Änderung der Sektorzuordnung (K.12.1)

6.30 Ändert eine institutionelle Einheit ihre Sektorzugehörigkeit, so muß die gesamte Vermögensbilanz umgebucht werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sektor private Haushalte zu einer Quasi-Kapitalgesellschaft wird, die nun dem Sektor der Kapitalgesellschaften zuzuordnen ist.

Die Änderung der Sektorzuordnung institutioneller Einheiten umfaßt das Entstehen und Verschwinden von bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Unternehmen. Wenn eine Kapitalgesellschaft von einer oder mehreren anderen Kapitalgesellschaften übernommen wird, verschwinden alle Forderungen und Verbindlichkeiten einschließlich Aktien und sonstiger Beteiligungen zwischen dieser Kapitalgesellschaft und den sie übernehmenden Kapitalgesellschaften aus dem System. Der Erwerb von Aktien und sonstigen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Fusion ist jedoch als finanzielle Transaktion zwischen der erwerbenden Kapitalgesellschaft und dem bisherigen Inhaber zu buchen. Der Umtausch vorhandener Aktien in Aktien der übernehmenden oder neuen Kapitalgesellschaft ist als Rücknahme von Aktien und gleichzeitige Ausgabe neuer Aktien zu buchen. Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der übernommenen Kapitalgesellschaft und Dritten bleiben unverändert und gehen auf die übernehmende(n) Kapitalgesellschaft(en) über.

Entsprechend werden, wenn eine Kapitalgesellschaft rechtlich in zwei oder mehr institutionelle Einheiten geteilt wird, neue Forderungen und Verbindlichkeiten (Entstehen von Forderungen) in dieser Kategorie (K.12.1) gebucht.