Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124)

2.57 Definition:

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124) umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben, d.h. T tigkeiten, die eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbunden, selbst jedoch keine finanzielle Mittlertätigkeit darstellen (siehe 2.39).

2.58 Zum Teilsektor S.124 zählen insbesondere die folgenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften:

  1. Versicherungsmakler, im Bereich Bergung und Havarieregulierung tätige Unternehmen, Versicherungs- und Rentenberater usw.;
  2. Finanzmakler, Effektenmakler, Anlageberater usw.;
  3. Kapitalgesellschaften, die die Emission von Wertpapieren übernehmen (Emissionshäuser);
  4. Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion Bürgschaften durch Indossierung von Wechseln und ähnlichen Finanzinstrumenten übernehmen;
  5. Kapitalgesellschaften, die derivative Finanzinstrumente und Sicherungsinstrumente, wie Swaps, Optionen und Terminkontrakte vermitteln (sie jedoch nicht emittieren);
  6. Kapitalgesellschaften, die Dienstleistungen für Finanzmärkte bereitstellen;
  7. zentrale Aufsichtsbehörden für finanzielle Mittler und Finanzmärkte, sofern es sich um separate institutionelle Einheiten handelt;
  8. Verwalter von Pensionskassen, Investmentfonds usw.;
  9. Kapitalgesellschaften, die Wertpapier- und Versicherungsbörsen betreiben;
  10. Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von finanziellen Kapitalgesellschaften, die selbst weder finanzielle Mittlert tigkeiten noch damit verbundene Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben (siehe 2.44).
2.59 Nicht zum Teilsektor S.124 zählen Holdinggesellschaften, die Tochterunternehmen, die vorwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben, kontrollieren und ihre Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine finanziellen Mittler sind. Sie sind dem Teilsektor S.123 zuzurechnen (siehe 2.43)