Teilsektor Kreditinstitute (S.122)
2.48 Definition:
Der Teilsektor Kreditinstitute (S.122) umfaßt alle nicht
zum Teilsektor Zentralbank zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und
Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten
ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen und/oder
Substitute für Einlagen von nichtgeldschöpfenden institutionellen Einheiten
aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in
Wertpapieren zu investieren.
2.49
Zu den geldschöpfenden Finanzinstituten zählen der Teilsektor Zentralbank (S.
121) und der Teilsektor Kreditinstitute (S. 122). Sie entsprechen den vom EWI
für statistische Zwecke definierten geldschöpfenden Kredit- und Finanzinstituten
(MFI) (siehe 2.41).
2.50
Geldschöpfende Kredit- und Finanzinstitute (MFI) sind nicht mit "Banken"
gleichzusetzen, da sie möglicherweise finanzielle Kapitalgesellschaften
umfassen, die sich nicht als Banken bezeichnen, oder solche, die in einigen Ländern
die Bezeichnung "Bank" nicht führen dürfen, während andere finanzielle Kapitalgesellschaften, die
sich selbst als Banken bezeichnen, möglicherweise überhaupt keine geldschöpfenden
Finanzinstitute sind. Im Teilsektor S. 122 sind im großen und ganzen die
folgenden finanziellen Mittler zu erfassen:
- Geschäftsbanken, Universalbanken;
- Sparkassen (einschließlich Trustee Savings Banks und Savings and Loan
Associations);
- Postscheckämter, Postbanken, Girobanken;
- Agrarkreditinstitute, Landwirtschaftsbanken;
- Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften;
- Spezialbanken (z. B. Merchant Banks, Emissionshäuser, Privatbanken).
2.51
Die folgenden finanziellen Mittler können ebenfalls dem Teilsektor
Kreditinstitute (S.122) zugeordnet werden, wenn ihre Tätigkeit darin besteht, von der
Allgemeinheit rückzahlbare Mittel in Form von Einlagen oder anderen
Anlageinstrumenten, wie Daueranleihen oder sonstigen vergleichbaren Wertpapieren,
entgegenzunehmen. Andernfalls sollten sie im Teilsektor S.123 erfaßt werden:
- Kapitalgesellschaften, die Hypothekarkredite gewähren (einschließlich
Bausparkassen, Hypothekenbanken und Realkreditinstitute);
- Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige gemeinschaftliche
Kapitalanlagesysteme;
- kommunale Kreditinstitute.
2.52
Nicht zum Teilsektor S.122 gehören:
- Holdinggesellschaften, die einen Unternehmenskonzern, der sich überwiegend aus
Kreditinstituten zusammensetzt, kontrollieren und seine Gesamtleitung
wahrnehmen, selbst jedoch keine Kreditinstitute sind. Sie sind dem Teilsektor S.123
zuzurechnen (siehe 2.43)
- Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst
von Kreditinstituten, die selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie
sind dem Teilsektor S.124 zuzurechnen (siehe 2.44).