Der Teilsektor Zentralbank umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und den äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.
2.46
Im Teilsektor S.121 sind folgende finanzielle Mittler zu erfassen:
2.47
Nicht im Teilsektor Zentralbank zu erfassen sind andere Institutionen und
Stellen außerhalb der Zentralbank, die für die Regulierung und Beaufsichtigung
finanzieller Kapitalgesellschaften oder der Finanzmärkte zuständig sind. Sie
gehören zum Teilsektor S. 124 Kredit- und Versicherungshilfsgewerbe (siehe 2.58 g).
(Hier wird von Abschnitt 4.86. und 4.101. des SNA 1993 abgewichen, um die Übereinstimmung mit den vom EWI für statistische Zwecke definierten geldschöpfenden Kredit- und Finanzinstituten (MFI) zu gewährleisten.)