6.43 Definition:
Ein neutraler Umbewertungsgewinn (K.11.1) ist der Umbewertungsgewinn, der sich ergäbe, wenn sich der Preis des Aktivums in der Periode im selben Verhältnis ändern würde wie das allgemeine Preisniveau.
Neutrale Umbewertungsgewinne werden ermittelt, um die Ableitung realer Gewinne
aus dem Halten von Vermögensgüter bzw. Passiva zu ermöglichen, die zur
Umverteilung der realen Kaufkraft zwischen den Sektoren führen.
6.44 Bezeichnet man den allgemeinen Preisindex mit r, so kann der neutrale
Umbewertungsgewinn NG einer Menge q eines Aktivums vom Zeitpunkt o bis zum Zeitpunkt t
wie folgt ausgedrückt werden:
NG = po × q (rt / ro − 1).
6.45 Es gibt keinen idealen allgemeinen Preisindex zur Berechnung neutraler
Umbewertungsgewinne. Vereinbarungsgemäß wird zur Berechnung derartiger Gewinne als
allgemeiner Preisindex der Preisindex für die letzte inländische Verwendung von
Gütern ohne die Vorratsveränderungen verwendet.
6.46 Neutrale Umbewertungsgewinne werden im Konto der neutralen
Umbewertungsgewinne/ -verluste gebucht, einem Unterkonto des Umbewertungskontos der Sektoren, der
Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt.