KATASTROPHENSCHÄDEN (K.7)

6.22 Als sonstige reale Vermögensänderungen werden die Katastrophenschäden (K.7) gebucht, die das Ergebnis von unregelmäßigen erkennbaren Ereignissen großer Tragweite sind. Sie können alle Arten von Vermögenswerten zerstören.

6.23 Zu solchen Ereignissen zählen starke Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutkatastrophen, außergewöhnlich heftige Hurrikane, Dürre- und sonstige Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Aufruhr und sonstige politische Ereignisse, technische Unfälle wie das Austreten größerer Mengen toxischer Substanzen oder das Entweichen größerer Mengen radioaktiver Partikel in die Luft.

Dazu zählen insbesondere:

  1. die Verschlechterung der Qualität von Grund und Boden durch außergewöhnlich starke Überschwemmungen oder Sturmschäden;
  2. die Zerstörung kultivierter Pflanzen- und Tiervorkommen durch Dürre, Schädlingsbefall oder Seuchen;
  3. die Zerstörung von Gebäuden, Anlagen oder Wertgegenständen durch Waldbrände oder Erdbeben;
  4. die Vernichtung von Bargeld oder Inhaberpapieren im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder politischen Ereignissen.