REGELN FÜR DIE BUCHUNG FINANZIELLER TRANSAKTIONEN

Bewertung
Buchungszeitpunkt
Die Ermittlung von finanziellen Transaktionen anhand der Veränderung der Vermögensbestände

Bewertung

5.134 Finanzielle Transaktionen werden zum Transaktionswert gebucht, d.h. zu dem Wert in Landeswährung, zu dem die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten aus rein kommerziellen Gründen geschaffen, aufgelöst, übernommen oder zwischen institutionellen Einheiten oder zwischen diesen und der übrigen Welt ausgetauscht wurden.

5.135 Finanzielle Transaktionen und die ihnen gegenüberstehenden finanziellen bzw. nichtfinanziellen Transaktionen werden mit demselben Transaktionswert ausgewiesen. Dabei sind drei Möglichkeiten denkbar:

  1. wenn die finanzielle Transaktion mit Zahlungsmitteln in Landeswährung (siehe 5.04 und 5.23) abgewickelt wird, so wird der Betrag der ausgetauschten Zahlungsmittel angesetzt;
  2. wenn die finanzielle Transaktion auf eine Fremdwährung lautet (siehe 5.04 und 5.23) und auch die ihr gegenüberstehende Transaktion nicht in Landeswährungen abgewickelt wird, so wird der Transaktionswert in Landeswährung durch Umbewertung mit dem Marktwechselkurs am Zahlungszeitpunkt ermittelt;
  3. wenn weder die Finanztransaktion noch die ihr gegenüberstehende Transaktion in einem Zahlungsmittel ausgedrückt (siehe 5.04) sind, so wird der jeweilige Marktwert der betroffenen Forderung oder Verbindlichkeit angesetzt.
5.136 Der Transaktionswert bezieht sich jeweils auf eine bestimmte finanzielle Transaktion und die ihr gegenüberstehende Transaktion. Dieser Wert braucht nicht dem am Markt notierten Preis, einem angemessenen Marktpreis oder einem Preis zu entsprechen, der für die Mehrheit der Preise einer Gruppe von vergleichbaren oder sogar identischer Forderungen und Verbindlichkeiten gilt. Wenn eine Finanztransaktion, wie beispielsweise bei einer Transferzahlung, nicht aus ökonomischen Gründen erfolgt, wird für den Transaktionswert der Marktwert der betroffenen Forderung (Verbindlichkeit) verwendet.

5.137 Nicht zum Transaktionswert zählen Gebühren, Provisionen und andere Entgelte für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion erbracht werden. Sie werden als Kauf von Dienstleistungen gebucht. Auch Steuern gehen nicht in den Transaktionswert ein, sondern werden als Gütersteuern auf Dienstleistungen ausgewiesen. Werden im Rahmen einer finanziellen Transaktion neue Verbindlichkeiten ausgegeben, ist der Transaktionswert gleich dem Betrag der eingegangenen Verbindlichkeiten abzüglich im voraus gezahlter Zinsen. Wird eine Verbindlichkeit aufgelöst, ist der Transaktionswert sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner gleich dem Betrag, um den sich die entsprechenden Verbindlichkeiten verringern.

Spezielle Regeln für die Bewertung einzelner finanzieller Transaktionen:

5.138 Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (F.33)

  1. werden Wertpapiere über Emissionskonsortien oder andere finanzielle Mittler aufgelegt und dann zu einem höheren Preis an die Anleger verkauft, sind die Forderungen und Verbindlichkeiten zu dem von den Anlegern gezahlten Preis zu buchen. Die Differenz zwischen den von den Anlegern gezahlten und den an die Emittenten geflossenen Beträgen ist als Zahlung der Emittenten an die Mittler für eine erbrachte Dienstleistung zu behandeln;
  2. Wertpapieremissionen werden zum Ausgabepreis bewertet. Werden Wertpapiere mit einem Disagio oder Agio begeben, wird als Ausgabepreis der für den Emittenten zum Verkaufszeitpunkt entstehende Erlös und nicht der Nennwert der Emission gebucht. Die Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Rückzahlungspreis ist als während der Laufzeit der Papiere aufgelaufene Zinsen zu behandeln;
  3. Anleihen mit niedriger Nominalverzinsung und hohem Rückzahlungskurs ("Deep discount bonds") und Null-Kupon-Anleihen sind als mit einem Disagio begebene Wertpapiere zu behandeln. Bei den Zinsen ist davon auszugehen, daß sie während der Laufzeit der Papiere auflaufen und in weitere Stücke derselben Anleihen reinvestiert werden (siehe 4.46);
  4. werden langfristige Wertpapiere mit einem nicht signifikanten Disagio begeben, kann ein Zins in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Rückzahlungspreis zum Emissionszeitpunkt unterstellt werden;
  5. wenn der Kurs von Wertpapieren an einen Preisindex, den Preis einer Ware oder an einen Wechselkursindex gekoppelt ist, wird der Ausgabepreis des Wertpapiers gebucht und die Wertzunahme infolge der Indexierung laufend oder einmalig bei F lligkeit als während der Laufzeit des Papiers auflaufende Zinsen behandelt, die dann im Finanzierungskonto (Konto III.2) in das Wertpapier reinvestiert werden;
  6. am Sekundärmarkt erworbene umlaufende Wertpapiere werden zum Börsenkurs oder Marktpreis bewertet;
  7. zur Rückzahlung fällige Wertpapiere werden zum Rückzahlungspreis, gegebenenfalls einschließlich eines Rückzahlungsagios aber ohne ausgeloste Prämien und Sparprämien (sie sind als Zinsen zu buchen), bewertet;
  8. die Umwandlung von Anleihen in Aktien ist als Verkauf von Anleihepapieren und Kauf von Aktien zu behandeln (siehe 5.62 l). Den Transaktionswert erhält man anhand des Marktwertes der verkauften Anleihepapiere, aus dem sich u. U. ein auf die Aktien entfallender Umbewertungsgewinn/ -verlust ergibt, der im Umbewertungskonto zu buchen ist (siehe 6.54).
5.139 Finanzderivate (F.34)
  1. beim Sekundärhandel mit Optionen und beim vorzeitigen Glattstellen vor Optionen finden finanzielle Transaktionen statt. Wird eine Option fällig, kann sie ausgeübt werden oder nicht. Wird sie ausgeübt, erfolgt u. U. eine Zahlung des Optionsverkäufers an den Optionskäufer in Höhe der Differenz zwischen dem geltenden Marktpreis des Optionsgegenstandes und dem vereinbarten Ausübungspreis, oder es findet ein Kauf oder Verkauf des Optionsgegenstandes (bei dem es sich um ein finanzielles oder um ein nichtfinanzielles Aktivum handeln kann) statt, der zum geltenden Marktpreis gebucht wird und dem eine Zahlung zwischen dem Optionsk ufer und dem Optionsverkäufer in Höhe des vereinbarten Basis- bzw. Ausübungspreises gegenübersteht. Die Differenz zwischen dem geltenden Marktpreis des Optionsgegenstandes und dem vereinbarten Ausübungspreis ist in beiden Fällen gleich dem Liquidationswert der Option, d.h. dem Optionspreis bei Fälligkeit. Wird die Option nicht ausgeübt, findet keine Transaktion statt. Vielmehr erzielt der Optionsverkäufer einen Umbewertungsgewinn und der Optionskäufer einen Umbewertungsverlust, der im Umbewertungskonto zu buchen ist;
  2. bei den anderen Finanzderivaten liegen in der Regel Kontrakte vor, in denen die beiden Vertragsparteien vereinbaren, zu einem oder mehreren Zeitpunkten in der Zukunft bestimmte finanzielle oder nichtfinanzielle Aktiva auszutauschen. Im Zusammenhang mit derartigen derivativen Finanzinstrumenten ist sowohl der Handel mit den Kontrakten als auch der Nettowert am Abrechnungstag zu buchen. Ferner müssen u. U. Transaktionen im Zusammenhang mit dem Abschluß von derartigen Kontrakten gebucht werden. In vielen Fällen schließen die beiden Parteien jedoch den Kontrakt ab, ohne daß eine Zahlung zwischen ihnen erfolgt. In diesen Fällen ist der Wert der Transaktion, durch die der Kontrakt abgeschlossen wird, gleich null, so daß keine Buchung im Finanzierungskonto erforderlich ist;
  3. Sämtliche Zahlungen, die an Dritte oder von Dritten ausdrücklich für die Vermittlung von Optionen, Termingeschäften, Swaps oder anderen Verträgen über derivative Finanzinstrumente geleistet werden, sind in den entsprechenden Konten als Kauf von Dienstleistungen zu behandeln. Man geht davon aus, dass die Transaktionspartner eines Swaps einander keine Dienstleistung erbringen. Allerdings sind Zahlungen an Dritte für die Vermittlung des Swaps als Käufe von Dienstleistungen zu behandeln. Wenn im Rahmen von Swapvereinbarungen der Swapgegenstand selbst getauscht wird, wird diese Transaktion nachgewiesen; sonstige Zahlungsströme (außer Provisionen) sind als Finanzderivate (F.34) auszuweisen. Theoretisch kann man zwar davon ausgehen, dass der an den Verkäufer einer Option gezahlte Optionspreis (die ‚Prämie‘) ein Dienstleistungsentgelt einschließt, in der Praxis ist es meist jedoch nicht möglich, dieses Dienstleistungselement getrennt zu erfassen. Daher ist der gesamte Optionspreis als Erwerb einer Forderung seitens des Käufers und als eingegangene Verbindlichkeit des Verkäufers zu buchen.

  4. Wenn im Rahmen von Swapvereinbarungen, wie etwa bei Währungsswaps, der Swapgegenstand selbst getauscht wird, wird diese Transaktion nachgewiesen und nicht die Transaktion eines Finanzderivats (F.34). Sieht eine Swapvereinbarung keinen Austausch des Swapgegenstandes vor, wird beim Inkrafttreten des Vertrages keine Transaktion nachgewiesen. In beiden Fällen entsteht damit in diesem Zeitpunkt implizit ein Finanzderivat mit einem Anfangswert von Null. Folglich entspricht der Wert eines Swaps:

    1. der Differenz zwischen den erwarteten Zukunftswerten der auszutauschenden Swapgegenstände und den Beträgen, die in der Swapvereinbarung für diese Gegenstände genannt sind;

    2. dem jeweiligen Marktwert der zukünftigen sonstigen Zahlungen, die im Swapvertrag aufgeführt werden.

Wertänderungen von Finanzderivaten im Zeitablauf werden im Umbewertungskonto ausgewiesen.

Wenn der Swapgegenstand zu den Konditionen der Swapvereinbarung zurückgetauscht wird, kann dieser Wert bei Forderungen von deren Marktpreis abweichen. Die Differenz zwischen dem vereinbarungsgemäß zwischen den Vertragspartnern ausgetauschten Betrag und dem Marktwert der Forderung entspricht dem Verkaufswert der Forderung bzw. Verbindlichkeit am Fälligkeitsdatum und ist als Transaktion eines Finanzderivats auszuweisen. Sonstige Ströme aufgrund einer Swapvereinbarung sind dagegen in Höhe der tatsächlich ausgetauschten Beträge als Transaktion eines Finanzderivats zu verbuchen. Sämtliche Transaktionen mit Finanzderivaten entsprechen dem gesamten Umbewertungsgewinn bzw. -verlust während der Laufzeit der Swapvereinbarung. Das entspricht der Regelung für Optionen, die vor der Lieferung des Optionsgegenstandes gelten (siehe 5.139 a).

Ein Swap oder ein Forward Rate Agreement wird bei einer institutionellen Einheit unter Finanzderivate auf der Aktivseite verbucht, wenn sein Nettowert positiv ist und sich somit durch per saldo positive Zahlungen erhöht (und umgekehrt). Ist der Nettowert des Swap negativ, wird er auf der Passivseite verbucht, wobei sich sein Nettowert durch per saldo negative Zahlungen erhöht (und umgekehrt).

5.140 Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate) (F.51)

  1. neu emittierte Aktien werden zum Ausgabepreis bewertet, d.h. in der Regel zum Nennwert zuzüglich des Agios;
  2. Transaktionen mit umlaufenden Aktien werden zum Transaktionswert erfaßt. Ist dieser Wert nicht bekannt, können börsennotierte Aktien zu ihrem Börsenkurs oder Marktpreis und nichtbörsennotierten Aktien zu ihrem Buchwert bewertet werden;
  3. Dividendenanrechtsscheine werden zu dem sich aus dem Dividendenvorschlag des Emittenten ergebenden Preis ausgewiesen;
  4. die Ausgabe von Kapitalberichtigungsaktien wird im ESVG nicht nachgewiesen (siehe 5.93). Hat die Ausgabe von Kapitalberichtigungsaktien jedoch eine Änderung des Gesamtmarktwertes der Aktien einer Kapitalgesellschaft zur Folge, ist diese Änderung im Umbewertungskonto zu buchen (siehe 6.56);
  5. der Transaktionswert von sonstigen Anteilsrechten (F.513) ist gleich dem Betrag der von den Eigentümern an die Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften übertragenen Mittel. In bestimmten Fällen kann eine Mittelübertragung durch die Übernahme von Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft oder Quasi- Kapitalgesellschaft erfolgen.
5.141 Investmentzertifikate (F.52)
  1. der Wert von Transaktionen mit Investmentzertifikaten umschließt auch die reinvestierten (thesaurierten) Vermögenseinkommen;
  2. das sind die von Investmentfonds empfangenen Vermögenseinkommen abzüglich der anteiligen Verwaltungskosten, soweit sie den Anteilsinhabern zugerechnet aber nicht ausgeschüttet werden. Sie werden im Finanzierungskonto unter den Investmentzertifikaten gegengebucht und damit in die Zertifikate reinvestiert.