7.40 Im Vermögensbildungskonto werden Ausgaben für Bodenverbesserungen sowie die Grundstücksübertragungskosten getrennt von dem Grund und Boden als Bruttoanlageinvestitionen verbucht.
Kann der Wert von Grund und Boden nicht getrennt von dem der auf ihm befindlichen Gebäude oder sonstigen Bauten ermittelt werden, ist das entsprechende Aktivum derjenigen Kategorie zuzuordnen, die den größeren Teil ihres Wertes ausmacht.
In der Vermögensbilanz wird Grund und Boden zu Marktpreisen bewertet.
Dieser Preis umschließt nicht immer alle Kosten ein, die sich beim Erwerb von Grundstücken ergeben. Insbesondere noch nicht voll abgeschriebene Grundstücksübertragungskosten oder Kosten von Bodenverbesserung sind im beobachteten Marktpreis von Grundstücken nicht enthalten. So kann es notwendig werden, diese Beträge vollständig oder teilweise als Umbewertungsverluste auszuweisen.
7.41 Erschlossene ober- und unterirdische Mineralvorkommen, die aufgrund des Standes der Technik und der relativen Preise wirtschaftlich abbaubar sind, werden zum Gegenwartswert der erwarteten Nettoerträge aus ihrem kommerziellen Abbau bewertet.
Sonstiges Naturvermögen (AN.213 und AN.214)
7.42 Da es kaum möglich sein dürfte, Preise für diese Aktiva zu beobachten, müssen sie zum Gegenwartswert der aus ihnen erwarteten künftigen Erträge bewertet werden.
7.43 Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter (Patente, Miet-, Pacht- und sonstige übertragbare Nutzungsrechte sowie aktivierter Firmenwert) sind zu jeweiligen Preisen zu bewerten, wenn sie tatsächlich am Markt gehandelt werden. Andernfalls sind zur Bewertung Schätzungen des Gegenwartswertes der erwarteten künftigen Erträge aus diesen Aktiva heranzuziehen.