NETTOZUGANG AN NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN (K.2)

(Zur Definition von Vermögensgüter siehe Anhang 7.1 zu Kapitel 7.)

6.06 Definition:

Nichtproduzierte Vermögensgüter sind Grund und Boden, sonstige materielle nichtproduzierte Vermögensgüter, die zur Produktion von Waren und Dienstleistungen verwendet werden können, sowie immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter. Nettozugang ist der Erwerb abzüglich der Veräußerungen.

6.07 Zum Grund und Boden gehören der Boden selbst einschließlich Bodendecke und zugehörige Oberflächengewässer. Zu den zugehörigen Oberflächengewässern gehören die Binnengewässer – Stauseen, Seen, Flüsse usw. –, an denen Eigentumsrechte bestehen können.

6.08 Die folgenden Posten sind im Grund und Boden nicht enthalten:

  1. Gebäude und sonstige Bauten auf dem Grund und Boden oder durch ihn hindurch, wie Straßen, Tunnel usw.;
  2. Reb- und Obstbaumbestände sowie andere Anpflanzungen von Bäumen und sonstige Anbaukulturen usw.;
  3. Bodenschätze;
  4. nichtkultivierte biologische Ressourcen;
  5. unterirdische Wasservorkommen.
Die Posten a) und b) zählen zum produzierten Anlagevermögen, die Posten c) bis e) zum nichtproduzierten Sachvermögen.

6.09 Erwerb und Veräußerungen von Grund und Boden werden zu den jeweiligen Marktpreisen bewertet, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Veräußerung gelten. Transaktionen mit Grund und Boden werden in den Konten des Käufers und in den Konten des Verkäufers mit demselben Wert gebucht. Dieser Wert enthält nicht die im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an dem Grund und Boden entstehenden Kosten (Grundstücksübertragungskosten), die den Bruttoanlageinvestitionen zugerechnet werden.

6.10 Erwerb und Veräußerungen von sonstigem nichtproduzierten Sachvermögen erstrecken sich auf Bodenschätze, nichtkultivierte biologische Ressourcen und Wasservorkommen. Zu den Bodenschätzen gehören Kohle-, Erdöl- und Erdgasvorkommen, Erzlager und nichtmetallische Mineralvorkommen.

6.11 Erwerb und Veräußerungen von sonstigem nichtproduzierten Sachvermögen werden zu den jeweiligen Marktpreisen bewertet, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Veräußerung gelten. Erwerb und Veräußerung schließen die damit verbundenen Kosten der Eigentumsübertragung aus, die unter den Grundstücksübertragungskosten in die Bruttoanlageinvestitionen einbezogen werden.

6.12 Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter sind Patente, Nutzungsrechte, wie Miet- und Pachtverträge sowie sonstige übertragbare Verträge, aktivierter Firmenwert und sonstige immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter. Miet- und Pachtverträge beziehen sich auf Grund und Boden, Bodenschätze sowie auf Wohn- und Nichtwohngebäude. Weitere Beispiele sind übertragbare Verträge mit Sportlern und Urhebern. Der Wert des Erwerbs oder der Veräußerung von Miet- und Pachtverträgen sowie von sonstigen übertragbaren Verträgen besteht in den Zahlungen, die an die ursprünglichen oder nachfolgenden Mieter oder Pächter geleistet werden, wenn die Miet- bzw. Pachtverträge oder Konzessionen an andere institutionelle Einheiten verkauft oder auf sie übertragen werden. Der Wert des Erwerbs und der Veräußerung immaterieller nichtproduzierter Vermögensgüter schließt die damit verbundenen Kosten der Eigentumsübertragung aus. Letztere sind eine Komponente der Grundstücksübertragungskosten und damit der Bruttoanlageinvestitionen.

6.13 Erwerb abzüglich Veräußerungen von nichtproduzierten Vermögensgüter werden im Vermögensbildungskonto der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt gebucht.