Sonstige Vermögenstransfers (D.99)
4.164
Definition:
Als sonstige Vermögenstransfers (D.99) werden alle Transfers (außer
Investitionszuschüssen und vermögenswirksamen Steuern) erfaßt, die keine Transaktionen
der Einkommensverteilung darstellen, sondern eine Ersparnis- oder
Vermögensumverteilung zwischen den verschiedenen Sektoren oder Teilsektoren der
Volkswirtschaft oder mit der übrigen Welt bewirken.
4.165
Die sonstigen Vermögenstransfers enthalten folgende Transaktionen:
- Entschädigungszahlungen des Staates oder der übrigen Welt an die Eigentümer
von Anlagegütern, die infolge von Kriegshandlungen, sonstigen politischen
Ereignissen oder Naturkatastrophen (Überschwemmungen usw.) zerstört oder beschädigt
worden sind;
- Übertragungen des Staates an nichtfinanzielle Kapital- und
Quasi-Kapitalgesellschaften zur Deckung von angesammelten Verlusten aus mehreren Geschäftsjahren
oder von außerordentlichen Verlusten, deren Ursachen außerhalb der
Verantwortlichkeit des Unternehmens liegen;
- Übertragungen zwischen Teilsektoren des Staates zur Deckung von
außerordentlichen Ausgaben oder von angesammelten Verlusten;
(Diese Übertragungen zwischen staatlichen Stellen sind innersektorale Ströme des Staates, die in den konsolidierten Konten für den gesamten Staatssektor nicht erscheinen.)
- einmalige Zahlungen des Staates an private Haushalte als Prämien für
Sparleistungen, die diese im Laufe mehrerer Jahre erbracht haben;
- Vermächtnisse und umfangreiche Schenkungen zwischen institutionellen
Einheiten, die verschiedenen Sektoren angehören, einschließlich Vermächtnisse und
umfangreiche Schenkungen an Organisationen ohne Erwerbszweck (z. B. Schenkungen an
Universitäten zur Deckung der Baukosten von Studentenheimen, Bibliotheken,
Laboratorien usw.);
- im gemeinsamen Einvernehmen erfolgende Schuldenaufhebungen zwischen
institutionellen Einheiten, die verschiedenen Sektoren oder Teilsektoren angehören
(beispielsweise Aufhebung einer Forderung, die der Staat gegenüber einem Schuldner in
der übrigen Welt hat oder Garantieleistung zur Befreiung eines zahlungsunf
higen Schuldners von seiner Verpflichtung) — eine Ausnahme ist der spezielle
Fall von an den Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträgen (siehe 4.165 j)). Derartige einvernehmliche
Schuldenaufhebungen werden als Vermögenstransfers der Gläubiger an die Schuldner in Höhe
der zum Zeitpunkt der Aufhebung ausstehenden Schuld behandelt. Ebenso stellt die
der Übernahme von Schulden gegenüberstehende Transaktion ein sonstiger
Vermögenstransfer dar.
Nicht zu den Vermögenstransfers zählen jedoch:
(1) die Aufhebung und Übernahme von Schulden von Quasi-Kapitalgesellschaften durch
die Eigentümer dieser Quasi-Kapitalgesellschaften. Das ist vielmehr eine
Transaktion mit Anteilsrechten (siehe 5.16);
(2) die Aufhebung und Übernahme von Schulden öffentlicher Kapitalgesellschaften
durch den Staat, wenn die Kapitalgesellschaft aufgelöst wird und als
institutionelle Einheit im Nachweis des ESVG verschwindet. Dieser Vorgang wird im Konto der
sonstigen realen Vermögensänderungen gebucht (siehe 5.16, 6.29 und 6.30);
(3) die Aufhebung und Übernahme von Schulden öffentlicher Kapitalgesellschaften
durch den Staat im Zusammenhang mit einem laufenden Vorgang der Privatisierung,
die kurz vor dem Abschluß steht. Dieser Vorgang wird als Transaktion mit
Anteilsrechten ausgewiesen (siehe 5.16).
Bei einer einseitigen Wertberichtigung einer Schuld handelt es sich dagegen
nicht um eine Transaktion zwischen institutionellen Einheiten, so daß sie weder
im Vermögensbildungskonto noch im Finanzierungskonto erscheint. Wenn der
Gläubiger eine Wertberichtigung vornimmt, erfolgt die Buchung im Konto
sonstiger realer Vermögensänderungen des Gläubigers bzw. des Schuldners (siehe
6.27 d). Rückstellungen für zweifelhafte
Forderungen werden als Positionen der betrieblichen Buchführung behandelt, die
im ESVG nicht erscheinen. Die einseitige Nichtanerkennung einer Schuld durch
den Schuldner ist ebenfalls keine Transaktion und erscheint daher nicht im ESVG.
- der Teil der realisierten Kapitalgewinne (-verluste), der an andere Sektoren
ausgeschüttet wird, wie beispielsweise von Versicherungsgesellschaften
realisierte Kapitalgewinne, die an private Haushalte ausgeschüttet werden. Die
Gegenbuchung von Transfers, die der Staat indirekt (beispielsweise über eine
Holding-Gesellschaft) im Zuge einer Privatisierung empfängt, wird jedoch als Transaktion
mit Anteilsrechten (F.5) ausgewiesen und beeinflußt daher nicht den
Finanzierungssaldo des Staates;
- umfangreiche Entschädigungszahlungen für Großschäden, die durch
Versicherungsverträge nicht abgedeckt sind (außer den unter a) aufgeführten Zahlungen des
Staates oder der übrigen Welt). Die Zahlungen werden entweder gerichtlich
zuerkannt oder außergerichtlich vereinbart. Sie umfassen Entschädigungszahlungen für
Schäden aufgrund von schweren Explosionen, Ölverschmutzungen,
Arzneimittelnebenwirkungen usw.;
- Sonderzahlungen, die von Arbeitgebern (einschließlich des Staates) oder vom
Staat (im Rahmen von dessen sozialen Aufgaben) an Sozialschutzsysteme zur
Erhöhung der Deckungsrückstellungen dieser Systeme geleistet werden. Die entsprechende
Berichtigung zwischen den Sozialschutzsystemen und den privaten Haushalten
wird ebenfalls unter den sonstigen Vermögenstransfers (D.99) erfaßt (siehe Anhang III "Versicherungen", Ziffer 20.
- Basiert die Verbuchung von an den
Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträgen auf Veranlagungen und Erklärungen,
müssen die Beträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist, in demselben
Rechnungszeitraum neutralisiert werden. Zu diesem Zweck kann unter der
speziellen Position D.995 ein, sonstiger Vermögenstransfer‘ (D.99) zwischen dem
Staat und den betreffenden Sektoren verbucht werden. Dieser Strom D.995 muss
entsprechend der Kodierung der betreffenden Steuern und Sozialbeiträge
untergliedert werden.
4.166 Buchungszeitpunkt:
- sonstige Geldvermögenstransfers werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht;
- sonstige Sachvermögenstransfers werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem das
Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird oder zu dem der Gläubiger die
Verbindlichkeit aufhebt.
4.167
Im Kontensystem erscheinen die sonstigen Vermögenstransfers unter der
Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens im
Vermögensbildungskonto der Sektoren und dem Außenkonto der Vermögensbildung.