6.21 Nichtproduzierte Vermögensgüter werden abgebucht (K.6), wenn sie verschwinden oder ihre wirtschaftliche Bedeutung verlieren. Dazu zählen:
(1) die sonstige Verringerung des Bestands an abbaubaren Bodenschätzen (Neubewertung der Abbaubarkeit aufgrund der technischen Entwicklung oder der relativen Preisentwicklung);
(2) qualitative Verschlechterung der nichtproduzierten Vermögensgüter aufgrund von Änderungen in der wirtschaftlichen Nutzung;
(3) Schädigung der nichtproduzierten Vermögensgüter durch wirtschaftliche Aktivit ten. Hierunter fällt die Schädigung von Grund und Boden, Wasservorkommen und von sonstigem Naturvermögen;
(4) Abschreibung des aktivierten Firmenwerts, Aufhebung veräußerbarer Verträge und Ablauf des Patentschutzes.