2.32 Definition:
Der Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) umfaßt die
Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion in der finanziellen
Mittlertätigkeit liegt und/oder die hauptsächlich im Kredit- und
Versicherungshilfsgewerbe tätig sind .
Finanzielle Mittlertätigkeit einer institutionellen Einheit besteht darin, für
eigene Rechnung (siehe 2.33) auf
dem Markt (siehe 2.37 –
2.38) Forderungen zu erwerben und
gleichzeitig Verbindlichkeiten (siehe 2.34)
einzugehen. Dabei werden die aufgenommenen Mittel in Bezug auf die Größe der
Beträge, ihre Staffelung und das Risiko u.ä. umgewandelt und umgeschichtet, so
daß den Verbindlichkeiten Forderungen anderer Art gegenüberstehen.
Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten erbringt keine
finanzielle Mittlertätigkeit, seine Dienstleistungen stehen damit jedoch in engem
Zusammenhang (siehe 2.39).
2.33
Durch die finanzielle Mittlertätigkeit werden finanzielle Mittel von Dritten,
die davon einen Überschuß haben, an andere Dritte geleitet, die finanziellen
Bedarf haben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine reine Vermittlung,
sondern die Mittler nehmen im eigenen Namen die Mittel auf und gewähren die Kredite
und tragen das damit verbundene Risiko.
2.34
Gegenstand der finanziellen Mittlertätigkeit können alle Verbindlichkeiten
sein, jedoch nicht die sonstigen Verbindlichkeiten (AF.7).
Andererseits können mit Ausnahme der versicherungstechnischen Rückstellungen
(AF.6) alle Forderungen Gegenstand der finanziellen Mittlertätigkeit sein, bei
den sonstigen Forderungen beispielsweise das Factoring. Die finanziellen Mittler
können ihre Mittel auch in Vermögensgüter, wie Immobilien, anlegen. Wichtig
ist jedoch, daß ein Mittler Verbindlichkeiten auf dem Markt eingeht und die
Mittel umwandelt. Daher sind Immobiliengesellschaften (NACE-Abteilung 70) keine
finanziellen Mittler.
2.35
Die Haupttätigkeit von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen besteht
in der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken. Die wichtigsten
Verbindlichkeiten dieser institutionellen Einheiten sind die versicherungstechnischen
Rückstellungen (AF.6). Die Gegenposten dieser Rückstellungen bilden Kapitalanlagen der
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen, die damit als finanzielle
Mittler fungieren.
2.36
Investmentfonds gehen hauptsächlich Verbindlichkeiten ein, indem sie
Investmentzertifikate (AF.52) ausgeben. Sie wandeln die eingenommenen Mittel
um, indem sie finanzielle Aktiva und/oder Immobilien erwerben. Aus diesem
Grunde werden Investmentfonds als finanzielle Mittler angesehen. Wie bei
anderen Kapitalgesellschaften schlägt sich jede Veränderung ihrer Aktiva und
Passiva mit Ausnahme der eigenen Investmentzertifikate im Eigenkapital (siehe
7.05) der Investmentfonds nieder. Da das
Eigenkapital der Investmentfonds normalerweise dem Wert der
Investmentzertifikate entspricht, spiegelt sich jede Veränderung des Wertes
der Aktiva und Passiva des Fonds im Marktpreis der Investmentzertifikate wider.
Investmentfonds, die ausschließlich in Immobilien investieren, werden
ebenfalls als finanzielle Mittler angesehen.
2.37
Als finanzielle Mittlertätigkeit gelten im allgemeinen nur finanzielle
Transaktionen auf dem Markt. Also sollte sich der Erwerb von Aktiva und das Eingehen
von Verbindlichkeiten auf die Allgemeinheit oder auf bestimmte, relativ große
Gruppen erstrecken. Beschränkt sich die Tätigkeit auf wenige Einzelpersonen oder
Familien, liegt in der Regel keine finanzielle Mittlertätigkeit vor. Nicht zur
finanziellen Mittlertätigkeit zählt insbesondere die Tätigkeit einer
institutionellen Einheit, die für einen Unternehmenskonzern die Aufgaben einer
Finanzabteilung wahrnimmt. Die Sektorzuordnung dieser institutionellen Einheiten erfolgt
anhand der Hauptfunktion des Unternehmenskonzerns im Wirtschaftsgebiet.
Unterliegt die institutionelle Einheit, die die Aufgaben der Finanzabteilung
wahrnimmt, jedoch der Finanzaufsicht, so wird sie vereinbarungsgemäß dem Sektor
finanzielle Kapitalgesellschaften zugerechnet.
2.38
Ausnahmsweise gibt es auch finanzielle Mittlertätigkeit auf eingeschränkten M
rkten. Beispielsweise können kommunale Kreditinstitute weitgehend von den
betreffenden kommunalen Körperschaften abhängen oder
Finanzierungsleasinggesellschaften können bezüglich der Aufnahme und Anlagen der finanziellen Mittel von einem
Mutterkonzern abhängen. Um als finanzielle Mittler eingestuft zu werden,
sollte das Kredit- und Spareinlagengeschäft dieser Institute jedoch unabhängig von
der betreffenden kommunalen Körperschaft bzw. dem Mutterkonzern getätigt werden.
2.39
Zu den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten zählen Hilfstätigkeiten, die
zur Durchführung von Transaktionen mit finanziellen Aktiva und Passiva oder zur
Umwandlung bzw. Umschichtung von finanziellen Mitteln ausgeübt werden.
Unternehmen, die Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten schwerpunktmäßig ausüben,
übernehmen selbst keine Risiken durch den Erwerb finanzieller Aktiva oder das
Eingehen von Verbindlichkeiten. Sie erleichtern lediglich die finanzielle
Mittlertätigkeit.
2.40
Zum Sektor Finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) gehören folgende
institutionelle Einheiten, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten und/oder
damit verbundene Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben:
(1) bei Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich finanzielle
Mittlertätigkeiten ausüben und der Regulierung und Aufsicht unterstehen (in
meisten Fällen werden diese Einheiten dem Teilsektor Kreditinstitute oder dem
Teilsektor Versicherungsunternehmen und Pensionskassen zugerechnet), wird
unterstellt, daß sie Entscheidungsfreiheit genießen und über eine von ihren Eigentümern
unabhängige, autonome Unternehmensleitung verfügen. Das wirtschaftliche und
finanzielle Verhalten dieser Einheiten ähnelt demjenigen von finanziellen
Kapitalgesellschaften. Deshalb werden sie als separate institutionelle Einheiten
behandelt. Ein Beispiel sind die Zweigniederlassungen gebietsfremder finanzieller
Kapitalgesellschaften;
(2) sonstige Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich
finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben, jedoch keiner Regulierung oder Aufsicht
unterstehen, werden nur dann als finanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften betrachtet,
wenn sie die Voraussetzungen für die Einstufung als Quasi-Kapitalgesellschaften
(siehe 2.13 f) erfüllen;
(3) Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich Tätigkeiten des
Kredit- und Versicherungshilfsgewerbes ausüben, werden nur dann als finanzielle
Quasi-Kapitalgesellschaften betrachtet, wenn sie die Voraussetzungen für die
Einstufung als Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f ) erfüllen.
Der Teilsektor Kreditinstitute entspricht nicht genau dem im SNA 1993
(Abschnitt 4.88 bis 4.94.) definierten Teilsektor "Other depository corporations". Während mit der Definition des Teilsektors Kreditinstitute (siehe 2.48) diejenigen finanziellen Mittler erfaßt werden sollen, über die die
Auswirkung der Geldpolitik der Zentralbank auf die übrigen Wirtschaftsteilnehmer
weitergegeben wird, wird in der Definition des Teilsektors "Other depository
corporations" im SNA 1993 auf weitgefaßte Geldmengenaggregate Bezug genommen.
Zusammengenommen entsprechen die Teilsektoren S.121 und S.122 den vom Europäischen Währungsinstitut (EWI) für statistische Zwecke definierten geldschöpfenden Kredit- und
Finanzinstituten (MFI) (siehe 2.49).
2.42
Mit Ausnahme der Zentralbank (S.121) lassen sich alle Teilsektoren
folgendermaßen tiefer untergliedern:
2.43
Holdinggesellschaften, deren Töchter vorwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten
und/oder damit verbundene Tätigkeiten ausüben, sind dem Teilsektor sonstige
Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S.123)
zuzuordnen. Holdinggesellschaften, die selbst finanzielle Kapitalgesellschaften sind,
sind dagegen unter Berück- sichtigung ihrer hauptsächlichen finanziellen
Tätigkeit den entsprechenden Teilsektoren zuzuordnen.
2.44
Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst
von finanziellen Kapitalgesellschaften, die selbst keine finanziellen Mittlert
tigkeiten noch damit verbundene Tätigkeiten ausüben, sind im Teilsektor Kredit-
und Versicherungshilfsgewerbe (S.124) zu erfassen.
2.41
Im Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften werden fünf Teilsektoren
unterschieden:
Dabei gelten die gleichen Kriterien wie für die Untergliederung des Sektors
nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.26 bis 2.31).