6.01 Zu den sonstigen Strömen gehören die Abschreibungen (K.1), der Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2) und sonstige Vermögensänderungen (K.3 bis K.12).NETTOZUGANG AN NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN (K.2)
SONSTIGE VERMÖGENSÄNDERUNGEN (K.3 BIS K.12)
SONSTIGE REALE VERMÖGENSÄNDERUNGEN ( K.3 BIS K.10 UND K.12)
ZUBUCHUNGEN VON NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN (K.3)
ZUBUCHUNGEN VON PRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN (K.4)
ZUWACHS AN FREIEN TIER- UND PFLANZENBESTÄNDEN (K.5)
ABBUCHUNG NICHTPRODUZIERTER VERMÖGENSGÜTER (K.6)
ENTEIGNUNGSGEWINNE/-VERLUSTE (K.8)
SONSTIGE REALE VERÄNDERUNGEN AN VERMÖGENSGÜTERN (K.9)
SONSTIGE VOLUMENSÄNDERUNGEN AN FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (K.10)
NOMINALE UMBEWERTUNGSGEWINNE/-VERLUSTE(K.11)
Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.11.1)
Reale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.11.2)
Umbewertungsgewinne nach der Art der Forderung
Kredite (AF.4) und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7)
Die sonstigen Vermögensänderungen können nicht aus dem im Vermögenbildungskonto oder dem Finanzierungskonto ausgewiesene Transaktionen abgeleitet werden, sondern sie umfassen sonstige Volumensänderungen (K.3 bis K.10 und K12) sowie die Umbewertungsgewinne/ -verluste (K11).