Teilsektor Kreditinstitute (S.122)

2.48 Definition:

Der Teilsektor Kreditinstitute (S.122) umfaßt alle nicht zum Teilsektor Zentralbank zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen und/oder Substitute für Einlagen von nichtgeldschöpfenden institutionellen Einheiten aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren.

2.49 Zu den geldschöpfenden Finanzinstituten zählen der Teilsektor Zentralbank (S. 121) und der Teilsektor Kreditinstitute (S. 122). Sie entsprechen den vom EWI für statistische Zwecke definierten geldschöpfenden Kredit- und Finanzinstituten (MFI) (siehe 2.41).

2.50 Geldschöpfende Kredit- und Finanzinstitute (MFI) sind nicht mit "Banken" gleichzusetzen, da sie möglicherweise finanzielle Kapitalgesellschaften umfassen, die sich nicht als Banken bezeichnen, oder solche, die in einigen Ländern die Bezeichnung "Bank" nicht führen dürfen, während andere finanzielle Kapitalgesellschaften, die sich selbst als Banken bezeichnen, möglicherweise überhaupt keine geldschöpfenden Finanzinstitute sind. Im Teilsektor S. 122 sind im großen und ganzen die folgenden finanziellen Mittler zu erfassen:

  1. Geschäftsbanken, Universalbanken;
  2. Sparkassen (einschließlich Trustee Savings Banks und Savings and Loan Associations);
  3. Postscheckämter, Postbanken, Girobanken;
  4. Agrarkreditinstitute, Landwirtschaftsbanken;
  5. Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften;
  6. Spezialbanken (z. B. Merchant Banks, Emissionshäuser, Privatbanken).
2.51 Die folgenden finanziellen Mittler können ebenfalls dem Teilsektor Kreditinstitute (S.122) zugeordnet werden, wenn ihre Tätigkeit darin besteht, von der Allgemeinheit rückzahlbare Mittel in Form von Einlagen oder anderen Anlageinstrumenten, wie Daueranleihen oder sonstigen vergleichbaren Wertpapieren, entgegenzunehmen. Andernfalls sollten sie im Teilsektor S.123 erfaßt werden:
  1. Kapitalgesellschaften, die Hypothekarkredite gewähren (einschließlich Bausparkassen, Hypothekenbanken und Realkreditinstitute);
  2. Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige gemeinschaftliche Kapitalanlagesysteme;
  3. kommunale Kreditinstitute.
2.52 Nicht zum Teilsektor S.122 gehören:
  1. Holdinggesellschaften, die einen Unternehmenskonzern, der sich überwiegend aus Kreditinstituten zusammensetzt, kontrollieren und seine Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine Kreditinstitute sind. Sie sind dem Teilsektor S.123 zuzurechnen (siehe 2.43)
  2. Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Kreditinstituten, die selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.124 zuzurechnen (siehe 2.44).