Sichteinlagen (F.22)

5.42 Definition:

Transaktionen mit Sichteinlagen (F.22) betreffen solche mit übertragbaren Einlagen bei Banken (AF.22), d.h. mit Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung), deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr.

5.43 Zu den Sichteinlagen rechnen übertragbare Einlagen bei gebietsansässigen und bei gebietsfremden Kreditinstituten. Hierzu gehören auch übertragbare Einlagen zwischen finanziellen Kapitalgesellschaften, wie Mindestreserven, die Kreditinstitute bei Zentralbanken halten, soweit diese übertragbar sind. Andere Beispiele sind "working balances<" und Fremdwährungseinlagen im Rahmen von Swapvereinbarungen zwischen Zentralbanken und/oder Kreditinstituten.

5.44 Übertragbare Einlagen können von allen Sektoren und der übrigen Welt gehalten werden. Als Verbindlichkeiten kommen Sichteinlagen im wesentlichen bei der Zentralbank, den Kreditinstituten und der übrigen Welt sowie bisweilen beim Staat vor.