5.73 Definition:
Transaktionen mit langfristigen Krediten (F.41) betreffen Kredite mit langer ursprünglicher Laufzeit (siehe 5.22).
5.74
Transaktionen mit Krediten (F.4) können von den Transaktionen mit Einlagen
(F.22, F.29) häufig anhand des Transaktionspartners, von dem die Initiative zu der
Transaktion ausgeht, unterschieden werden. Geht sie vom Schuldner aus, liegt
ein Kredit vor. Geht sie vom Gläubiger aus, ist die Transaktion den Einlagen
zuzuordnen. Die Frage, wer eine Transaktion initiiert hat, ist allerdings häufig
eine Ermessensfrage.
5.75 Vereinbarungsgemäß gilt folgendes: Kurzfristige Kredite an gebietsansässige
oder gebietsfremde Kreditinstitute werden in der Regel den Sichteinlagen (AF.22)
oder den sonstigen Einlagen (AF.29) zugeordnet. Dagegen werden kurzfristige
Einlagen bei gebietsansässigen oder gebietsfremden institutionellen Einheiten, bei
denen es sich nicht um geldschöpfende Finanzinstitute handelt, normalerweise
zu den kurzfristigen Krediten (AF.41) gezählt. Einlagen sind daher überwiegend
Verbindlichkeiten von gebietsansässigen und gebietsfremden geldschöpfenden
Finanzinstituten (siehe 5.44 und 5.49), während kurzfristige Kredite im Kontensystem in der Regel nicht als
Verbindlichkeiten von geldschöpfenden Finanzinstituten vorkommen.
5.76 Für Analysezwecke ist es u. U. sinnvoll, Ausnahmen von diesen Vereinbarungen
vorzusehen. Dies gilt z. B. für Spareinlagen beim Staat und Transaktionen
zwischen geldschöpfenden Finanzinstituten, in der Form eines vorübergehenden Tausches
von Warengold gegen Einlagen (siehe 5.81 e).
5.77 Transaktionen mit Krediten (F.4) sollten anhand des Grades der Marktfähigkeit
der Forderungen und der sich daraus ergebenden Implikationen von den
Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.3) abgegrenzt werden.
5.78
Wertpapieremissionen bestehen aus einer großen Zahl identischer Papiere, die
jeweils auf einen runden Betrag lauten und zusammen den gesamten aufgenommenen
Betrag ausmachen. Dagegen basiert ein Kredit in der Regel nur auf einem Vertrag
und Transaktionen mit Krediten finden nur zwischen dem Gläubiger und dem
Schuldner statt. Konsortialkredite werden allerdings von mehreren Gläubigern gewährt.
5.79
Sekundärhandel mit Krediten, d.h. der Kauf oder Verkauf bestehender Kredite
ist möglich, kommt jedoch nur selten vor. Wird ein Kredit an einem organisierten
Markt handelbar, ist er bei den Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) auszuweisen.
In der Regel findet in einem solchen Fall eine ausdrückliche Umwandlung des
ursprünglichen Kredits statt (siehe 5.62 j
und 5.62 k).
5.80
Standardkredite werden meist von Kreditinstituten angeboten und häufig
privaten Haushalten gewährt. Das Kreditinstitut legt die Kreditbedingungen fest, während die privaten Haushalt sie lediglich annehmen können oder nicht. Die
Bedingungen von Nichtstandardkrediten werden dagegen in der Regel zwischen Gläubiger
und Schuldner ausgehandelt. Dies ist ein wichtiges Kriterium, das die
Unterscheidung zwischen Nichtstandardkrediten und Wertpapieren erleichtert. Bei
öffentlichen Emissionen von Wertpapieren werden die Bedingungen vom Schuldner (eventuell
in Absprache mit seiner Bank/dem Konsortialführer) festgelegt. Bei
Privatplazierungen werden die Bedingungen der Emission allerdings zwischen Schuldner und Gläubiger ausgehandelt (siehe 5.62 i).
5.81 Zu den Krediten (AF.4) zählen:
5.82 Zu den Krediten gehören ferner:
5.85 Im ESVG werden die Kredite normalerweise in kurzfristige und langfristige
aufgegliedert. Für Analysezwecke kann es insbesondere bei langfristigen Krediten
dennoch sinnvoll sein, Konsumentenkredite (*), Hypothekarkredite (**) und
sonstige Kredite zu unterscheiden.
(*) Konsumentenkredite sind Kredite an private Haushalte, die diese
nicht zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken eingehen. Hypothekarkredite
zur Finanzierung des Baus oder Kaufs von Wohnungen (hierzu gehören
u. a. Zwischenkredite) gehören nicht zu den
Konsumentenkrediten. Konsumentenkredite sind ausschließlich Kredite für den
Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen, die von privaten Haushalten
individuell verbraucht werden. Aufgrund von in der Praxis bestehenden
nationalen Unterschieden ist diese Definition u. U. leicht
abzuändern.
(**) Hypothekarkredite sind langfristige Kredite, die durch eine Hypothek auf Wohngrundstücke gesichert sind, die vom Kreditnehmer selbst genutzt werden. Aufgrund von in der Praxis bestehenden nationalen Unterschieden ist diese Definition u. U. leicht abzuändern.
(Transaktionen zwischen der Zentralbank und Kreditinsituten, bei denen
sich die Zentralbank bei einem anderen Kreditinstitut Fremdwährung gegen eine
Einlage bei der Zentralbank beschafft und sich die Transaktionspartner
verpflichten, die Transaktion zu einem späteren Zeitpunkt umzukehren, werden
nicht der Position Kredite zugeordnet. In diesem Punkt weicht das ESVG vom SNA
1993 (11.33) ab.)
5.83 Nicht zu den Krediten gehören:
(Artikel 6.1 dritter Spiegelstrich des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts.)
5.84 Kredite können bei allen Sektoren und der übrigen Welt als Forderungen und
Verbindlichkeiten vorkommen. Kurzfristige Kredite sind im ESVG allerdings
normalerweise keine Passiva von geldschöpfenden Finanzinstituten.