5.128 Definition:
Transaktionen mit übrigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.79) beziehen sich auf Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktionen oder finanziellen Transaktionen am Sekundärmarkt und den entsprechenden Zahlungen entstehen. Hierzu gehören auch Transaktionen mit antizipativen Forderungen und Verbindlichkeiten.
5.129
Übrige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.79) sind Forderungen, die dadurch
entstehen, daß Zahlungen für Verteilungstransaktionen oder finanzielle
Transaktionen zwar fällig sind aber noch nicht beglichen wurden. Das gilt
beispielsweise für folgende Zahlungsverpflichtungen:
In die an den Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträge, die
unter AF.79 auszuweisen sind, sollte der Teil dieser Steuern und Sozialbeiträge,
dessen Einziehung unwahrscheinlich ist und der daher eine Forderung des Staates
ohne realen Wert darstellt, nicht einbezogen werden.
5.130
Fällige Zinsen sollten möglichst so gebucht werden, als ob sie in die
verzinslichen Forderungen reinvestiert würden (siehe 5.17). Werden in den nationalen Praktiken die Zinsen nicht so gebucht, so sind
ausstehende Zinszahlungen den übrigen Forderungen (AF.79) zuzurechnen.
5.131
Zum Zinszahlungstermin werden zwei Finanztransaktionen gebucht (siehe
5.17): Bei erfolgter Zinszahlung eine
Transaktion mit Zahlungsmitteln und gegenläufig ein gleichhohe Abnahme der in
die verzinsliche Forderung reinvestierten Zinsen. Bleibt die Zinszahlung aus,
so gibt es eine Zunahme der übrigen Forderungen (F.79) und eine Abnahme der
verzinslichen Forderungen.