Sektor private Haushalte (S.14)

2.75 Definition:

Der Sektor private Haushalte (S.14) umfaßt die Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und gegebenenfalls auch in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit nicht Quasi-Kapitalgesellschaften gebildet werden. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind (siehe 3.20, 3.25 und 3.30).

Mehrpersonenhaushalte als Konsumenten sind Personengruppen, die in der gleichen Wohnung leben, einen Teil ihres Einkommens und Vermögens oder ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zusammenlegen und bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere die Wohnung und das Essen, gemeinsam verbrauchen. Ferner kann das Kriterium familiärer oder emotionaler Bindungen zur Definition herangezogen werden.

Die Hauptmittel der in diesem Sektor erfaßten Einheiten stammen aus Arbeitnehmerentgelt, Vermögenseinkommen, Transfers von anderen Sektoren, Einnahmen aus dem Verkauf von marktbestimmten Gütern oder unterstellten Einnahmen für die Produktion von Gütern, die für den eigenen Konsum produziert werden.

2.76 Im Sektor private Haushalte werden erfaßt:

  1. Einzelpersonen und Personengruppen, deren Hauptfunktion der Konsum ist;
  2. Personen, die auf Dauer in Anstalten und Einrichtungen leben und in wirtschaftlichen Fragen nur geringe oder überhaupt keine Handlungs- oder Entscheidungsfreiheit genießen (beispielsweise in Klöstern lebende Mitglieder religiöser Orden, Langzeitpatienten in Krankenhäusern, lange Haftstrafen verbüßende Strafgefangene, auf Dauer in Altersheimen lebende ältere Menschen). Bei diesen Personen wird davon ausgegangen, daß sie zusammen eine institutionelle Einheit, d.h. einen privaten Haushalt, bilden;
  3. Einzelpersonen und Personengruppen, deren Hauptfunktion der Konsum ist und die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die Eigenverwendung bestimmt sind. Im ESVG werden als Dienstleistung für den Eigenkonsum nur die Nutzung eigener Wohnungen und die Leistungen bezahlter Hausangestellter einbezogen;
  4. Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit – soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden –, deren Hauptfunktion darin besteht, marktbestimmte Waren und Dienstleistungen zu produzieren;
  5. private Organisationen ohne Erwerbszweck ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder mit eigener Rechtspersönlichkeit, die jedoch von geringer Bedeutung sind (siehe 2.88).
2.77 Der Sektor private Haushalte kann in sechs Teilsektoren untergliedert werden:
  1. Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer)(S.141 + S.142);
  2. Arbeitnehmerhaushalte (S.143);
  3. Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern (S.1441);
  4. Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern (S.1442);
  5. sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte (S.1443);
  6. sonstige private Haushalte (S.145).
2.78 Die Zuordnung der privaten Haushalte zu den Teilsektoren erfolgt anhand der größten Einkommenskategorie (Selbständigeneinkommen, Arbeitnehmerentgelt usw.) des privaten Haushalts insgesamt. Gibt es in einem Haushalt mehrere Empfänger der gleichen Einkommensart, so sind diese Einkommen bei der Anteilsbestimmung zusammenzufassen.