REGELN FÜR DIE BUCHUNG FINANZIELLER TRANSAKTIONEN
Bewertung
Buchungszeitpunkt
Die Ermittlung von finanziellen
Transaktionen anhand der Veränderung der
Vermögensbestände
Bewertung
5.134
Finanzielle Transaktionen werden zum Transaktionswert gebucht, d.h. zu dem
Wert in Landeswährung, zu dem die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten
aus rein kommerziellen Gründen geschaffen, aufgelöst, übernommen oder zwischen
institutionellen Einheiten oder zwischen diesen und der übrigen Welt
ausgetauscht wurden.
5.135
Finanzielle Transaktionen und die ihnen gegenüberstehenden finanziellen bzw.
nichtfinanziellen Transaktionen werden mit demselben Transaktionswert
ausgewiesen. Dabei sind drei Möglichkeiten denkbar:
- wenn die finanzielle Transaktion mit Zahlungsmitteln in Landeswährung (siehe 5.04 und 5.23) abgewickelt wird, so wird der Betrag der ausgetauschten Zahlungsmittel
angesetzt;
- wenn die finanzielle Transaktion auf eine Fremdwährung lautet (siehe 5.04 und 5.23) und auch die ihr gegenüberstehende Transaktion nicht in Landeswährungen
abgewickelt wird, so wird der Transaktionswert in Landeswährung durch Umbewertung
mit dem Marktwechselkurs am Zahlungszeitpunkt ermittelt;
- wenn weder die Finanztransaktion noch die ihr gegenüberstehende Transaktion in
einem Zahlungsmittel ausgedrückt (siehe 5.04) sind, so wird der jeweilige Marktwert der betroffenen Forderung oder
Verbindlichkeit angesetzt.
5.136
Der Transaktionswert bezieht sich jeweils auf eine bestimmte finanzielle
Transaktion und die ihr gegenüberstehende Transaktion. Dieser Wert braucht nicht dem
am Markt notierten Preis, einem angemessenen Marktpreis oder einem Preis zu
entsprechen, der für die Mehrheit der Preise einer Gruppe von vergleichbaren oder
sogar identischer Forderungen und Verbindlichkeiten gilt. Wenn eine
Finanztransaktion, wie beispielsweise bei einer Transferzahlung, nicht aus ökonomischen
Gründen erfolgt, wird für den Transaktionswert der Marktwert der betroffenen
Forderung (Verbindlichkeit) verwendet.
5.137
Nicht zum Transaktionswert zählen Gebühren, Provisionen und andere Entgelte
für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion erbracht werden.
Sie werden als Kauf von Dienstleistungen gebucht. Auch Steuern gehen nicht in den
Transaktionswert ein, sondern werden als Gütersteuern auf Dienstleistungen
ausgewiesen. Werden im Rahmen einer finanziellen Transaktion neue
Verbindlichkeiten ausgegeben, ist der Transaktionswert gleich dem Betrag der eingegangenen
Verbindlichkeiten abzüglich im voraus gezahlter Zinsen. Wird eine Verbindlichkeit
aufgelöst, ist der Transaktionswert sowohl für den Gläubiger als auch für den
Schuldner gleich dem Betrag, um den sich die entsprechenden Verbindlichkeiten
verringern.
Spezielle Regeln für die Bewertung einzelner finanzieller Transaktionen:
5.138
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (F.33)
- werden Wertpapiere über Emissionskonsortien oder andere finanzielle Mittler
aufgelegt und dann zu einem höheren Preis an die Anleger verkauft, sind die
Forderungen und Verbindlichkeiten zu dem von den Anlegern gezahlten Preis zu buchen.
Die Differenz zwischen den von den Anlegern gezahlten und den an die
Emittenten geflossenen Beträgen ist als Zahlung der Emittenten an die Mittler für eine
erbrachte Dienstleistung zu behandeln;
- Wertpapieremissionen werden zum Ausgabepreis bewertet. Werden Wertpapiere mit
einem Disagio oder Agio begeben, wird als Ausgabepreis der für den Emittenten
zum Verkaufszeitpunkt entstehende Erlös und nicht der Nennwert der Emission
gebucht. Die Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Rückzahlungspreis ist als
während der Laufzeit der Papiere aufgelaufene Zinsen zu behandeln;
- Anleihen mit niedriger Nominalverzinsung und hohem Rückzahlungskurs ("Deep
discount bonds") und Null-Kupon-Anleihen sind als mit einem Disagio begebene Wertpapiere zu
behandeln. Bei den Zinsen ist davon auszugehen, daß sie während der Laufzeit der
Papiere auflaufen und in weitere Stücke derselben Anleihen reinvestiert werden
(siehe 4.46);
- werden langfristige Wertpapiere mit einem nicht signifikanten Disagio begeben,
kann ein Zins in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem
Rückzahlungspreis zum Emissionszeitpunkt unterstellt werden;
- wenn der Kurs von Wertpapieren an einen Preisindex, den Preis einer Ware oder
an einen Wechselkursindex gekoppelt ist, wird der Ausgabepreis des Wertpapiers
gebucht und die Wertzunahme infolge der Indexierung laufend oder einmalig bei F
lligkeit als während der Laufzeit des Papiers auflaufende Zinsen behandelt,
die dann im Finanzierungskonto (Konto III.2) in das Wertpapier reinvestiert
werden;
- am Sekundärmarkt erworbene umlaufende Wertpapiere werden zum Börsenkurs oder
Marktpreis bewertet;
- zur Rückzahlung fällige Wertpapiere werden zum Rückzahlungspreis,
gegebenenfalls einschließlich eines Rückzahlungsagios aber ohne ausgeloste Prämien und
Sparprämien (sie sind als Zinsen zu buchen), bewertet;
- die Umwandlung von Anleihen in Aktien ist als Verkauf von Anleihepapieren und
Kauf von Aktien zu behandeln (siehe 5.62 l). Den Transaktionswert erhält man anhand des Marktwertes der verkauften
Anleihepapiere, aus dem sich u. U. ein auf die Aktien entfallender
Umbewertungsgewinn/ -verlust ergibt, der im Umbewertungskonto zu buchen ist (siehe 6.54).
5.139
Finanzderivate (F.34)
- beim Sekundärhandel mit Optionen und beim vorzeitigen Glattstellen vor
Optionen finden finanzielle Transaktionen statt. Wird eine Option fällig, kann sie
ausgeübt werden oder nicht. Wird sie ausgeübt, erfolgt u. U. eine Zahlung des
Optionsverkäufers an den Optionskäufer in Höhe der Differenz zwischen dem geltenden
Marktpreis des Optionsgegenstandes und dem vereinbarten Ausübungspreis, oder
es findet ein Kauf oder Verkauf des Optionsgegenstandes (bei dem es sich um ein
finanzielles oder um ein nichtfinanzielles Aktivum handeln kann) statt, der zum
geltenden Marktpreis gebucht wird und dem eine Zahlung zwischen dem Optionsk
ufer und dem Optionsverkäufer in Höhe des vereinbarten Basis- bzw.
Ausübungspreises gegenübersteht. Die Differenz zwischen dem geltenden Marktpreis des
Optionsgegenstandes und dem vereinbarten Ausübungspreis ist in beiden Fällen gleich
dem Liquidationswert der Option, d.h. dem Optionspreis bei Fälligkeit. Wird die
Option nicht ausgeübt, findet keine Transaktion statt. Vielmehr erzielt der
Optionsverkäufer einen Umbewertungsgewinn und der Optionskäufer einen
Umbewertungsverlust, der im Umbewertungskonto zu buchen ist;
- bei den anderen Finanzderivaten liegen in der Regel Kontrakte vor, in denen
die beiden Vertragsparteien vereinbaren, zu einem oder mehreren Zeitpunkten in
der Zukunft bestimmte finanzielle oder nichtfinanzielle Aktiva auszutauschen. Im
Zusammenhang mit derartigen derivativen Finanzinstrumenten ist sowohl der
Handel mit den Kontrakten als auch der Nettowert am Abrechnungstag zu buchen. Ferner
müssen u. U. Transaktionen im Zusammenhang mit dem Abschluß von derartigen
Kontrakten gebucht werden. In vielen Fällen schließen die beiden Parteien jedoch
den Kontrakt ab, ohne daß eine Zahlung zwischen ihnen erfolgt. In diesen Fällen
ist der Wert der Transaktion, durch die der Kontrakt abgeschlossen wird, gleich
null, so daß keine Buchung im Finanzierungskonto erforderlich ist;
- Sämtliche Zahlungen, die an Dritte oder von Dritten
ausdrücklich für die Vermittlung von Optionen, Termingeschäften, Swaps oder
anderen Verträgen über derivative Finanzinstrumente geleistet werden, sind in
den entsprechenden Konten als Kauf von Dienstleistungen zu behandeln. Man geht
davon aus, dass die Transaktionspartner eines Swaps einander keine
Dienstleistung erbringen. Allerdings sind Zahlungen an Dritte für die
Vermittlung des Swaps als Käufe von Dienstleistungen zu behandeln. Wenn im
Rahmen von Swapvereinbarungen der Swapgegenstand selbst getauscht wird, wird
diese Transaktion nachgewiesen; sonstige Zahlungsströme (außer Provisionen) sind
als Finanzderivate (F.34) auszuweisen. Theoretisch kann man zwar davon ausgehen,
dass der an den Verkäufer einer Option gezahlte Optionspreis (die ‚Prämie‘) ein
Dienstleistungsentgelt einschließt, in der Praxis ist es meist jedoch nicht
möglich, dieses Dienstleistungselement getrennt zu erfassen. Daher ist der
gesamte Optionspreis als Erwerb einer Forderung seitens des Käufers und als
eingegangene Verbindlichkeit des Verkäufers zu buchen.
- Wenn im Rahmen von Swapvereinbarungen, wie etwa bei
Währungsswaps, der Swapgegenstand selbst getauscht wird, wird diese Transaktion
nachgewiesen und nicht die Transaktion eines Finanzderivats (F.34). Sieht eine
Swapvereinbarung keinen Austausch des Swapgegenstandes vor, wird beim
Inkrafttreten des Vertrages keine Transaktion nachgewiesen. In beiden Fällen
entsteht damit in diesem Zeitpunkt implizit ein Finanzderivat mit einem
Anfangswert von Null. Folglich entspricht der Wert eines Swaps:
1. der Differenz zwischen den erwarteten Zukunftswerten der
auszutauschenden Swapgegenstände und den Beträgen, die in der Swapvereinbarung
für diese Gegenstände genannt sind;
2. dem jeweiligen Marktwert der zukünftigen sonstigen Zahlungen,
die im Swapvertrag aufgeführt werden.
Wertänderungen von Finanzderivaten im Zeitablauf werden im
Umbewertungskonto ausgewiesen.
Wenn der Swapgegenstand zu den Konditionen der Swapvereinbarung
zurückgetauscht wird, kann dieser Wert bei Forderungen von deren Marktpreis
abweichen. Die Differenz zwischen dem vereinbarungsgemäß zwischen den
Vertragspartnern ausgetauschten Betrag und dem Marktwert der Forderung
entspricht dem Verkaufswert der Forderung bzw. Verbindlichkeit am
Fälligkeitsdatum und ist als Transaktion eines Finanzderivats auszuweisen.
Sonstige Ströme aufgrund einer Swapvereinbarung sind dagegen in Höhe der
tatsächlich ausgetauschten Beträge als Transaktion eines Finanzderivats zu
verbuchen. Sämtliche Transaktionen mit Finanzderivaten entsprechen dem gesamten
Umbewertungsgewinn bzw. -verlust während der Laufzeit der Swapvereinbarung. Das
entspricht der Regelung für Optionen, die vor der Lieferung des
Optionsgegenstandes gelten (siehe 5.139 a).
Ein Swap oder ein Forward Rate Agreement wird bei einer
institutionellen Einheit unter Finanzderivate auf der Aktivseite verbucht, wenn
sein Nettowert positiv ist und sich somit durch per saldo positive Zahlungen
erhöht (und umgekehrt). Ist der Nettowert des Swap negativ, wird er auf der
Passivseite verbucht, wobei sich sein Nettowert durch per saldo negative
Zahlungen erhöht (und umgekehrt).
5.140
Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate) (F.51)
- neu emittierte Aktien werden zum Ausgabepreis bewertet, d.h. in der Regel zum
Nennwert zuzüglich des Agios;
- Transaktionen mit umlaufenden Aktien werden zum Transaktionswert erfaßt. Ist
dieser Wert nicht bekannt, können börsennotierte Aktien zu ihrem Börsenkurs oder
Marktpreis und nichtbörsennotierten Aktien zu ihrem Buchwert bewertet werden;
- Dividendenanrechtsscheine werden zu dem sich aus dem Dividendenvorschlag des
Emittenten ergebenden Preis ausgewiesen;
- die Ausgabe von Kapitalberichtigungsaktien wird im ESVG nicht nachgewiesen
(siehe 5.93). Hat die Ausgabe von Kapitalberichtigungsaktien jedoch eine Änderung des
Gesamtmarktwertes der Aktien einer Kapitalgesellschaft zur Folge, ist diese
Änderung im Umbewertungskonto zu buchen (siehe 6.56);
- der Transaktionswert von sonstigen Anteilsrechten (F.513) ist gleich dem
Betrag der von den Eigentümern an die Kapitalgesellschaften oder
Quasi-Kapitalgesellschaften übertragenen Mittel. In bestimmten Fällen kann eine Mittelübertragung
durch die Übernahme von Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft oder Quasi-
Kapitalgesellschaft erfolgen.
5.141
Investmentzertifikate (F.52)
- der Wert von Transaktionen mit Investmentzertifikaten umschließt auch die
reinvestierten (thesaurierten) Vermögenseinkommen;
- das sind die von Investmentfonds empfangenen Vermögenseinkommen abzüglich der
anteiligen Verwaltungskosten, soweit sie den Anteilsinhabern zugerechnet aber
nicht ausgeschüttet werden. Sie werden im Finanzierungskonto unter den
Investmentzertifikaten gegengebucht und damit in die Zertifikate reinvestiert.