7.16 Definition:
Nichtproduzierte Vermögensgüter(AN.2) sind wirtschaftliche Vermögenswerte, die nicht durch einen Produktionsprozeß entstanden sind. Sie umfassen nichtproduziertes Sachvermögen und immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter, wie im folgenden definiert.
7.17
Die nichtproduzierten Vermögensgüter werden nach der Art ihrer Entstehung
gegliedert. Einige von ihnen kommen in der Natur vor. Andere, die man als von der
Gesellschaft entwickelte Gebilde bezeichnen kann, entstehen durch rechtliche
oder buchhalterische Regelungen.
7.18 Das gesamte nichtproduzierte Sachvermögen gehört zum Naturvermögen.
Naturvermögen wird nur als nichtproduziertes Sachvermögen ausgewiesen, wenn es die
Definition für wirtschaftliche Vermögensgüter erfüllt. Das sind diejenigen Güter, an
denen effektiv ein Eigentumsrecht besteht und die beim gegenwärtigen Stand der
Technik und des Wissens, der gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten, der
vorhandenen Ressourcen und der Preisrelationen seinem Eigentümer einen
wirtschaftlichen Vorteil verschaffen können. Diejenigen Bestandteile des Naturvermögens, an
denen keine Eigentumsrechte bestehen oder bestehen können, wie die offenen
Meere oder die Luft, zählen nicht dazu.
7.19 Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter umfassen Patente, übertragbare
Nutzungsrechte, erworbene Firmenwerte usw. Werte, die nicht durch rechtliche oder
buchhalterische Vorgänge entstanden sind, gehören nicht zu den immateriellen
nichtproduzierten Vermögensgütern.