Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.11.1)

6.43 Definition:

Ein neutraler Umbewertungsgewinn (K.11.1) ist der Umbewertungsgewinn, der sich ergäbe, wenn sich der Preis des Aktivums in der Periode im selben Verhältnis ändern würde wie das allgemeine Preisniveau.

Neutrale Umbewertungsgewinne werden ermittelt, um die Ableitung realer Gewinne aus dem Halten von Vermögensgüter bzw. Passiva zu ermöglichen, die zur Umverteilung der realen Kaufkraft zwischen den Sektoren führen.

6.44 Bezeichnet man den allgemeinen Preisindex mit r, so kann der neutrale Umbewertungsgewinn NG einer Menge q eines Aktivums vom Zeitpunkt o bis zum Zeitpunkt t wie folgt ausgedrückt werden:

NG = po × q (rt / ro − 1).

Dabei ist po × q der jeweilige Wert des Aktivums zum Zeitpunkt o und rt / ro der Faktor der Veränderung des allgemeinen Preisindex zwischen den Zeitpunkten o und t. Die Relation rt / ro wird für alle Aktiva und Passiva verwendet.

6.45 Es gibt keinen idealen allgemeinen Preisindex zur Berechnung neutraler Umbewertungsgewinne. Vereinbarungsgemäß wird zur Berechnung derartiger Gewinne als allgemeiner Preisindex der Preisindex für die letzte inländische Verwendung von Gütern ohne die Vorratsveränderungen verwendet.

6.46 Neutrale Umbewertungsgewinne werden im Konto der neutralen Umbewertungsgewinne/ -verluste gebucht, einem Unterkonto des Umbewertungskontos der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt.