherungsprämien im allgemeinen zu Beginn des Versicherungszeitraums gezahlt werden müssen und daß dieser Zeitraum oft nicht mit dem Rechnungszeitraum übereinstimmt. Am Ende des Rechnungszeitraums, wenn die Bilanz erstellt wird, dient daher ein Teil der im zurückliegenden Rechnungszeitraum gezahlten Prämien der Risikodeckung im folgenden Rechnungszeitraum. Bei der Festlegung der Prämienüberträge wird von einer gleichmäßigen Risikoverteilung im Zeitablauf der Versicherungsverträge ausgegangen.

Die im Finanzierungskonto als Transaktionen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsgesellschaften zu verbuchenden Prämienüberträge sind der Teil, der im jeweiligen Rechnungszeitraum gezahlten Prämien, der zur Risikodeckung im folgenden Rechnungszeitraum bestimmt ist.

5.116 Prämienüberträge sind Forderungen der Versicherungsnehmer. Bei Lebensversicherungen sind die Versicherungsnehmer gebietsansässige oder gebietsfremde private Haushalte, bei Schadenversicherungen können sie hingegen jedem beliebigen inländischen Sektor oder der übrigen Welt angehören. Als Kriterium für die Verteilung der Prämienüberträge auf die Sektoren der Volkswirtschaft und die übrige Welt können die von den Versicherungsnehmern gezahlten Versicherungsprämien oder Sozialbeiträge herangezogen werden.

5.117 Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle werden von Versicherungsgesellschaften zur Deckung der voraussichtlichen Verbindlichkeiten aus Schadensf llen gebildet, die noch nicht abgewickelt wurden, weil sie etwa noch strittig sind. Berechtigte Ansprüche, die von Versicherungsgesellschaften anerkannt wurden, gelten als fällig, wenn das Ereignis eintritt, durch das der Anspruch entsteht, unabhängig davon, wie lange es dauert, bis strittige Schadensfälle abgewickelt sind.

5.118 Schadenrückstellungen sind Forderungen der Leistungsempfänger, die jedem Sektor der Volkswirtschaft oder der übrigen Welt angehören können.

5.119 Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (AF.62) umfassen Beitragsvorauszahlungen, sonstige versicherungstechnische Rückstellungen, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die Schwankungsrückstellung, wie sie in den Artikeln 25, 26, 28 und 31 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsgesell-schaften definiert sind.