5.98 Definition:
Die Transaktionen mit versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) sind alle Bestandsänderungen an versicherungstechnischen Rückstellungen, die wie in der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsgesellschaften festgelegt, von Versicherungsgesellschaften und (rechtlich selbständigen oder rechtlich unselbständigen) Pensionskassen für zukünftige Forderungen von Versicherungsnehmern und Leistungsempfängern gebildet werden.
5.99
Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen (AF.6) können unterschieden
werden:
5.102
Von der Sozialversicherung (Teilsektor S.1314 im Sektor Staat) gebildete
Rückstellungen zählen nicht zu den versicherungstechnischen Rückstellungen und
stellen im ESVG keine Verbindlichkeiten der Sozialversicherung dar.
5.103
Zwei Arten versicherungstechnischer Rückstellungstransaktionen werden
unterschieden:
5.100
Versicherungstechnische Rückstellungen sind Forderungen:
5.101
Versicherungstechnische Rückstellungen sind Verbindlichkeiten:
Rückstellungen oder vergleichbare Reserven, die von Arbeitgebern zugunsten
ihrer Arbeitnehmer gebildet werden (betriebliche Pensionsrückstellungen), zählen
zu den versicherungstechnischen Rückstellungen (AF.6), wenn sie nach denselben
versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden, deren sich auch
Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständige Pensionskassen bedienen.
Andernfalls sind diese Rückstellungen durch die Aktien oder sonstigen Beteiligungen
gedeckt, die von der institutionellen Einheit ausgegeben werden, die die
Rückstellungen bildet.