Umbewertungsgewinne nach der Art der Forderung

Bargeld und Einlagen (F.2)
Kredite (AF.4) und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7)
Wertpapiere außer Aktien und Finanzderivate (AF.3)
Anteilsrechte (AF.5)
Versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6)

Bargeld und Einlagen (F.2)

6.49 Der Nennwert von Bargeld und Einlagen bei Banken in Landeswährung ist im Zeitablauf nominell fixiert, die Preiskomponente ist stets gleich Eins, die Volumenkomponente ist gleich dem Nominalwert der Währungseinheiten und die nominalen Umbewertungsgewinne sind immer Null. Abgesehen von möglichen sonstigen realen Vermögensänderungen ergibt sich bei der Position Bargeld und Einlagen die Differenz zwischen der Schluß- und der Eröffnungsbilanz vollständig aus den Werten der Transaktionen mit diesen Aktiva. In diesem Fall können somit die Transaktionen aus den Bilanzzahlen abgeleitet werden.

6.50 Zur Berechnung der neutralen und realen Umbewertungsgewinne von Aktiva mit nominell fixiertem Wert werden jedoch Daten über Transaktionszeitpunkte und -werte ebenso benötigt wie die Werte aus den Vermögenseröffnungs- und Vermögensschlußbilanzen. Wenn beispielsweise ein Kredit innerhalb des Rechnungszeitraums gewährt und zurückgezahlt wird, während das allgemeine Preisniveau steigt, ist aus der Sicht des Gläubigers der neutrale Gewinn aus dem Kredit positiv und der reale Gewinn negativ, wobei die Höhe von der Laufzeit des Kredits und von der Inflationsrate abhängt. Ohne Angaben über den Wert der während des Rechnungszeitraums gewährten und zurückgezahlten Kredite und über die Zeitpunkte ihrer Gewährung und Rückzahlung können solche realen Verluste nicht berechnet werden. Da bei diesen nominell fixierten Forderungen und Verbindlichkeiten die Summe Zu- und Abgänge während einer Periode in Relation zu den Anfangs- und Endbeständen im allgemeinen hoch ist, können die neutralen und realen Umbewertungsgewinne nicht befriedigend aus den Bestandsdaten abgeleitet werden. Aber auch Informationen über alle Zu- und Abgänge reichen zur Berechnung der Umbewertungsgewinne nicht aus, wenn die Zeitpunkte ihrer Abwicklung nicht bekannt sind.