7.62 In der Vermögensbilanz sind zwei Positionen nachrichtlich auszuweisen, die im Falle einiger Sektoren für bestimmte Untersuchungen relevant sind:
7.63 Dauerhafte Konsumgüter sind dauerhafte Güter, die von privaten Haushalten während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr wiederholt für Zwecke des Konsums verwendet werden. Sie werden in der Vermögensbilanz nachrichtlich ausgewiesen. Ihre Buchung in der Vermögensbilanz selbst wäre angemessen, wenn das ESVG davon ausginge, daß sie im Rahmen der Produktion von Dienstleistungen nach und nach verbraucht würden. Dauerhafte Konsumgüter werden jedoch nicht so behandelt.
7.64 Die Bestände an dauerhaften Konsumgütern der privaten Haushalte (Fahrzeuge und sonstige bewegliche Anlagegüter) sind zu jeweiligen Preisen zu bewerten, und zwar sowohl einschließlich wie auch ohne die kumulierten "Abschreibungen". Der nachrichtlich in der Vermögensbilanz ausgewiesene Wert sollte netto, also ohne die kumulierten "Abschreibungen" dargestellt werden.
7.65 Dauerhafte Güter im Eigentum von Haushalten mit Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können teilweise für Produktionszwecke und teilweise für den letzten Verbrauch verwendet werden. Die in der Vermögensbilanz des Unternehmens ausgewiesenen Ausrüstungen sollten den auf das Unternehmen entfallenden Teil der Verwendung der Güter widerspiegeln.
7.66 Direktinvestitionen sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die Gegenstand ausländischer Direktinvestitionen in einem anderen Land sind. Sachvermögen gehört nicht zu den Direktinvestitionen. Der Teil der Anteilsrechte, der Kredite oder der sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten, der zu den Direktinvestitionen zählt, wird nachrichtlich unter diesen Kategorien als Direktinvestitionen ausgewiesen.