Teilsektor Zentralbank (S.121)

2.45 Definition:

Der Teilsektor Zentralbank umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und den äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.

2.46 Im Teilsektor S.121 sind folgende finanzielle Mittler zu erfassen:

  1. die Zentralbank des Landes, auch für den Fall, daß sie Teil eines Europäischen Systems der Zentralbanken ist;
  2. primär vom Staat geschaffene zentrale geldschöpfende Einrichtungen (z. B. Devisenverrechnungsstellen oder Stellen, die Zahlungsmittel ausgeben), die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen und gegenüber dem Zentralstaat Entscheidungsfreiheit besitzen. Diese Tätigkeiten werden überwiegend entweder vom Zentralstaat oder von der Zentralbank ausgeübt. In diesen Fällen handelt es sich nicht um getrennte institutionelle Einheiten.
2.47 Nicht im Teilsektor Zentralbank zu erfassen sind andere Institutionen und Stellen außerhalb der Zentralbank, die für die Regulierung und Beaufsichtigung finanzieller Kapitalgesellschaften oder der Finanzmärkte zuständig sind. Sie gehören zum Teilsektor S. 124 Kredit- und Versicherungshilfsgewerbe (siehe 2.58 g).
(Hier wird von Abschnitt 4.86. und 4.101. des SNA 1993 abgewichen, um die Übereinstimmung mit den vom EWI für statistische Zwecke definierten geldschöpfenden Kredit- und Finanzinstituten (MFI) zu gewährleisten.)