Bargeld und Einlagen (F.2)
Kredite (AF.4) und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7)
Wertpapiere außer Aktien und Finanzderivate (AF.3)
Anteilsrechte (AF.5)
Versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6)
6.51 Was für Bargeld und Einlagen gilt, ist auch anwendbar auf Kredite und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht gehandelt werden. Wird jedoch ein bestehender Kredit oder eine sonstige Forderung an eine andere institutionelle Einheit verkauft, so sollte die Differenz zwischen dem Rückkaufpreis und dem Transaktionspreis zum Zeitpunkt der Transaktion im Umbewertungskonto des Verk ufers und des Käufers gebucht werden.