Sektorale Zuordnung der produzierenden Einheiten nach der Rechtsform

2.93 Im folgenden (siehe 2.94 bis 2.101 sowie Tabelle 2.3) werden die Grundsätze der sektoralen Zurechnung der produzierenden Einheiten noch einmal zusammengefaßt, und zwar ausgehend von den gebräuchlichen Bezeichnungen der Rechtsformen dieser Einheiten.

Tabelle 2.3 SEKTORZUORDNUNG NACH DER RECHTSFORM DER PRODUZIERENDEN EINHEITEN

Rechtsform

Marktproduzenten von

Sonstige Nichtmarktproduzenten













ÜBERWIEGEND WAREN UND NICHTFINAN-
ZIELLEN DIENST-
LEISTUNGEN

ÜBERWIEGEND FINANZIELLEN DIENSTLEI-
STUNGEN


ÖFFENTLICHE (siehe 3.28)




PRIVATE
(siehe 3.29)




Private und öffentliche Kapitalgesellschaften






S.11
nichtfinanzielle Kapital-
gesellschaften (siehe 2.23 a)




S.12 finanzielle Kapitalgesell-
schaften (siehe 2.40 a und f)


















Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit





S.11
nichtfinanzielle Kapital-
gesellschaften (siehe 2.23 b)




S.12 finanzielle Kapitalgesell-
schaften (siehe 2.40 b)


















Öffentliche Produzenten mit eigener Rechtspersönlichkeit durch besonderes Statut







S.11
nichtfinanzielle Kapital-
gesellschaften (siehe 2.23 c)





S.12 finanzielle Kapitalgesell-
schaften (siehe 2.40 c)























Öffentliche Produzenten ohne eigene Rechtsper-
sönlichkeit

QuasiKapitalge-
sellschaften




S.11
nichtfinanzielle Kapital-
gesellschaften (siehe 2.23 f)

S.12 finanzielle Kapitalgesell-
schaften (siehe 2.40 g)


















übrige

















S.13 Staat (siehe 2.69 a)








Organisationen ohne Erwerbszweck (Org.o.E) mit eigener Rechtspersönlichkeit





S.11
nichtfinanzielle Kapital-
gesellschaften (siehe 2.23 d)




S.12 finanzielle Kapitalgesell-
schaften (siehe 2.40 d)




S.13 Staat (siehe 2.69 b)






S.15 private Org.o.E.
(siehe 2.87)











Personalgesell-
schaften ohne eigene Rechtsper- sönlichkeit

QuasiKapitalge-
sellschaften




S.11
nichtfinanzielle Kapital-
gesellschaften (siehe 2.23 f)

S.12 finanzielle Kapitalgesell-
schaften (siehe 2.40 g)













u. Einzelun-
ternehmen



übrige





S.14 private Haushalte (siehe 2.75)




S.14 private Haushalte (siehe 2.75)














Holdinggesell-
schaften, deren Töchter überwiegend produzieren



Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen



S.11
nichtfinanzielle Kapital-
gesellschaften (siehe 2.23 e)

























finanzielle Dienstleistungen



















S.12 finanzielle Kapitalgesell-
schaften (siehe 2.40 e)









2.94 Private und öffentliche Kapitalgesellschaften als Marktproduzenten werden zugeordnet:

  1. dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 a);

  2. dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 a und f).

2.95 . Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit als Marktproduzenten werden zugeordnet:

  1. dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 b);

  2. dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 b).

2.96 . Öffentliche Produzenten mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht, werden als Marktproduzenten zugeordnet:

  1. dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 c);

  2. dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 c).

2.97 Öffentliche Produzenten ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden zugeordnet:

  1. sofern sie Quasi-Kapitalgesellschaften sind (siehe 2.13 f):

    (1) dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 f);

    (2) dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 g).

  2. wenn sie keine Quasi-Kapitalgesellschaften sind, dem Sektor S.13 Staat und zwar als Teil der Einheiten, die sie kontrollieren (siehe 2.69 a).

2.98 Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit werden zugeordnet:

  1. dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen produzieren, (siehe 2.23 d);

  2. dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 d);

  3. als sonstige Nichtmarktproduzenten:

    (1) dem Sektor S.13 Staat, wenn sie öffentliche Produzenten sind, die vom Staat kontrolliert und finanziert werden (siehe 2.69 b);

    (2) dem Sektor S.15 private Organisationen ohne Erwerbszweck, wenn sie private Produzenten sind (siehe 2.87).

2.99 Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Einzelunternehmen werden als Marktproduzenten zugeordnet:

  1. sofern sie Quasi-Kapitalgesellschaften sind (siehe 2.13 f):

    (1) dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23);

    (2) dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 g).

  2. wenn sie keine Quasi-Kapitalgesellschaften sind, dem Sektor S.14 private Haushalte (siehe 2.75).

2.100 Holdinggesellschaften (d.h. Kapitalgesellschaften, welche die Gesamtleitung eines Konzerns wahrnehmen) werden zugeordnet:

  1. dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn der Konzern Marktproduzenten umfaßt, die überwiegend Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 e);

  2. dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn der Konzern überwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten ausübt (siehe 2.40 e).

2.101 Die vorstehende Übersicht stellt die einzelnen Fälle schematisch dar.