Bargeld und Einlagen (F.2)
Kredite (AF.4) und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7)
Wertpapiere außer Aktien und Finanzderivate (AF.3)
Anteilsrechte (AF.5)
Versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6)
6.57 Die Änderungen der Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (AF.61), die sich von Anfang bis Ende einer Periode aus den Umbewertungen der angelegten Rücklagen bei den Versicherungsunternehmen und Pensionskassen ergeben, zählen zu den Umbewertungsgewinnen/-verlusten der privaten Haushalte. Soweit auch Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretende Versicherungsfälle (AF.62) angelegt werden, gilt entsprechendes.