Vereinbarungsgemäß umfaßt der Sektor S.12 auch Holdinggesellschaften, die eine Gruppe von Tochterunternehmen im Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften kontrollieren und ihre Gesamtleitung wahrnehmen (siehe 2.43), sowie Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von finanziellen Kapitalgesellschaften (siehe 2.44).