Anlagegüter (AN.11)
Vorräte (AN.12)
Wertsachen (AN.13)
7.33 Sachanlagen sind, sofern möglich, zu Marktpreisen (bzw. zu Herstellungspreisen im Falle von selbsterstellten neuen Anlagen) auszuweisen, andernfalls zu Wiederbeschaffungspreisen vermindert um die kumulierten Abschreibungen. Der in der Vermögensbilanz zu buchende Wert schließt die Eigentumsübertragungskosten der Sachanlagen ein, die mit abgeschrieben werden.
Immaterielle Anlagegüter (AN.112)
7.34 Suchbohrungen sind entweder anhand der Beträge zu bewerten, die an andere institutionelle Einheiten vertragsmäßig für die Erschließung der Bodenschätze gezahlt wurden oder auf der Basis der durch eigene Exploration entstandenen Kosten. Der noch nicht voll abgeschriebene Teil von in der Vergangenheit erfolgten Explorationsarbeiten ist zu den Preisen bzw. Kosten des jeweiligen Rechnungszeitraums umzubewerten.
7.35 Für die Bewertung von Computerprogrammen (Software) sind entweder die am Markt gezahlten Anschaffungspreise bzw. im Falle von Eigenentwicklungen geschätzte Herstellungspreise oder, wenn derartige Preise nicht verfügbar sind, die Produktionskosten heranzuziehen. In früheren Jahren erworbene und noch nicht voll abgeschriebene Software ist auf die jeweiligen Preise bzw. Kosten (die u. U. unter den ursprünglichen Preisen bzw. Kosten liegen) umzubewerten.
7.36 Urheberrechte (Originale der Unterhaltungsindustrie, literarische und künstlerische Originale) sowie sonstige immaterielle Anlagegüter sind zu Anschaffungspreisen zu bewerten, wenn sie tatsächlich am Markt gehandelt werden. Selbsterstellte immaterielle Anlagegüter sollten zu ihren Herstellungskosten bewertet werden, die jeweils umzubewerten und abzuschreiben sind. Andernfalls sind gegebenenfalls Schätzungen des Gegenwartswertes der erwarteten künftigen Erträge aus diesen Aktiva zu verwenden.
7.37 Vorräte sind zu den am Bilanzstichtag geltenden Preisen zu bewerten und nicht zu den Preisen mit denen sie auf Lager genommen wurden.
7.38 Vorräte an Vorleistungsgütern werden zu Anschaffungspreisen, Vorräte an Fertigerzeugnissen und an unfertigen Erzeugnissen bzw. angefangenen Arbeiten werden zu Herstellungspreisen bewertet. Die Bewertung von Vorräten an Handelsware erfolgt zu den am Bilanzstichtag geltenden Preisen ohne die den Groß- oder Einzelhändlern entstandenen Transportkosten. Zur Bewertung von Vorräten an unfertigen Erzeugnissen bzw. von angefangenen Arbeiten in der Vermögensschlußbilanz kann der zum Ende des Rechnungszeitraums angefallene Anteil der gesamten Produktionskosten an die Herstellungskosten eines vergleichbaren Fertigerzeugnisses zu Preisen am Bilanzstichtag angelegt werden. Ist der Herstellungspreis des Fertigerzeugnisses nicht verfügbar, kann er anhand der Produktionskosten zuzüglich eines Aufschlags für den erwarteten Nettobetriebsüberschuß bzw. für das Selbständigeneinkommen geschätzt werden.
Zur Bewertung von noch im Wachstum befindlichen Pflanzungen, die lediglich einmalig Erzeugnisse liefern (außer Forsten), und von Schlachtvieh können die Marktpreise entsprechender Güter herangezogen werden. Zur Bewertung des Holzes auf dem Stamm werden die künftigen Erträge aus dem Verkauf des Holzes abzüglich der Ausgaben für die Pflege des Forstes bis zur Einschlagsreife und für den Holzeinschlag usw. auf jeweilige Preise abgezinst.
7.39 Wertsachen (Kunstgegenstände, Antiquitäten, Schmuck, Edelsteine Nichtwährungsgold (siehe 5.30) und andere Metalle) sind zu jeweiligen Preisen zu bewerten. Sofern organisierte Märkte für diese Aktiva existieren, sind sie zu dem tatsächlichen oder geschätzten Preis zu bewerten, der für sie gezahlt würde, wenn sie am Bilanzstichtag am Markt gekauft würden, einschließlich sämtlicher Gebühren oder Provisionen. Andernfalls sind zur Bewertung auf das jeweilige Preisniveau umbewertete Anschaffungspreise heranzuziehen.