Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S.123) umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (jedoch ohne die Zentralbank und Kreditinstitute) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen oder von versicherungstechnischen Rückstellungen haben.
2.54
Zum Teilsektor S.123 zählen verschiedene Arten von finanziellen Mittlern,
insbesondere diejenigen, die überwiegend im Bereich der langfristigen Finanzierung
tätig sind. In den meisten Fällen unterscheidet sich dieser Teilsektor aufgrund
der vorwiegend langen Fristigkeit vom Teilsektor Kreditinstitute. Die
Abgrenzung gegenüber dem Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.
125) erfolgt durch den Ausschluß von Passiva in Form von
versicherungstechnischen Rückstellungen.
2.55
Sofern es sich nicht um geldschöpfende Kredit- und Finanzinstitute (MFI)
handelt, sind insbesondere die folgenden finanziellen Kapitalgesellschaften und
Quasi-Kapitalgesellschaften im Teilsektor S. 123 zu erfassen:
2.56
Nicht zum Teilsektor S.123 zählen die Organisationen ohne Erwerbszweck mit
eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von sonstigen Finanzinstituten (ohne
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen), die selbst keine finanzielle Mittlert
tigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.124 zuzurechnen (siehe 2.44).