Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (siehe 2.35).
2.61
Bei den abgeschlossenen Versicherungsverträgen kann es sich um Einzelverträge
und/oder Gruppenverträge handeln, die auf einer allgemeinen, vom Staat
auferlegten Verpflichtung beruhen können, aber nicht müssen. Darüber hinaus kann es
sich bei einem Großteil der abgeschlossenen Verträge um Versicherungsverträge im
Rahmen des Sozialschutzes (siehe 4.83 bis 4.91) handeln.
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2.62
Zum Teilsektor S.125 zählen sowohl firmeneigene Versicherungsgesellschaften
als auch Rückversicherungsgesellschaften.
2.63
Nicht zum Teilsektor S.125 zählen:
2.66
Pensionskassen sind Einrichtungen, die im Zusammenhang mit sozialen Risiken
und Bedürfnissen (siehe 4.84) der Versicherten Gruppenrisiken übernehmen. Typische Teilnehmergruppen
solcher Versicherungssysteme sind Arbeitnehmer eines einzigen Unternehmens oder
einer Gruppe von Unternehmen, Arbeitnehmer eines Produktionsbereichs oder eines
Wirtschaftsbereichs sowie Personen, die der gleichen Berufsgruppe angehören. Bei
den vertraglich vereinbarten Leistungen kann es sich um Leistungen handeln, die
nach dem Tod des Versicherten an seine Hinterbliebenen gezahlt werden
(insbesondere bei Arbeitsunfällen), um Leistungen, die nach dem Eintritt in den
Ruhestand gezahlt werden, oder um Leistungen, die nach der Invalidisierung des
Versicherten gezahlt werden.
2.67 In einigen Ländern können alle diese Arten von Risiken gleichermaßen von
Lebensversicherungsgesellschaften und von Pensionskassen abgesichert werden. In
anderen Ländern wiederum können diese Risikokategorien nur von
Lebensversicherungsgesellschaften versichert werden. Im Gegensatz zu
Lebensversicherungsgesellschaften sind Pensionskassen (von Gesetzes wegen) auf spezifische Gruppen von
Arbeitnehmern und Selbständigen beschränkt.
2.64
Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen läßt sich
untergliedern in:
2.65
Lebensversicherungsgesellschaften wie auch Schadenversicherungsgesellschaften
können sowohl Einzel- als auch Gruppenrisiken übernehmen. Einige
Versicherungsgesellschaften beschränken sich jedoch möglicherweise auf
Gruppenversicherungsverträge. Diese Gesellschaften können alle Arten von Gruppen versichern.