2.87 Definition:
Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfaßt
Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private sonstige
Nichtmarktproduzenten (siehe 3.32) privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen, von etwaigen
Verkaufserlösen abgesehen, aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private
Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des
Staates sowie aus Vermögenseinkommen.
(Vom Staat finanzierte und kontrollierte Organisationen ohne
Erwerbszweck werden dem Sektor Staat zugerechnet (siehe 2.69 b).)
2.88
Organisationen von geringer Bedeutung sind nicht in diesen Sektor einbezogen.
Ihre Transaktionen werden zusammen mit denen der privaten Haushalte (S.14)
ausgewiesen.
Zum Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck zählen die folgenden
wichtigsten Arten privater Organisationen ohne Erwerbszweck, die nichtmarktbestimmte
Waren und Dienstleistungen für private Haushalte bereitstellen:
Zum Sektor S.15 gehören auch Wohlfahrtsverbände sowie Hilfswerke und
Entwicklungshilfeorganisationen im Dienst von gebietsfremden Einheiten, nicht jedoch
Organisationen, deren Mitglieder einen festen Anspruch auf bestimmte Waren und
Dienstleistungen haben.