INSTITUTIONELLE EINHEITEN

2.12 Definition:

Eine institutionelle Einheit ist ein wirtschaftlicher Entscheidungsträger, der durch einheitliches Verhalten und Entscheidungsfreiheit bezüglich seiner Hauptfunktion gekennzeichnet ist. Eine gebietsansässige institutionelle Einheit sollte neben der Entscheidungsfreiheit in ihrer Hauptfunktion entweder über eine vollständige Rechnungsführung verfügen oder es sollte erforderlichenfalls aus wirtschaftlicher und juristischer Sicht möglich und sinnvoll sein, eine vollst ndige Rechnungsführung zu erstellen.

Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion heißt, daß die Einheit:

  1. berechtigt ist, selbst Eigentümer von Waren oder Aktiva zu sein und diese in Form von Transaktionen mit anderen institutionellen Einheiten auszutauschen;
  2. wirtschaftliche Entscheidungen treffen kann und wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben kann, für die sie selbst direkt verantwortlich und haftbar ist;
  3. in eigenem Namen Verbindlichkeiten eingehen, andere Schuldtitel aufnehmen oder weitergehende Verpflichtungen übernehmen sowie Verträge abschließen kann.

Das Vorhandensein einer vollständigen Rechnungsführung bedeutet, daß die Einheit sowohl Rechnungsunterlagen, aus denen die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Transaktionen für den Berichtszeitraum hervorgeht, als auch eine Aufstellung ihrer Aktiva und Passiva (Vermögensbilanz) besitzt.

2.13 Für Institutionen, die nicht eindeutig die beiden genannten Voraussetzungen einer institutionellen Einheit erfüllen, wird folgendes bestimmt:

  1. private Haushalte genießen Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion und sind daher institutionelle Einheiten, auch wenn sie keine vollst ndige Rechnungsführung besitzen;
  2. Institutionen, die über keine vollständige Rechnungsführung verfügen oder für die es nicht möglich oder sinnvoll wäre, erforderlichenfalls eine vollständige Rechnungsführung zu erstellen, sind den institutionellen Einheiten zuzuordnen, in deren Rechnung ihre Teilbuchführung enthalten ist;
  3. Institutionen mit vollständiger Rechnungsführung, aber ohne Entscheidungsfreiheit für die Ausübung ihrer Hauptfunktion, sind in die Einheiten einzubeziehen, von denen sie beherrscht werden;
  4. Institutionen, die der Definition der institutionellen Einheit entsprechen, werden auch dann als solche betrachtet, wenn sie ihre Rechnungsführung in keiner Form veröffentlichen;
  5. zu einem Konzern gehörende Einheiten, die eine vollständige Rechnungsführung besitzen, werden als institutionelle Einheiten betrachtet, selbst wenn sie einen Teil ihrer Entscheidungsbefugnis an die Muttergesellschaft (Holdinggesellschaft) abgetreten haben, welche die Gesamtleitung des Konzerns wahrnimmt. Die Holdinggesellschaft selbst gilt als selbständige institutionelle Einheit neben den von ihr kontrollierten Einheiten, es sei denn, es gilt b);
  6. Quasi-Kapitalgesellschaften verfügen über eine vollständige Rechnungsführung, haben jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr wirtschaftliches und finanzielles Verhalten unterscheidet sich jedoch von dem ihrer Eigentümer und entspricht in etwa dem von Kapitalgesellschaften. Deshalb wird davon ausgegangen, daß sie Entscheidungsfreiheit besitzen. Sie werden als getrennte institutionelle Einheiten angesehen.
2.14 Holdinggesellschaften sind institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, eine Gruppe von Tochterunternehmen zu kontrollieren und ihre Gesamtleitung wahrzunehmen (siehe 2.26).

2.15 Zu den fiktiven gebietsansässigen Einheiten zählen:

  1. Teile von gebietsfremden Einheiten, die einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Landes haben. In den meisten Fällen sind das diejenigen gebietsfremden Teile, die während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr dort wirtschaftliche Transaktionen durchführen oder die für die Dauer von weniger als einem Jahr dort Bauinvestitionen erstellen;
  2. gebietsfremde Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, die im Wirtschaftsgebiet des betreffendes Landes liegen, und zwar nur hinsichtlich der Transaktionen, sonstigen Vermögensänderungen und Vermögensbestände für diese Grundstücke und Gebäude.
Die fiktiven gebietsansässigen Einheiten werden wie institutionelle Einheiten behandelt, auch wenn sie nur eine Teilbuchführung besitzen und nicht immer Entscheidungsfreiheit genießen.

2.16 Institutionelle Einheiten umfassen also:

  1. Einheiten mit vollständiger Rechnungsführung und Entscheidungsbefugnis:

    (1) private und öffentliche Kapitalgesellschaften;

    (2) Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit;

    (3) öffentliche Produktionseinheiten mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht;

    (4) Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit;

    (5) öffentliche Körperschaften.

  2. Einheiten mit vollständiger Rechnungsführung, denen Entscheidungsfreiheit zugeschrieben wird: Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f );
  3. Einheiten, die nicht unbedingt eine vollständige Rechnungsführung besitzen, denen jedoch vereinbarungsgemäß Entscheidungsfreiheit unterstellt wird:

    (1) private Haushalte;

    (2) fiktive gebietsansässige Einheiten (siehe 2.15).