Sonstige Einlagen (F.29)

5.45 Definition:

Transaktionen mit sonstigen Einlagen (F.29) sind solche mit Einlagen bei Banken, die nicht zu den Sichteinlagen zählen (AF.29). Sonstige Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung) können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen.

5.46 Zu den sonstigen Einlagen (AF.29) gehören:

  1. Termineinlagen, über die nicht jederzeit verfügt werden kann, da für sie ein fester Kündigungstermin oder eine Kündigungsfrist gilt. Hierzu gehören z. B. bei der Zentralbank als Mindestreserven gehaltene Einlagen, soweit die Einleger nicht jederzeit und uneingeschränkt über sie verfügen können;
  2. Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe oder Einlagenzertifikate, die nicht handelbar sind oder deren – theoretisch mögliche – Übertragbarkeit in Wirklichkeit stark eingeschränkt ist;
  3. Einlagen, die auf einem Sparvertrag oder Ratensparvertrag beruhen. Bei ihnen ist der Einleger häufig während eines festgelegten Zeitraums zu regelmäßigen Einzahlungen verpflichtet und die eingezahlten Sparraten und die aufgelaufenen Zinsen sind bis zum Fälligkeitstermin festgelegt. Bisweilen sind derartige Einlagen nach Ablauf der Sperrfrist auch mit einer jeweils nach dem Ansparguthaben bemessenen Darlehensgewährung verbunden, womit der Erwerb oder der Bau einer Wohnung finanziert werden kann;
  4. von Bausparkassen, Kreditgenossenschaften u. ä. ausgegebene und bisweilen als "Aktien" bezeichnete Einlagenpapiere, die rechtlich oder faktisch jederzeit oder relativ kurzfristig kündbar sind;
  5. Rückzahlbare Einschußzahlungen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt (siehe 5.81 c);
  6. kurzfristige Rückkaufvereinbarungen, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt (siehe 5.81 d).
5.47 Nicht zu den sonstigen Einlagen zählen marktfähige Einlagenzertifikate und marktfähige Sparbriefe. Sie gehören zur Position Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (AF.33).

5.48 Zu den sonstigen Einlagen gehören außerdem:

  1. von der Zentralbank gehaltene offizielle ECU-Bestände, die vom Europäischen Währungsinstitut (EWI) zur Durchführung des Europäische Währungsabkommens als Gegenwert für die Währungsreserven ausgegeben werden, die es von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten erhält. Diese ECU-Mittel können vom EWI und von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten zum Saldenausgleich und für Geschäfte zwischen den Zentralbanken und dem EWI verwendet werden. Das EWI kann den Währungsbehörden dritter Länder sowie internationalen Währungseinrichtungen den Status eines "sonstigen Halters" von ECU verleihen;
    (Artikel 6.2 und 6.3 des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts.)
  2. Forderungen und Verbindlichkeiten der Zentralbank aufgrund des Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung und des Systems des kurzfristigen Währungsbeistands, die vom EWI verwaltet werden;
    (Artikel 6.1 zweiter Spiegelstrich des dem Vertrag zur Gründung der Europ ischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen W hrungsinstituts.)
  3. Forderungen gegenüber dem IWF, die Bestandteil der Währungsreserven sind und denen keine Kredite zugrunde liegen. Hierbei handelt es sich um die Reservetranche eines IWF- Mitgliedstaates, die sich aus dem eingezahlten Teil der Subskription des betreffenden Mitgliedstaates und der vom IWF vorgenommenen Nettoverwendung der Währung dieses Mitgliedstaates ergibt;
  4. Verbindlichkeiten gegenüber dem IWF, denen keine Kredite zugrunde liegen. Sie umfassen die in Anspruch genommenen IWF- Kredite im Rahmen des IWF-Generalkontos, das ausweist, in welcher Höhe ein Mitgliedstaat eigene Währung vom IWF zurückkaufen muß.
5.49 Sonstige Einlagen können von allen Sektoren und der übrigen Welt gehalten werden. Als Verbindlichkeiten kommen derartige Einlagen im wesentlichen bei der Zentralbank, den Kreditinstituten und der übrigen Welt, bisweilen jedoch auch bei anderen Sektoren, etwa beim Staat, vor (siehe 5.74 bis 5.76).