Kapitalmarktpapiere (F.332)
5.60
Definition:
Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren umfassen solche
mit langfristigen (siehe 5.22)
Wertpapieren ohne solche mit Aktien, anderen Anteilsrechten oder mit Finanzderivaten.
5.61
Kapitalmarktpapiere werden im allgemeinen mit Kupons ausgegeben.
5.62
Zu den Kapitalmarktpapieren (AF.332) rechnen:
- Inhaberschuldverschreibungen;
- nachrangige Anleihen, häufig auch als nachrangige Verbindlichkeiten bezeichnet;
- Anleihen mit fakultativen Rückzahlungsterminen, deren spätester länger als ein
Jahr entfernt ist;
- Anleihen mit unendlicher Laufzeit;
- Floating Rate Notes (FRN);
- indexgebundene Wertpapiere, bei denen der Wert des Kapitalbetrages an einen
Preisindex, den Preis einer Ware oder einen Wechselkursindex gekoppelt ist;
- Anleihen mit niedriger Nominalverzinsung und hohem Rückzahlungskurs ("Deep
discount bonds") sowie Null-Kupon- Anleihen;
- Euroanleihen, d.h. Anleihen, die in der Regeln von internationalen Konsortien,
denen finanzielle Kapitalgesellschaften mehrerer Länder angehören,
gleichzeitig in mindestens zwei Ländern aufgelegt werden und auf eine Währung lauten, bei
der es sich nicht unbedingt um die Währung eines dieser beiden Länder handeln
muß;
- Privatplazierungen, d.h. aufgrund von zweiseitigen Abkommen bestimmten
Anlegern vorbehaltene Emissionen von Anleihen, sofern sie zumindest potentiell
übertragbar sind. Andernfalls werden sie als langfristige Kredite behandelt;
- Kredite, die de facto übertragbar sind, d.h. die an organisierten Sekundärm
rkten gehandelt werden (siehe 5.79);
- durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere. Bei einer
derartigen Umwandlung finden zwei finanzielle Transaktionen statt: die Löschung des
Kredits und die Schaffung der neuen Wertpapiere;
- Wandelschuldverschreibungen bis zur tatsächlichen Umwandlung, unabhängig
davon, ob sie in Aktien der sie ausgebenden Kapitalgesellschaft oder in Aktien einer
anderen Kapitalgesellschaft umwandelbar sind. Bei einer derartigen Umwandlung
finden zwei finanzielle Transaktionen statt: die Löschung der
Schuldverschreibungen und die Ausgabe der Aktien. Von der eigentlichen Anleihe getrennt
vorliegende Wandeloptionen sind als eigene finanzielle Aktiva anzusehen und den
Finanzderivaten (AF.34) zuzuordnen (siehe 5.67 a und 5.67 b);
- Aktien oder Anteilsscheine, deren Inhaber feste regelmäßige Zahlungen
erhalten, jedoch nicht am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft
beteiligt werden, einschließlich Vorzugsaktien ohne Beteiligung am Liquidationserlös.
5.63
Zu den Kapitalmarktpapieren (AF.332) zählen ferner Forderungen, die im Rahmen
der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten,
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Forderungen begeben
werden. Z. T. ersetzen die neuen Wertpapiere die ursprünglichen Forderungen, die
effektiv gelöscht werden. Z. T. werden die ursprünglichen Forderungen auf eine
andere institutionelle Einheit übertragen, und die neuen Wertpapiere treten in
der Vermögensbilanz der institutionellen Einheit, von der die ursprünglichen
Aktiva gehalten wurden, an deren Stelle. Im letztgenannten Fall sind die
ursprünglichen Aktiva in der Vermögensbilanz der neuen institutionellen Einheit
auszuweisen, die sie übernommen hat.
5.64
Nicht zu den Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren gehören:
- Wertpapiertransaktionen im Rahmen von Pensionsgeschäften. Pensionsgeschäfte
sind je nach den an ihnen beteiligten institutionellen Einheiten den sonstige
Einlagen (siehe 5.46 f) oder den Krediten (siehe 5.81 d) zuzuordnen. Die Papiere, die Gegenstand von Pensionsgeschäften sind,
werden nicht von der Vermögensbilanz der einen in die Vermögensbilanz der anderen
Einheit umgebucht, sondern verbleiben bei den Kapitalmarktpapieren (AF.332);
- Transaktionen mit nichthandelbaren Wertpapieren rechnen zu den langfristigen
Krediten (AF.42);
- Transaktionen mit nichthandelbaren Krediten, selbst wenn sie an Dritte
verkauft wurden, für die jedoch kein organisierter Sekundärmarkt existiert (siehe 5.79).