3.14 Definition:
Der Produktionswert ist der Wert aller Güter, die im Rechnungszeitraum produziert werden.
Als Sonderfälle gehören hierzu:
3.15
Wenn eine institutionelle Einheit mehrere örtliche FE umfaßt, so ist der
Produktionswert der institutionellen Einheit gleich der Summe der Produktionswerte
der zu ihr gehörenden örtlichen FE einschließlich der Güterlieferungen zwischen
den örtlichen FE einer institutionellen Einheit.
3.16
Das ESVG unterscheidet nach der Marktbestimmung drei Produktionsarten:
Die Unterscheidung wird nach dem Top-down-Verfahren vorgenommen, d.h. sie
erfolgen von oben nach unten zunächst für die institutionellen Einheiten, dann für
die örtlichen FE und schließlich für ihren Produktionswert. Infolgedessen wird
die genaue Bedeutung der Unterscheidung auf der Güterebene (d.h. die Definition
der Begriffe Marktproduktion, Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung und
sonstige Nichtmarktproduktion) nur dann verständlich, wenn man auch die
Merkmale der institutionellen Einheiten und örtlichen FE betrachtet, die diese
Produktionswerte erzeugten.
Nach der folgenden allgemeinen Definition der drei Arten von Produktion und
von Produzenten (siehe 3.17 bis 3.26) wird die Unterscheidung zwischen "marktbestimmt", "für die Eigenverwendung" und "sonstig nichtmarktbestimmt" nach dem Top-down-Verfahren dargestellt.
3.17 Definition:
Waren oder Dienstleistungen, die im gleichen Rechnungszeitraum und von der
gleichen örtlichen FE produziert und verbraucht worden sind, werden jedoch nicht
gesondert ausgewiesen. Sie werden daher nicht als Teil des Produktionswertes
oder der Vorleistungen dieser örtlichen FE gebucht.
Diese Unterscheidung wird auch für örtliche FE und institutionelle Einheiten
verwendet:
Die Unterscheidung nach der Marktbestimmung ist besonders wichtig, da sie die
Grundsätze für die Bewertung der Produktion festlegt. Marktbestimmte Produktion
und Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung sowie die gesamte Produktion
von Marktproduzenten und von Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung
werden zu Herstellungspreisen bewertet, während die gesamte Produktion der
sonstigen Nichtmarktproduzenten (örtliche FE) von der Kostenseite her bewertet wird.
Die gesamte Produktion einer institutionellen Einheit wird ermittelt als Summe
der Produktionswerte ihrer örtlichen FE und hängt somit ebenfalls von der
Unterscheidung zwischen "marktbestimmt", "für die Eigenverwendung" und "sonstig nichtmarktbestimmt" ab (siehe 3.54 bis 3.56). Darüber hinaus wird die Unterscheidung auch zur Zuordnung der
institutionellen Einheiten zu den Sektoren verwendet (siehe 3.27 bis 3.37).
Marktproduktion ist die Herstellung von Gütern, die auf dem Markt verkauft werden oder verkauft werden sollen.
3.18
Zum marktbestimmten Produktionswert zählen:
3.19
Definition:
Der wirtschaftlich signifikante Preis eines Gutes wird im ESVG teilweise in Abhängigkeit von der institutionellen Einheit bzw. der örtlichen FE definiert, die das Gut produziert hat (siehe 3.27 bis 3.40). Beispielsweise gilt vereinbarungsgemäß, daß die von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sektor privater Haushalte für Dritte produzierten Güter stets zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkauft werden und folglich immer Marktproduktion sind. Der Produktionswert anderer institutioneller Einheiten wird nur dann zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkauft, wenn die Verkaufserlöse über die Hälfte der Produktionskosten decken (50 %-Kriterium, siehe 3.32 bis 3.37).
3.20 Definition:
Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung umfaßt die selbstproduzierten Waren und Dienstleistungen, die von einer institutionellen Einheit für ihren eigenen Konsum oder für ihre eigenen Bruttoanlageinvestitionen verwendet werden.
3.21
Nur Produzenten im Sektor private Haushalte können Güter für den eigenen
Konsum produzieren. Typische Beispiele hierfür sind:
3.22 Für eigene Bruttoanlageinvestitionen verwendete Güter (selbsterstellte
Anlagen) können in jedem Sektor produziert werden. Dies sind zum Beispiel
3.23 Definition:
Sonstige Nichtmarktproduktion ist der Produktionswert, der anderen Einheiten unentgeltlich bzw. zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen zur Verfügung gestellt wird.
Die Sonstige Nichtmarktproduktion (P.13) untergliedert sich in die Position Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131), die verschiedene Gebühren und Entgelte umfaßt, und die Position Übrige Nichtmarktproduktion (P.132), die den unentgeltlich zur Verfügung gestellten Produktionswert umfaßt.
3.24 Definition:
Marktproduzenten sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktion zum größten Teil aus Marktproduktion besteht.
Wenn eine örtliche FE Marktproduzent ist, muß ihre Haupttätigkeit
Marktproduktion sein. Die Unterscheidung zwischen marktbestimmt, nichtmarktbestimmt für die
Eigenverwendung und sonstig nichtmarktbestimmt wird zunächst für die
Produzenten (örtliche FE und institutionelle Einheiten) getroffen, so daß sich die Art
der Haupttätigkeit dann ergibt.
3.25 Definition:
Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktionswert zum größten Teil für die eigene letzte Verwendung innerhalb derselben institutionellen Einheit bestimmt ist.
3.26 Definition:
Sonstige Nichtmarktproduzenten sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktionswert zum größten Teil unentgeltlich oder zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen Dritten zur Verfügung gestellt wird.