DIE INSTITUTIONELLEN SEKTOREN

2.17 Da es nicht möglich ist, alle institutionellen Einheiten einzeln zu betrachten, müssen diese zu Gruppen zusammengefaßt werden, die institutionelle Sektoren oder kurz Sektoren genannt werden, wobei einige Sektoren weiter untergliedert werden.

Table 2.1 Sektoren und Teilsektoren

Sektoren und Teilsektoren



Öffentlich
Privat

Ausländisch


Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.11

S.11001

S.11002

S.11003


Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.12

Zentralbank
S.121
Kreditinstitute
S.122
S.12201
S.12202
S.12203
Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)
S.123
S.12301
S.12302
S.12303
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten
S.124
S.12401
S.12402
S.12403
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen
S.125
S.12501
S.12502
S.12503

Staat

S.13

Bund (Zentralstaat)
S.1311
Länder
S.1312
Gemeinden
S.1313
Sozialversicherung
S.1314

Private Haushalte

S.14

Selbständigenhaushalte (mit und ohne
S.141 + S.142
Arbeitnehmer)
Arbeitnehmerhaushalte
S.143
Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern
S.1441
Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern
S.1442
Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte
S.1443
Sonstige private Haushalte
S.145

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.15


Übrige Welt

S.2

Europäische Union
S.21
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
S.211
Institutionen der Europäischen Union
S.212
Drittländer und internationale Organisationen
S.22

2.18 Die Sektoren und Teilsektoren fassen jeweils die institutionellen Einheiten zusammen, die ein gleichartiges wirtschaftliches Verhalten aufweisen.

Die institutionellen Einheiten werden den Sektoren nach der Art der Produzenten, die sie sind, und nach ihrer Hauptfunktion zugeordnet, die als ausschlaggebend für ihr wirtschaftliches Verhalten angesehen werden. Die Unterteilung der Sektoren in Teilsektoren erfolgt für jeden Sektor nach eigenen Kriterien, um das wirtschaftliche Verhalten der Einheiten im einzelnen besser zu beschreiben.

Die Konten der Sektoren und Teilsektoren erfassen alle Haupt- oder Nebent tigkeiten der dort eingeordneten institutionellen Einheiten.

Jede institutionelle Einheit gehört nur einem Sektor oder Teilsektor an.

2.19 Bei der Sektorzuordnung der produzierenden institutionellen Einheiten wird im ESVG zunächst nach folgenden drei Produzententypen unterschieden:

  1. private und öffentliche Marktproduzenten (siehe 3.24 und Tabelle 3.1);
  2. private Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung (siehe 3.25 und Tabelle 3.1);
  3. private und öffentliche sonstige Nichtmarktproduzenten (siehe 3.26 und Tabelle 3.1).

Marktproduzenten als institutionelle Einheiten zählen zu den Sektoren nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11), finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) oder private Haushalte (S.14).

Private Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung werden als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (siehe 3.30) im Sektor private Haushalte (S.14) ausgewiesen.

Institutionelle Einheiten als sonstige Nichtmarktproduzenten gehören zum Sektor Staat (S.13) oder private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).

2.20 Tabelle 2.2 zeigt die Produzententypen und die Haupttätigkeiten der einzelnen Sektoren.

Tabelle 2.2 Produzententypen und Haupttätigkeiten der einzelnen Sektoren
Sektor
Produzenten
Haupttätigkeit

Nichtfinanzielle Kapi-
talgesellschaften (S.11)
(siehe 2.21)


Marktproduzenten



Marktbestimmte Produktion von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen


Finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12)
(siehe 2.32)


Marktproduzenten



Bereitstellung von Bank und Versicherungsdienstleistungen und damit verbundenen Nebenleistungen

Staat (S.13)
(siehe 2.68)




öffentliche sonstige Nichtmarktproduzenten




Produktion und Bereitstellung sonstiger nichtmarktbestimmter Güter (kollektive oder individualisierbare) sowie Umverteilung von Einkommen und Vermögen


Private Haushalte (S.14)





- als Konsumenten
Konsum
- als Unternehmer


Marktproduzenten oder private Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung
Produktion marktbestimmter Güter sowie von Gütern für die Eigenverwendung
(siehe 2.75)

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) (siehe 2.87)


Private sonstige Nichtmarktproduzenten


Produktion und Bereitstellung sonstiger nichtmarktbestimmter individualisierbarer Güter


Die in der übrigen Welt (S.2) zusammengefaßten institutionellen Einheiten (siehe 2.89) werden nicht nach ihrer Hauptfunktion oder nach Typen untergliedert, sondern nur insoweit nachgewiesen, wie sie Transaktionen mit gebietsansässigen Einheiten durchführen.