NOMINALE UMBEWERTUNGSGEWINNE/-VERLUSTE (K.11)

6.35 Nominale Umbewertungsgewinne (*) gehören zu den sonstigen Veränderungen des Wertes der Aktiva und Verbindlichkeiten und damit des Reinvermögens, infolge der Änderung der Höhe und der Relation der Preise. Die nominalen Umbewertungsgewinne können in neutrale und reale Umbewertungsgewinne aufgeteilt werden.
(*) Der Begriff "Umbewertungsgewinne" wird sowohl für Gewinne als auch Verluste aus dem Besitz von Aktiva bzw. Passiva verwandt unter der Annahme, daß derartige Gewinne sowohl negativ als auch positiv sein können. Entsprechend können mit dem Begriff Aktiva auch Passiva abgedeckt werden.

6.36 Definition:

Der nominale Umbewertungsgewinn (K.11) eines Aktivpostens ist die Änderung des Wertes dieses Aktivums infolge der Änderung seines Preises. Der nominale Umbewertungsgewinn einer Verbindlichkeit ist die Änderung des Wertes dieser Verbindlichkeit infolge der Änderung ihres Preises, jedoch mit umgekehrtem Vorzeichen.

6.37 Ein positiver Umbewertungsgewinn ergibt sich durch eine Wertsteigerung eines Aktivums oder durch eine Wertminderung einer Verbindlichkeit. Ein negativer Umbewertungsgewinn, also ein Umwertungsverlust, ergibt sich durch eine Wertminderung eines Aktivums oder eine Wertsteigerung einer Verbindlichkeit.

6.38 Nominale Umbewertungsgewinne werden unabhängig davon, ob sie realisiert worden sind oder nicht, im Umbewertungskonto gebucht. Ein Umbewertungsgewinn gilt als realisiert, wenn das entsprechende Aktivum verkauft, getilgt oder in irgendeiner Weise verbraucht oder die Verbindlichkeit zurückgezahlt worden ist. Ein nichtrealisierter Umbewertungsgewinn ist somit ein Umbewertungsgewinn aus einem am Ende des Rechnungszeitraums noch bestehendem Aktivum bzw. einer noch bestehenden Verbindlichkeit. Ein realisierter Umbewertungsgewinn bezieht sich normalerweise auf den gesamten Zeitraum des Bestehens des Aktivums bzw. Passivums, unabhängig davon, ob dieser Zeitraum der Berichtsperiode entspricht oder nicht. Da nach dem ESVG die Umbewertungsgewinne periodengerecht auszuweisen sind, wird nicht zwischen realisierten und nichtrealisiere Gewinnen unterschieden, selbst wenn das für bestimmte Verwendungszwecke der Daten nützlich wäre.

6.39 Umbewertungsgewinne umschließen die Wertzunahmen an allen Arten von Aktiva, also an produzierten und nichtproduzierten Vermögensgütern ebenso wie an Forderungen. Auch Umbewertungsgewinne an den Vorratsbeständen bei den Produzenten, einschließlich unfertiger Erzeugnisse und angefangener Arbeiten, sind eingeschlossen.

6.40 Nominale Umbewertungsgewinne können unabhängig davon entstehen, wie lange sich die Aktiva (Passiva) in der Periode im Vermögensbestand befinden. Es ist also nicht erforderlich, daß sie in der Eröffnungs- und/oder in der Schlußbilanz erscheinen. Der nominale Umbewertungsgewinn, der sich für den Eigentümer zwischen zwei Zeitpunkten aus einem bestimmten Aktivum oder einer bestimmten Menge eines speziellen Typs von Aktiva ergibt, wird definiert als:

der Geldwert dieses Aktivums zu dem späteren Zeitpunkt

abzüglich

des Geldwerts dieses Aktivums zu dem früheren Zeitpunkt,

wobei hier angenommen wird, daß sich das Aktivum selbst in der Zwischenzeit weder qualitativ noch quantitativ verändert. Der nominale Gewinn (G) aus dem Halten einer gegebenen Menge q eines Aktivums zwischen den Zeitpunkten o und t kann wie folgt ausgedrückt werden:

G = (pt − po) × q ,

wobei po und pt die Preise für das Aktivum zu den Zeitpunkten 0 bzw t sind. Bei nominell fixierten Forderungen und Verbindlichkeiten sind po und pt stets gleich 1 und damit die nominalen Umbewertungsgewinne immer 0.

6.41 Bei der Berechnung der Umbewertungsgewinne müssen die Zu- und Abgänge von Aktiva ebenso bewertet werden wie im Vermögensbildungs- und Finanzierungskonto und die Bestände an Aktiva ebenso wie in den Vermögensbilanzen. Der Anschaffungswert von Anlagegütern ist der an den Produzenten oder Verkäufer gezahlte Betrag zuzüglich der dem Käufer entstehenden Kosten der Eigentumsübertragung. Der Veräußerungswert von vorhandenen Anlagegütern ist der vom Käufer erhaltene Betrag, abzüglich der dem Verkäufer entstehenden Kosten der Eigentumsübertragung.

Es kann zwischen vier Situationen unterschieden werden, die zu nominalen Umbewertungsgewinne führen:

(1) ein während der gesamten Periode vorhandenes Aktivum: Der in der Periode entstandene nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem Wert in der Vermögensschlußbilanz abzüglich des Wertes in der Vermögenseröffnungsbilanz. Dabei wird geschätzt, welchen Wert die Vermögensgüter hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanzen erworben würden. Der nominale Umbewertungsgewinn wird nicht realisiert;

(2) ein zu Beginn der Periode vorhandenes Aktivum, das innerhalb dieses Zeitraums verkauft wird: Der nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem tatsächlichen oder geschätzten Veräußerungswert abzüglich des Wertes der Vermögenseröffnungsbilanz. Der nominale Gewinn wird realisiert;

(3) ein innerhalb der Periode erworbenes Aktivum, das am Ende der Periode noch vorhanden ist: Der nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem Wert in der Vermögensschlußbilanz abzüglich des tatsächlichen oder geschätzten Anschaffungswertes des Aktivums. Der nominale Umbewertungsgewinn wird nicht realisiert;

(4) ein im Verlauf der Periode erworbenes und wieder veräußertes Aktivum: Der nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem tatsächlichen oder geschätzten Veräußerungswert abzüglich des tatsächlichen oder geschätzten Anschaffungswertes. Der nominale Gewinn wird realisiert.

6.42 Als nominale Umbewertungsgewinne gelten alle an Aktiva und Passiva entstehenden nominalen Umbewertungsgewinne, unabhängig davon, ob sie realisiert werden oder nicht. Sie werden im Umbewertungskonto der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt gebucht.