SONSTIGE VOLUMENSÄNDERUNGEN AN FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (K.10)

6.26 Hier sind alle Veränderungen der Forderungen und Verbindlichkeiten zu buchen, die weder auf die im Finanzierungskonto erfaßten finanziellen Transaktionen zurückzuführen sind, noch zu den im Umbewertungskonto enthaltenen Umbewertungsgewinnen/-verlusten zählen, noch eine Änderung der Sektorzuordnung oder der Vermögensart darstellen und auch nicht durch Katastrophenverluste oder entschdigungslose Beschlagnahme verursacht worden sind.

6.27 Die Kategorie K.10 umfaßt:

  1. Zuteilungen und Einziehungen von Sonderziehungsrechten (SZR) (AF.12) (siehe 5.33 bis 5.35): Den SZR stehen keine Verbindlichkeiten gegenüber. Die Schaffung und die Annullierung von SZR (als Zuteilung und Einziehung von SZR bezeichnet) werden deshalb nicht als Transaktionen gebucht, sondern als Vorgänge im Konto für die realen Vermögensänderungen. Durch Zuteilungen von SZR werden die Forderungen der Währungsbehörden erhöht, durch Einziehungen von SZR werden sie verringert;
  2. sonstige Änderungen des Volumens von Forderungen kommen im Zusammenhang mit Pensionssystemen mit im voraus festgelegten Leistungen vor. Bei diesen Systemen wird den beteiligten Arbeitnehmern eine bestimmte Pensionshöhe garantiert. Mit Hilfe einer Formel werden die Leistungen an die Beschäftigungsdauer und die Gehälter der beteiligten Arbeitnehmer gebunden und hängen nicht ausschließlich vom Vermögensstand der Pensionskasse ab. Bei diesen Pensionssystemen erfassen die sonstigen Volumensänderungen Änderungen in den errechneten Rückstellungen, die sich aus geänderten Leistungsstrukturen ergeben und nicht auf Änderungen in der Altersstruktur oder der Beschäftigungsdauer der Versicherten zurückzuführen sind. Zu Veränderungen der Leistungsstruktur kommt es beispielsweise bei Änderungen der Formel, Herabsetzung des Pensionsalters oder Finanzierung einer jährlichen Erhöhung zukünftiger Pensionen oder aller jeweils gezahlten Pensionen (normalerweise definiert als ein fester Prozentsatz pro Jahr);
  3. außerordentliche Verluste von Bargeld oder Inhaberpapieren zum Beispiel durch Brandschäden oder Diebstahl.
  4. Abschreibung uneinbringlicher Forderungen durch die Gläubiger, wie einseitige Anerkennung durch einen Gläubiger, daß eine Forderung aufgrund eines Konkurses oder sonstiger Faktoren nicht mehr eingezogen werden kann. Hier ist sowohl die Forderung des Gläubigers als auch die entsprechende Verbindlichkeit des Schuldners zu löschen. Wird jedoch die schuldnerische institutionelle Einheit vom Gläubiger kontrolliert, so wird die Abschreibung von Forderungen durch den Gläubiger, die nicht durch Konkurs begründet ist, in den Vermögensbildungskonten gebucht. Abweichend von dem allgemeinen Grundsatz gehören hierzu nicht an den Staat zu zahlende Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung der Staat einseitig als unwahrscheinlich anerkennt. An den Staat zu zahlende Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist, werden in demselben Rechnungszeitraum, in dem die Verbindlichkeit entstanden ist, bei der Berechnung des Finanzierungssaldos des Staates und der Partnersektoren neutralisiert (siehe 1.57);
  5. statistische Abweichungen bei Forderungen und Verbindlichkeiten und Passiva zwischen der Vermögensschlußbilanz und der entsprechenden Vermögenseröffnungsbilanz.
6.28 Kategorie K.10 enthält nicht:
  1. die einvernehmliche Streichung einer Schuld (Schuldenaufhebung oder Schuldenerlaß): Sie wird als Transaktion zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner behandelt (siehe 4.165 f und 5.16) und nicht als sonstige Volumensänderung;
  2. die Ablehnung einer Schuld: Die einseitige Streichung einer Verbindlichkeit durch einen Schuldner wird nicht im ESVG berücksichtigt.