6.35
Nominale Umbewertungsgewinne (*) gehören zu den sonstigen Veränderungen des
Wertes der Aktiva und Verbindlichkeiten und damit des Reinvermögens, infolge
der Änderung der Höhe und der Relation der Preise. Die nominalen
Umbewertungsgewinne können in neutrale und reale Umbewertungsgewinne
aufgeteilt werden.
(*) Der Begriff "Umbewertungsgewinne" wird sowohl für Gewinne als auch
Verluste aus dem Besitz von Aktiva bzw. Passiva verwandt unter der Annahme,
daß derartige Gewinne sowohl negativ als auch positiv sein
können. Entsprechend können mit dem Begriff Aktiva auch Passiva abgedeckt
werden.
6.36 Definition:
Der nominale Umbewertungsgewinn (K.11) eines Aktivpostens ist die Änderung des Wertes dieses Aktivums infolge der Änderung seines Preises. Der nominale Umbewertungsgewinn einer Verbindlichkeit ist die Änderung des Wertes dieser Verbindlichkeit infolge der Änderung ihres Preises, jedoch mit umgekehrtem Vorzeichen.
6.37 Ein positiver Umbewertungsgewinn ergibt sich durch eine Wertsteigerung eines Aktivums oder durch eine Wertminderung einer Verbindlichkeit. Ein negativer Umbewertungsgewinn, also ein Umwertungsverlust, ergibt sich durch eine Wertminderung eines Aktivums oder eine Wertsteigerung einer Verbindlichkeit.
6.38 Nominale Umbewertungsgewinne werden unabhängig davon, ob sie realisiert worden sind oder nicht, im Umbewertungskonto gebucht. Ein Umbewertungsgewinn gilt als realisiert, wenn das entsprechende Aktivum verkauft, getilgt oder in irgendeiner Weise verbraucht oder die Verbindlichkeit zurückgezahlt worden ist. Ein nichtrealisierter Umbewertungsgewinn ist somit ein Umbewertungsgewinn aus einem am Ende des Rechnungszeitraums noch bestehendem Aktivum bzw. einer noch bestehenden Verbindlichkeit. Ein realisierter Umbewertungsgewinn bezieht sich normalerweise auf den gesamten Zeitraum des Bestehens des Aktivums bzw. Passivums, unabhängig davon, ob dieser Zeitraum der Berichtsperiode entspricht oder nicht. Da nach dem ESVG die Umbewertungsgewinne periodengerecht auszuweisen sind, wird nicht zwischen realisierten und nichtrealisiere Gewinnen unterschieden, selbst wenn das für bestimmte Verwendungszwecke der Daten nützlich wäre.
6.39 Umbewertungsgewinne umschließen die Wertzunahmen an allen Arten von Aktiva, also an produzierten und nichtproduzierten Vermögensgütern ebenso wie an Forderungen. Auch Umbewertungsgewinne an den Vorratsbeständen bei den Produzenten, einschließlich unfertiger Erzeugnisse und angefangener Arbeiten, sind eingeschlossen.
6.40 Nominale Umbewertungsgewinne können unabhängig davon entstehen, wie lange sich die Aktiva (Passiva) in der Periode im Vermögensbestand befinden. Es ist also nicht erforderlich, daß sie in der Eröffnungs- und/oder in der Schlußbilanz erscheinen. Der nominale Umbewertungsgewinn, der sich für den Eigentümer zwischen zwei Zeitpunkten aus einem bestimmten Aktivum oder einer bestimmten Menge eines speziellen Typs von Aktiva ergibt, wird definiert als:
der Geldwert dieses Aktivums zu dem späteren Zeitpunkt
abzüglich
des Geldwerts dieses Aktivums zu dem früheren Zeitpunkt,
wobei hier angenommen wird, daß sich das Aktivum selbst in der Zwischenzeit weder qualitativ noch quantitativ verändert. Der nominale Gewinn (G) aus dem Halten einer gegebenen Menge q eines Aktivums zwischen den Zeitpunkten o und t kann wie folgt ausgedrückt werden:
G = (pt − po) × q ,
6.41
Bei der Berechnung der Umbewertungsgewinne müssen die Zu- und Abgänge von
Aktiva ebenso bewertet werden wie im Vermögensbildungs- und Finanzierungskonto
und die Bestände an Aktiva ebenso wie in den Vermögensbilanzen. Der
Anschaffungswert von Anlagegütern ist der an den Produzenten oder Verkäufer
gezahlte Betrag zuzüglich der dem Käufer entstehenden Kosten der
Eigentumsübertragung. Der Veräußerungswert von vorhandenen Anlagegütern ist
der vom Käufer erhaltene Betrag, abzüglich der dem Verkäufer entstehenden
Kosten der Eigentumsübertragung.
Es kann zwischen vier Situationen unterschieden werden, die zu nominalen
Umbewertungsgewinne führen:
(1) ein während der gesamten Periode vorhandenes Aktivum: Der in der Periode
entstandene nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem Wert in der
Vermögensschlußbilanz abzüglich des Wertes in der
Vermögenseröffnungsbilanz. Dabei wird geschätzt, welchen Wert die
Vermögensgüter hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanzen
erworben würden. Der nominale Umbewertungsgewinn wird nicht realisiert;
(2) ein zu Beginn der Periode vorhandenes Aktivum, das innerhalb dieses Zeitraums
verkauft wird: Der nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem tatsächlichen
oder geschätzten Veräußerungswert abzüglich des Wertes der
Vermögenseröffnungsbilanz. Der nominale Gewinn wird realisiert;
(3) ein innerhalb der Periode erworbenes Aktivum, das am Ende der Periode noch
vorhanden ist: Der nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem Wert in der
Vermögensschlußbilanz abzüglich des tatsächlichen oder geschätzten Anschaffungswertes
des Aktivums. Der nominale Umbewertungsgewinn wird nicht realisiert;
(4) ein im Verlauf der Periode erworbenes und wieder veräußertes Aktivum: Der
nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem tatsächlichen oder geschätzten
Veräußerungswert abzüglich des tatsächlichen oder geschätzten
Anschaffungswertes. Der nominale Gewinn wird realisiert.
6.42
Als nominale Umbewertungsgewinne gelten alle an Aktiva und Passiva
entstehenden nominalen Umbewertungsgewinne, unabhängig davon, ob sie realisiert werden
oder nicht. Sie werden im Umbewertungskonto der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und
der übrigen Welt gebucht.