2.68 Definition:
Der Sektor Staat (S.13) umfaßt alle institutionellen Einheiten, die zu den sonstigen Nichtmarktproduzenten (siehe 3.26) zählen, deren Produktionswert für den Individual- und Kollektivkonsum bestimmt ist, die sich primär mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren und/oder die Einkommen und Vermögen umverteilen.
2.69
Zum Sektor S.13 zählen folgende institutionelle Einheiten:
2.71
Definition:
Der Teilsektor Bund (Zentralstaat) umfaßt alle zentralen öffentlichen
Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt,
mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung.
2.72
Definition:
Der Teilsektor Länder umfaßt die Bundesländer, die als separate
institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen
Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit
Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung.
2.73 Definition:
Der Teilsektor Gemeinden umfaßt alle öffentlichen Körperschaften, deren Zust
ndigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt
ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung.
Der Teilsektor Sozialversicherung umfaßt alle institutionellen Einheiten des
Bundes (Zentralstaates), der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in
der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien
erfüllen:
2.70
Der Sektor Staat gliedert sich in vier Teilsektoren:
Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311)
Teilsektor Länder (S.1312)
Teilsektor Gemeinden (S.1313)
Teilsektor Sozialversicherung (S.1314)
2.74 Definition:
Normalerweise gibt es zwischen der Höhe der Beiträge und dem Einzelrisiko des
Versicherten keinen unmittelbaren Zusammenhang.