7.25 Eine Bestandsgröße ist in der Vermögensbilanz so zu bewerten, als ob sie am Bilanzstichtag erworben wäre, einschließlich sämtlicher mit der Eigentumsübertragung verbundener Nebenkosten. Dies bedeutet, daß die Aktiva und Passiva zu jeweiligen Preisen, d.h. zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen, zu bewerten sind, und zwar
7.27 Neben am Markt beobachteten oder anhand von beobachteten Preisen oder entstandenen Kosten geschätzten Preisen können zur Bewertung der Positionen der Vermögensbilanz Nährungsmethoden herangezogen werden, wie
7.29 Bei einigen Vermögensgütern wird ihr umbewerteter ursprünglicher
Anschaffungswert über die erwartete Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Wert dieser
Vermögensgüter an einem bestimmten Zeitpunkt ergibt sich aus dem umbewerteten
Anschaffungspreis abzüglich der kumulierten Abschreibungen. Nach dieser Methode können die
meisten Anlagegüter zu jeweiligen Kaufpreisen (Wiederbeschaffungspreisen)
abzüglich Abschreibungen bewertet werden.
(Die Summe der Restwerte aller noch genutzten Anlagegüter wird als Nettoanlagevermögen bezeichnet. Das Bruttoanlagevermögen versteht sich einschließlich der kumulierten Abschreibungen.)
7.30 Im Falle von Aktiva, deren Erträge entweder relativ spät (Beispiel: Forste) oder über einen längeren Zeitraum verteilt (Beispiel: Bodenschätze) anfallen, sollte der Gegenwartswert der erwarteten künftigen Erträge mit Hilfe eines Abzinsungsfaktors berechnet werden.
Anstelle eines allgemeinen Zinssatzes sollte der Abzinsungsfaktor auf der Grundlage von Informationen über Transaktionen mit der betreffenden Kategorie von Aktiva (Wälder, Bergwerke) errechnet werden.
7.31 Der Wert von auf Fremdwährungen lautenden Aktiva und Passiva ist zu dem am Bilanzstichtag geltenden Marktwechselkurs in Landeswährung umzurechnen. Hierfür ist das Mittel aus dem An- und dem Verkaufskassakurs für Devisentransaktionen heranzuziehen.
7.32 Für bestimmte Untersuchungszwecke ist u. U. eine Bewertung mit alternativen Werten und ein nachrichtlicher Ausweis in der Vermögensbilanz sinnvoll. Die Bewertung von Kapitalmarktpapieren kann z. B. zum Nennwert und die Bewertung des Eigenkapitals von Kapitalgesellschaften anhand des umbewerteten eingezahlten Kapitals oder zu einem vergleichbaren Wert erfolgen.