Änderung der Vermögensart (K12.2)

6.31 Die Kategorie K.12.2 unterscheidet zwischen Monetisierung/Demonetisierung von Gold (K.12.21) und sonstigen Neuzuordnungen (K.12.22).

6.32 Die Monetisierung/Demonetisierung von Gold (K.12.21) wird im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen der Währungsbehörden gebucht (siehe 5.27), also im Teilsektor Zentralbank (S.121) oder beim Bund (S.1311).

Monetisierung von Gold erfolgt, wenn die Währungbehörden das Gold von den Best nden an Wertsachen (AN.13) zu den von ihnen gehaltenen Währungsreserven (AF.11) umbuchen. Im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen wird dann eine Verringerung der von ihnen gehaltenen Wertsachen und eine Zunahme des von ihnen gehaltenen Währungsgoldes gebucht.

Der Erwerb von Währungsgold von anderen Währungsbehörden wird als Transaktion mit Währungsgold behandelt (F.11). Alle anderen Goldkäufe der Währungsbehörden, einschließlich Käufe von finanziellen Mittlern oder über einen organisierten Goldmarkt sind als Erwerb von Wertsachen mit anschließender Änderung der Vermögensart zu buchen.

Demonetisierung von Gold erfolgt, wenn die Währungsbehörden Gold aus den Währungsbeständen zu den Wertsachen umbucht. Dann werden die Währungsgoldbestände der Währungsbehörden geringer, und bei ihren Beständen an Wertsachen ist eine Zunahme zu verzeichnen. Verkäufe von Währungsgold direkt an andere Währungsbehörden werden als Transaktionen mit Währungsgold (F.11) eingestuft. Alle sonstigen Verkäufe, einschließlich Verkäufe an finanzielle Mittler oder über einen organisierten Goldmarkt, sind als Verkäufe von Wertsachen mit vorangegangener Änderung der Vermögensart zu buchen.

6.33 Sonstige Änderungen der Vermögensart (K.12.22) umfassen bespielsweise Änderungen in der Bodennutzung oder die Umwidmung von Wohnungen zu gewerblichen Räumen oder umgekehrt. Bei Grund und Boden sind beide Buchungen – die eine mit negative Vorzeichen für die alte Kategorie, die andere mit positive Vorzeichen für die neue Kategorie – mit demselben Wert in der Kategorie K.12.22 vorzunehmen. Die Änderung des Grundstückwertes aufgrund dieser Nutzungsänderung gilt als Volumenänderung und wird als Zubuchung (siehe 6.17 c) oder Abbuchung (siehe 6.21 b) von nichtproduzierten Vermögensgütern gebucht.

Zu K.12.22 gehört nicht die Umwandlung von Anleihen in Aktien, die als zwei finanzielle Transaktionen dargestellt wird (siehe 5.62 l).

6.34 Sonstige Änderungen des Volumens (K.3-K.10 und K.12) werden in den Konten für die sonstigen reale Vermögensänderungen der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt gebucht.