2.89 Definition:
Die übrige Welt (S.2) ist eine Zusammenfassung von Einheiten, die nicht durch
eine Funktion oder überwiegende Mittel gekennzeichnet sind. Sie faßt die
gebietsfremden Einheiten zusammen, soweit sie Transaktionen mit gebietsansässigen institutionellen
Einheiten durchführen oder andere Wirtschaftsbeziehungen mit gebietsansässigen
Einheiten unterhalten. Die Konten der übrigen Welt sollen einen Gesamtüberblick
über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Volkswirtschaft des betreffenden
Landes und den Einheiten in der übrigen Welt geben.
2.90
Die übrige Welt ist kein Sektor, für den das vollständige Kontensystem
auszufüllen ist, wenngleich es oft zweckmäßig erscheint, die übrige Welt wie einen
Sektor zu behandeln. Sektoren werden als Teile der Gesamtwirtschaft gebildet, um
bezüglich des wirtschaftlichen Verhaltens der Zielsetzungen und der Funktionen
gleichartige Gruppen gebietsansässiger institutioneller Einheiten zu erhalten.
Eine derartige Einteilung findet für die übrige Welt nicht statt, vielmehr
werden Transaktionen, sonstige Ströme, Finanzierungsvorgänge und Forderungen und
Verbindlichkeiten von nichtfinanziellen und finanziellen Kapitalgesellschaften,
Organisationen ohne Erwerbszweck, privaten Haushalten und des Staates mit
gebietsfremden institutionellen Einheiten gemeinsam erfaßt.
2.91
Von der Regel, wonach die Konten der übrigen Welt alle Transaktionen zwischen
gebietsansässigen institutionellen Einheiten und gebietsfremden Einheiten
erfassen, gibt es Ausnahmen:
(1) Mitgliedstaaten der EU (S.211);
(2) Institutionen der EU (S.212);
2.92
Der Sektor übrige Welt (S.2) gliedert sich in: