SONSTIGE VOLUMENSÄNDERUNGEN AN FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (K.10)
6.26
Hier sind alle Veränderungen der Forderungen und Verbindlichkeiten zu buchen,
die weder auf die im Finanzierungskonto erfaßten finanziellen Transaktionen
zurückzuführen sind, noch zu den im Umbewertungskonto enthaltenen
Umbewertungsgewinnen/-verlusten zählen, noch eine Änderung der Sektorzuordnung oder der
Vermögensart darstellen und auch nicht durch Katastrophenverluste oder
entschdigungslose Beschlagnahme verursacht worden sind.
6.27
Die Kategorie K.10 umfaßt:
- Zuteilungen und Einziehungen von Sonderziehungsrechten (SZR) (AF.12) (siehe 5.33 bis 5.35): Den SZR stehen keine Verbindlichkeiten gegenüber. Die Schaffung und die
Annullierung von SZR (als Zuteilung und Einziehung von SZR bezeichnet) werden
deshalb nicht als Transaktionen gebucht, sondern als Vorgänge im Konto für die
realen Vermögensänderungen. Durch Zuteilungen von SZR werden die Forderungen der Währungsbehörden erhöht, durch Einziehungen von SZR werden sie verringert;
- sonstige Änderungen des Volumens von Forderungen kommen im Zusammenhang mit
Pensionssystemen mit im voraus festgelegten Leistungen vor. Bei diesen Systemen
wird den beteiligten Arbeitnehmern eine bestimmte Pensionshöhe garantiert. Mit
Hilfe einer Formel werden die Leistungen an die Beschäftigungsdauer und die
Gehälter der beteiligten Arbeitnehmer gebunden und hängen nicht ausschließlich
vom Vermögensstand der Pensionskasse ab. Bei diesen Pensionssystemen erfassen die
sonstigen Volumensänderungen Änderungen in den errechneten Rückstellungen, die
sich aus geänderten Leistungsstrukturen ergeben und nicht auf Änderungen in der
Altersstruktur oder der Beschäftigungsdauer der Versicherten zurückzuführen
sind. Zu Veränderungen der Leistungsstruktur kommt es beispielsweise bei
Änderungen der Formel, Herabsetzung des Pensionsalters oder Finanzierung einer jährlichen Erhöhung zukünftiger Pensionen oder aller jeweils gezahlten Pensionen
(normalerweise definiert als ein fester Prozentsatz pro Jahr);
- außerordentliche Verluste von Bargeld oder Inhaberpapieren zum Beispiel durch
Brandschäden oder Diebstahl.
- Abschreibung uneinbringlicher Forderungen durch die Gläubiger, wie einseitige
Anerkennung durch einen Gläubiger, daß eine Forderung aufgrund eines Konkurses
oder sonstiger Faktoren nicht mehr eingezogen werden kann. Hier ist sowohl die
Forderung des Gläubigers als auch die entsprechende Verbindlichkeit des
Schuldners zu löschen. Wird jedoch die schuldnerische institutionelle Einheit vom Gläubiger kontrolliert, so wird die Abschreibung von Forderungen durch den Gläubiger, die nicht durch Konkurs begründet ist, in den Vermögensbildungskonten
gebucht. Abweichend von dem allgemeinen Grundsatz gehören hierzu nicht an den
Staat zu zahlende Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung der Staat
einseitig als unwahrscheinlich anerkennt. An den Staat zu zahlende Steuern und
Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist, werden in demselben
Rechnungszeitraum, in dem die Verbindlichkeit entstanden ist, bei der
Berechnung des Finanzierungssaldos des Staates und der Partnersektoren
neutralisiert (siehe 1.57);
-
statistische Abweichungen bei Forderungen und Verbindlichkeiten und Passiva
zwischen der Vermögensschlußbilanz und der entsprechenden
Vermögenseröffnungsbilanz.
6.28
Kategorie K.10 enthält nicht:
- die einvernehmliche Streichung einer Schuld (Schuldenaufhebung oder
Schuldenerlaß): Sie wird als Transaktion zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner
behandelt (siehe 4.165 f und 5.16) und nicht als sonstige Volumensänderung;
- die Ablehnung einer Schuld: Die einseitige Streichung einer
Verbindlichkeit durch einen Schuldner wird nicht im ESVG berücksichtigt.