INSTITUTIONELLE EINHEITEN
2.12
Definition:
Eine institutionelle Einheit ist ein wirtschaftlicher Entscheidungsträger, der
durch einheitliches Verhalten und Entscheidungsfreiheit bezüglich seiner
Hauptfunktion gekennzeichnet ist. Eine gebietsansässige institutionelle Einheit
sollte neben der Entscheidungsfreiheit in ihrer Hauptfunktion entweder über eine
vollständige Rechnungsführung verfügen oder es sollte erforderlichenfalls aus
wirtschaftlicher und juristischer Sicht möglich und sinnvoll sein, eine vollst
ndige Rechnungsführung zu erstellen.
Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion heißt, daß die
Einheit:
- berechtigt ist, selbst Eigentümer von Waren oder Aktiva zu sein und diese in
Form von Transaktionen mit anderen institutionellen Einheiten auszutauschen;
- wirtschaftliche Entscheidungen treffen kann und wirtschaftliche Tätigkeiten
ausüben kann, für die sie selbst direkt verantwortlich und haftbar ist;
- in eigenem Namen Verbindlichkeiten eingehen, andere Schuldtitel aufnehmen oder
weitergehende Verpflichtungen übernehmen sowie Verträge abschließen kann.
Das Vorhandensein einer vollständigen Rechnungsführung bedeutet, daß die
Einheit sowohl Rechnungsunterlagen, aus denen die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen
und finanziellen Transaktionen für den Berichtszeitraum hervorgeht, als auch
eine Aufstellung ihrer Aktiva und Passiva (Vermögensbilanz) besitzt.
2.13
Für Institutionen, die nicht eindeutig die beiden genannten Voraussetzungen
einer institutionellen Einheit erfüllen, wird folgendes bestimmt:
- private Haushalte genießen Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer
Hauptfunktion und sind daher institutionelle Einheiten, auch wenn sie keine vollst
ndige Rechnungsführung besitzen;
- Institutionen, die über keine vollständige Rechnungsführung verfügen oder für
die es nicht möglich oder sinnvoll wäre, erforderlichenfalls eine vollständige
Rechnungsführung zu erstellen, sind den institutionellen Einheiten zuzuordnen,
in deren Rechnung ihre Teilbuchführung enthalten ist;
- Institutionen mit vollständiger Rechnungsführung, aber ohne
Entscheidungsfreiheit für die Ausübung ihrer Hauptfunktion, sind in die Einheiten einzubeziehen,
von denen sie beherrscht werden;
- Institutionen, die der Definition der institutionellen Einheit entsprechen,
werden auch dann als solche betrachtet, wenn sie ihre Rechnungsführung in keiner
Form veröffentlichen;
- zu einem Konzern gehörende Einheiten, die eine vollständige Rechnungsführung
besitzen, werden als institutionelle Einheiten betrachtet, selbst wenn sie einen
Teil ihrer Entscheidungsbefugnis an die Muttergesellschaft
(Holdinggesellschaft) abgetreten haben, welche die Gesamtleitung des Konzerns wahrnimmt. Die
Holdinggesellschaft selbst gilt als selbständige institutionelle Einheit neben den
von ihr kontrollierten Einheiten, es sei denn, es gilt b);
- Quasi-Kapitalgesellschaften verfügen über eine vollständige Rechnungsführung,
haben jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr wirtschaftliches und
finanzielles Verhalten unterscheidet sich jedoch von dem ihrer Eigentümer und
entspricht in etwa dem von Kapitalgesellschaften. Deshalb wird davon ausgegangen, daß
sie Entscheidungsfreiheit besitzen. Sie werden als getrennte institutionelle
Einheiten angesehen.
2.14
Holdinggesellschaften sind institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion
darin besteht, eine Gruppe von Tochterunternehmen zu kontrollieren und ihre
Gesamtleitung wahrzunehmen (siehe 2.26).
2.15
Zu den fiktiven gebietsansässigen Einheiten zählen:
- Teile von gebietsfremden Einheiten, die einen Schwerpunkt ihres
wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Landes haben. In den meisten Fällen sind
das diejenigen gebietsfremden Teile, die während eines Zeitraums von
mindestens einem Jahr dort wirtschaftliche Transaktionen durchführen oder die für die
Dauer von weniger als einem Jahr dort Bauinvestitionen erstellen;
- gebietsfremde Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, die im
Wirtschaftsgebiet des betreffendes Landes liegen, und zwar nur hinsichtlich der Transaktionen,
sonstigen Vermögensänderungen und Vermögensbestände für diese Grundstücke und
Gebäude.
Die fiktiven gebietsansässigen Einheiten werden wie institutionelle Einheiten
behandelt, auch wenn sie nur eine Teilbuchführung besitzen und nicht immer
Entscheidungsfreiheit genießen.
2.16
Institutionelle Einheiten umfassen also:
- Einheiten mit vollständiger Rechnungsführung und Entscheidungsbefugnis:
(1) private und öffentliche Kapitalgesellschaften;
(2) Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit;
(3) öffentliche Produktionseinheiten mit besonderem Statut, das ihnen
Rechtspersönlichkeit verleiht;
(4) Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit;
(5) öffentliche Körperschaften.
- Einheiten mit vollständiger Rechnungsführung, denen Entscheidungsfreiheit
zugeschrieben wird: Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f );
- Einheiten, die nicht unbedingt eine vollständige Rechnungsführung besitzen,
denen jedoch vereinbarungsgemäß Entscheidungsfreiheit unterstellt wird:
(1) private Haushalte;
(2) fiktive gebietsansässige Einheiten (siehe 2.15).