Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124)
2.57 Definition:
Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124) umfaßt alle
finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer
Hauptfunktion Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben, d.h. T
tigkeiten, die eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbunden, selbst jedoch
keine finanzielle Mittlertätigkeit darstellen (siehe 2.39).
2.58
Zum Teilsektor S.124 zählen insbesondere die folgenden finanziellen
Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften:
- Versicherungsmakler, im Bereich Bergung und Havarieregulierung tätige
Unternehmen, Versicherungs- und Rentenberater usw.;
- Finanzmakler, Effektenmakler, Anlageberater usw.;
- Kapitalgesellschaften, die die Emission von Wertpapieren übernehmen
(Emissionshäuser);
- Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion Bürgschaften durch
Indossierung von Wechseln und ähnlichen Finanzinstrumenten übernehmen;
- Kapitalgesellschaften, die derivative Finanzinstrumente und
Sicherungsinstrumente, wie Swaps, Optionen und Terminkontrakte vermitteln (sie jedoch nicht
emittieren);
- Kapitalgesellschaften, die Dienstleistungen für Finanzmärkte bereitstellen;
- zentrale Aufsichtsbehörden für finanzielle Mittler und Finanzmärkte, sofern es
sich um separate institutionelle Einheiten handelt;
- Verwalter von Pensionskassen, Investmentfonds usw.;
- Kapitalgesellschaften, die Wertpapier- und Versicherungsbörsen betreiben;
- Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst
von finanziellen Kapitalgesellschaften, die selbst weder finanzielle Mittlert
tigkeiten noch damit verbundene Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben
(siehe 2.44).
2.59
Nicht zum Teilsektor S.124 zählen Holdinggesellschaften, die
Tochterunternehmen, die vorwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben, kontrollieren und
ihre Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine finanziellen Mittler sind. Sie
sind dem Teilsektor S.123 zuzurechnen (siehe 2.43)